Zum Inhalt springen
Begraste Weltkugel liegt auf aufgeschlagenem Buch, im Hintergrund verschwommen Richterhammer und goldene Waage
© Deemerwha studio | stock.adobe.com

Nachhaltig­keit und Gesellschafts­recht

Ein Überblick über Entwicklungen im Nachhaltigkeitsrecht

Lesedauer: 5 Minuten

Stand: 10.08.2026
Nachhaltigkeitsrecht verpflichtet Unternehmen zunehmend zu Berichts-, Sorgfalts- und Offenlegungspflichten. Behandelt werden die Themen Nachhaltigkeitsberichterstattung, EU-Lieferkettengesetz sowie die Verantwortung von Geschäftsführung und Vorstand für gesetzeskonforme Prozesse und laufende Anpassungen.

Nicht nur gesellschaftlich und politisch, in zunehmendem Maße werden Unternehmen auch rechtlich dazu angehalten, der Nachhaltigkeit ihres Handelns ein vermehrtes Augenmerk zu widmen. 

Danach tragen Unternehmen Verantwortung dafür, sich mit den nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Mensch und Umwelt auseinanderzusetzen. Dies kann – je nach gesetzlicher Vorgabe – sowohl Pflichten zur transparenten Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen als auch Sorgfaltspflichten zur Ermittlung, Verhinderung, Beendigung oder Minderung negativer Auswirkungen umfassen. Umfang und Komplexität der erforderlichen Maßnahmen hängen insbesondere von Faktoren wie Unternehmensgröße und Art der Geschäftstätigkeit ab. 

In den letzten Jahren verfolgte die Europäische Union mit erheblichem Druck ihr Vorhaben für eine nachhaltige Wirtschaft. So wurde 2022 die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive/CSRD) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das betreffende österreichische Umsetzungsgesetz ist das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG, BGBl. I Nr. 6/2026). Mit der sogenannten Omnibus I-Initiative reagierte die Europäische Union auf Kritik an der Komplexität und Reichweite der CSRD und leitete Schritte zu Erleichterungen in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung ein. Insbesondere wurden die Schwellenwerte, ab denen für Unternehmen die Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung der Nachhaltigkeitsberichterstattung besteht, angehoben; und zwar auf durchschnittlich mehr als 1.000 Arbeitnehmer im Geschäftsjahr und Nettoumsatzerlöse von mehr als 450 Mio. EUR. Die betreffende RL trat am 18.3.2026 in Kraft und ist bis 19.3.2027 umzusetzen. In Österreich soll dies im Rahmen der Gesetzesnovelle 2026 zur Unternehmensberichterstattung geschehen.

Bei der CSRD handelt es sich um eine neue und erweiterte Version der bestehenden Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung, (NFRD). Die Unternehmen müssen in einem gesonderten Abschnitt des (Konzern-)Lageberichts über eine Vielzahl von Nachhaltigkeitsaspekten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (= ESG - Environmental, Social und Governance) berichten.

Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass Unternehmen sowohl über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Nachhaltigkeitsaspekte als auch über die Auswirkungen (finanzielle Risiken und Chancen) von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen berichten. Die Harmonisierung der Nachhaltigkeitsdaten wird durch die Festlegung von Nachhaltigkeitsstandards (ESRS) für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ermöglicht, die von der Europäischen Kommission nach fachlicher Beratung durch die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) im Wege eines delegierten Rechtsakts angenommen werden. Die ESRS müssen dabei nicht in nationales Recht umgesetzt werden, sondern sind direkt anzuwenden. Neben den ESRS gibt es auch den freiwilligen Berichtsstandard der Europäischen Kommission für Unternehmen, die nicht dem direkten Anwendungsbereich der CSRD unterliegen. Überdies darf ein berichtspflichtiges Unternehmen von einem Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette mit nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer nicht verlangen, dass es Informationen bereitstellt, die über das hinausgehen, was in dem freiwilligen Standard enthalten ist.

Derzeit bestehen in Österreich Übergangsregelungen für große Unternehmen von öffentlichem Interesse, die bereits nach der NFRD-Richtlinie berichtspflichtig waren (= Unternehmen der ersten Welle). Wenn ein solches Unternehmen die neuen, höheren Schwellenwerte für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht überschreitet, hat es ein Wahlrecht: Es kann weiterhin einen nichtfinanziellen Bericht nach den bisherigen Regelungen erstellen oder freiwillig eine Nachhaltigkeitserklärung („full ESRS") nach den neuen Regelungen in den Lagebericht aufnehmen. Im Rahmen der Gesetzesnovelle 2026 zur Unternehmensberichterstattung soll für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2027 der Anwendungsbereich auf solche Unternehmen ausgeweitet werden, die die neuen Schwellenwerte überschreiten, ungeachtet der Tatsache, ob sie Unternehmen von öffentlichem Interesse sind.

Zudem ist am 25.7.2024 die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit – besser bekannt als „EU Lieferketten-RL“ oder „CSDDD“) in Kraft getreten. Ursprünglich war eine Umsetzung in nationales Recht bis Juli 2026 vorgesehen. Im Zuge der Omnibus I-Initiative (siehe oben) wurde die Richtlinie jedoch geändert und die Umsetzungsfrist bis 26.7.2028 verlängert.

Die Richtlinie der Europäischen Union verpflichtet betroffene Unternehmen, bestimmte Sorgfaltspflichten entlang ihrer Aktivitätenkette zu erfüllen. Damit sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden: Die Einhaltung der Menschenrechte und der Schutz der Umwelt. Damit werden Unternehmen verpflichtet, tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und der Geschäftstätigkeit, die von ihren Geschäftspartnern in den Aktivitätsketten dieser Unternehmen ausgeführt wird, zu ermitteln und zu bewerten, ggf. zu priorisieren, zu verhindern, zu mindern und zu beheben bzw. abzustellen. Zudem haben sie über angemessene Unternehmensführungs- und Managementsysteme sowie Maßnahmen zur Erfüllung dieses Zwecks zu verfügen.

Direkt verpflichtet werden an sich nur größere Unternehmen (= Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettojahresumsatz von mehr als 1,5 Mrd. EUR). Weil diese Pflichten auch Pflichten in der Kette auslösen werden, können auch Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs der CSDDD, darunter auch KMUs, betroffen sein.
Weitere Informationen unter: CSDDD: EU-Lieferkettenrichtlinie („EU-Lieferkettengesetz“) 

Diese Vielfalt der nachhaltigkeitsbezogenen Regelungen führt zu wesentlichen Herausforderungen für betroffene Unternehmen. Die Mitglieder der Unternehmensleitung sollen verstärkt in die Pflicht genommen werden, weil sie in Ausübung ihrer Pflicht, im besten Interesse des Unternehmens zu handeln, die kurz-, mittel- und langfristigen Folgen ihrer Entscheidungen für Nachhaltigkeitsaspekte, gegebenenfalls auch die Folgen für Menschenrechte und Umwelt, zu berücksichtigen haben.

Die neuen nachhaltigkeitsbezogenen gesetzlichen Bestimmungen führen für die betroffenen Unternehmen zu umfangreichen Offenlegungs- und Verhaltenspflichten.
Geschäftsführer und Vorstände haben dafür zu sorgen, dass ihr Unternehmen diesen Pflichten in gesetzeskonformer Weise nachkommt.

Dazu ist es notwendig, dass in den Gesellschaften die notwendigen Einzelinformationen gesammelt und entsprechend aufbereitet werden, was entsprechende Prozesse samt Überprüfungen und laufende Anpassungen bedarf.

Auch wenn auf EU-Ebene zuletzt Erleichterungen und Vereinfachungen angestoßen wurden, bleibt der nachhaltigkeitsbezogene Rechtsrahmen komplex, dynamisch und mit erheblichen organisatorischen Anforderungen verbunden. Daher stehen die Gesellschaftsorgane vor der besonderen Herausforderung, die gesellschaftsinternen Abläufe laufend dahingehend zu durchleuchten, ob sie den jeweils aktuell gültigen einschlägigen gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Weitere interessante Artikel
  • Person mit kurzen Haaren, Brille und Bart trägt Businesskleidung und arbeitet bei einem Schreibtisch mit einem Laptop in einem Büro
    Register der wirtschaft­lichen Eigen­tümer
    Weiterlesen
  • Nahaufnahme eines bedruckten Zettels, der auf einem Tisch liegt. Auf dem Zettel liegt ein Stift
    Muster – Offene Gesellschaft (OG): Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift innerhalb derselben Gemeinde
    Weiterlesen