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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Kurzinformation zur Gesellschaftsgründung

Lesedauer: 4 Minuten

Begriff

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, deren Stammkapital in Geschäftsanteile mit Stammeinlagen zerlegt ist. Die Stammeinlagen sind die Beiträge der Gesellschafter zur Bildung des Stammkapitals. Die Gesellschaft ist juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden. Anders als Personengesellschaften (OG, KG etc.) kann eine GmbH auch nur durch eine Person errichtet werden.

Das Stammkapital, das durch die Gesellschafter aufzubringen ist, muss mindestens 10.000 Euro betragen. Davon ist die Hälfte bei der Gründung bar einzuzahlen (ausgenommen z.B. besondere Fälle der Umgründung zur Fortführung eines mindestens seit fünf Jahren bestehenden Unternehmens).

Gründungsprivilegierung

Da das GmbH-Mindeststammkapital ab 1.1.2024 10.000 Euro beträgt, besteht kein Bedarf mehr für gesetzliche Regelungen über die Gründungsprivilegierung. Bei bestehenden gründungsprivilegierten GmbHs sind bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrags die Bestimmungen über die Gründungsprivilegierung zu beseitigen.

Im Folgenden wird der „traditionelle“ Gründungsverlauf dargestellt. Die Besonderheiten einer vereinfachten Gründung sind im Dokument „Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – Vereinfachte Gründung“ beschrieben.

Gründung

  • Abschluss eines Gesellschaftsvertrags bzw. Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft bei einer Ein-Personen-GmbH, jeweils in Notariatsaktform.

    • Mindestinhalt: Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals, Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage).

    • Optionaler Inhalt: Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung, Generalversammlung, Beschlussfassung der Gesellschafter, Gewinnverwendung, Aufgriffsrechte bezüglich Geschäftsanteilen, Minderheitenrechte etc. 

  • Beschluss über die Bestellung der ersten Geschäftsführer, sofern nicht bereits im Gesellschaftsvertrag vorgenommen.

  • Anmeldung zum Firmenbuch durch sämtliche Geschäftsführer (notarielle oder gerichtliche Beglaubigung der Unterschriften). Die GmbH entsteht durch Eintragung in das Firmenbuch (konstitutive Eintragung). Dem Firmenbuchgesuch sind beizulegen: Gesellschaftsvertrag/Erklärung über die Errichtung einer GmbH in notarieller Ausfertigung, Gesellschafterliste, Geschäftsführerverzeichnis, Bestellungsbeschluss der Geschäftsführer (soweit nicht bereits im Gesellschaftsvertrag erfolgt), Musterzeichnungen der Geschäftsführer, Bankbestätigung über die Einzahlung der bar zu leistenden Einlagen, eventuell Gutachten der Wirtschaftskammer über den Firmenwortlaut. Für die Eintragung fallen Gerichtsgebühren an; diese Gebühren entfallen, wenn das Neugründungsförderungsgesetz anwendbar ist. 

Haftung

Grundsätzlich haftet nur die Gesellschaft mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, d.h., es besteht keine direkte oder persönliche Haftung der Gesellschafter. Die Gesellschafter haften nur für die Aufbringung des im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Stammkapitals.

Firma

Die GmbH kann zwischen einer Namens-, Sachfirma oder einer Fantasiebezeichnung als Firma wählen. Sonstige Zusätze (Geschäftsbezeichnungen, Tätigkeitsangaben, Markenzeichen) können ebenfalls eingetragen werden, sofern sie nicht täuschend sind. Die Namen anderer Personen als der Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Firma der Gesellschaft muss jedenfalls den Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ bzw. entsprechend abgekürzt („GmbH“, „Ges.m.b.H.“ oder „Gesellschaft m.b.H.“) aufweisen.

Geschäftsführung / Vertretung

Die GmbH wird durch Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer haben. Die Geschäftsführer sind im Firmenbuch einzutragen. Die Geschäftsführerbestellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter. Wenn im Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, wird die Gesellschaft durch alle Geschäftsführer gemeinsam vertreten (Gesamtvertretung). Der Gesellschaftsvertrag kann auch Einzelvertretung vorsehen.

Die Geschäftsführer haben bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und haften der Gesellschaft, wenn sie ihre Obliegenheiten verletzen.

Gewerbeberechtigung

Für Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen, ist eine auf die Gesellschaft lautende Gewerbeberechtigung erforderlich. Eine Gewerbeberechtigung eines Gesellschafters ist nicht ausreichend. Weiters ist die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erforderlich, der alle gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen muss. Zum gewerberechtlichen Geschäftsführer kann nur der handelsrechtliche Geschäftsführer oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer bestellt werden. Weiters muss sich der gewerberechtliche Geschäftsführer im Betrieb entsprechend betätigen.

Bilanzierungspflicht

Die GmbH unterliegt den unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften und muss daher einen Jahresabschluss aufstellen, der auch beim Firmenbuchgericht einzureichen ist.

Gewinnverteilung und Entnahmerecht

An die Gesellschafter dürfen nur Bilanzgewinne ausgeschüttet werden. Die Verteilung des Bilanzgewinns erfolgt mangels anderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag im Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen. Verluste sind grundsätzlich von der Gesellschaft zu tragen, d.h., es besteht keine Nachschusspflicht, sofern diese nicht gesellschaftsvertraglich vereinbart ist.

Steuern

Die Gesellschaft ist eigenes Steuersubjekt. Die Gewinne werden ab dem Jahr 2024 mit 23 % Körperschaftsteuer besteuert. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt 500 EUR pro Jahr und ist jedenfalls zu bezahlen – sohin auch dann, wenn die Gesellschaft keinen Gewinn macht. Von den Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter sind 27,5 % Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (Endbesteuerung). 

Sozialversicherung

Für Entgelte von Geschäftsführern sind in der Regel Sozialversicherungsbeiträge zu leisten, wobei hinsichtlich der Versicherungsart zwischen Fremd- und Gesellschaftergeschäftsführern, und bei letzteren auch nach Beteiligungshöhe, differenziert wird.

Für Gewinnausschüttungen an Gesellschafter, die nicht zugleich auch Geschäftsführer sind, besteht keine Sozialversicherungspflicht. Gewinnausschüttungen an GSVG-versicherte geschäftsführende Gesellschafter sind sozialversicherungspflichtig.

Ein Geschäftsführer ohne Beteiligung (Fremdgeschäftsführer) ist im Regelfall als Dienstnehmer nach ASVG pflichtversichert.

Ist der geschäftsführende Gesellschafter am Stammkapital der GmbH bis einschließlich 25 % beteiligt, unterliegt er in aller Regel der ASVG-Pflichtversicherung als echter Dienstnehmer.

Beträgt die Beteiligung mehr als 25 % und weniger als 50 % (steuerlich liegen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vor), entsteht eine ASVG-Pflichtversicherung als echter Dienstnehmer nur dann, wenn die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung vorliegen (eine Sperrminorität schließt aber aufgrund des beherrschenden Einflusses des Geschäftsführers, weil er eine Beschlussfassung der übrigen Gesellschafter in der Generalversammlung verhindern kann, eine ASVG‑Pflichtversicherung bereits aus). Ansonsten besteht eine GSVG-Pflichtversicherung bzw. bei einer nicht-wirtschaftskammerzughörigen GmbH bei Überschreitung der Versicherungsgrenze eine GSVG-Pflichtversicherung als Neuer Selbständiger.

Im Falle einer Beteiligung des geschäftsführenden Gesellschafters im Ausmaß von 50 % oder mehr ist eine Pflichtversicherung nach dem ASVG ausgeschlossen. 

Beendigung der Gesellschaft

Die GmbH wird aufgelöst: Durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit; durch Beschluss der Gesellschafter (notarielle Beurkundung); Verschmelzung mit einer AG oder einer anderen GmbH; durch Eröffnung des Konkursverfahrens oder Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens; durch Verfügung der Verwaltungsbehörde; durch Beschluss des Handelsgerichts.

Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden. Die Auflösung der Gesellschaft ist beim Firmenbuch anzumelden. Die Gesellschaft tritt danach in das Liquidationsstadium.

Stand: 01.02.2024

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