Illustration einer Hand, die Fahne mit Schriftzug Gründung in Händen hält
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Gewerbeanmeldung

Voraussetzungen und Durchführung der Anmeldung

Lesedauer: 2 Minuten

16.11.2023

Für die Ausübung eines Gewerbes in Österreich benötigt man eine Gewerbeberechtigung. Diese erhält man nach der Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde. 

Je nach Gewerbeart (frei oder reglementiert) und Gewerbetreibenden (Einzelunternehmer oder Gesellschaft) sind die Voraussetzungen zur Gewerbeanmeldung unterschiedlich.

Gewerbeanmeldung durch natürliche oder juristische Personen   

Ein Gewerbe kann sowohl von natürlichen Personen als auch von anderen sogenannten Rechtsträgern ausgeübt werden. Dafür gelten verschiedene Voraussetzungen.  

Eine natürliche Person muss bei der Anmeldung mindestens 18 Jahre alt sein, eine EU- bzw. EWS-Staatsbürgerschaft haben oder einen Aufenthaltstitel vorweisen können. Erforderlich ist ein Wohnsitz in Österreich oder in der EU/EWR oder in der Schweiz. Zusätzlich dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen.  

Auch eingetragene Personengesellschaften sowie juristische Personen können Gewerbe wie natürliche Personen ausüben. Hier gelten jedoch unterschiedliche Anforderungen für die verschiedenen Rechtsformen.  

Gewerbearten: Freie und reglementierte Gewerbe

Die Gewerbeordnung (GewO) unterscheidet zwei Arten von Gewerben, deren Anmeldung und Ausübung an verschiedene Voraussetzungen gebunden ist: 

  1. Freie Gewerbe dürfen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen zur Gewerbeanmeldung gegeben sind, ohne Befähigungsnachweis angemeldet und ausgeübt werden. 
  2. Für die Anmeldung eines reglementierten Gewerbes benötigt man einen Befähigungsnachweis. Darunter versteht man ein Zeugnis über die fachlichen und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Gewerbetreibenden. 

Bei Einzelunternehmen muss der Inhaber den Befähigungsnachweis erbringen oder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Gesellschaften (OG, KG, GmbH, AG) müssen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, welcher stellvertretend für die Gesellschaft den Befähigungsnachweis erbringen muss.

Förderungen: Das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) 

Durch das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) können bestimmte Gründungs-Kosten (Gebühren und Abgaben) entfallen, wenn man sich zum ersten Mal selbstständig macht. Diese Befreiungen gelten für Unternehmensgründer und auch Betriebsnachfolger.

Die NeuFöG-Bestätigung erhalten Sie von Ihrer Wirtschaftskammer (im Gründerservice oder in den Bezirks- und Regionalstellen) bei Ihrem Beratungsgespräch. Als zusätzliches Service kann von dort aus Ihre Gewerbeanmeldung auf elektronischem Weg an die zuständige Gewerbebehörde übermittelt werden. 

Welche Gewerbebehörde und welche Dokumente? 

Zuständige Gewerbebehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandortes und daher - je nach Standort - die Bezirkshauptmannschaft, der Magistrat der Stadt oder in Wien das zuständige Magistratische Bezirksamt.  

Einzelunternehmer müssen folgende Dokumente bei der Gewerbeanmeldung vorlegen:

  1. Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder gültiger Reisepass
  2. Aufenthaltstitel bei Drittstaatenangehörigen
  3. Heiratsurkunde (nur wenn der aktuelle Name vom Geburtsnamen abweicht)
  4. Meldebestätigung (nur wenn kein Wohnsitz im Inland vorliegt)
  5. Befähigungsnachweis (bei reglementierten bzw. Teilgewerben)

Gesellschaften und sonstige juristische Personen müssen folgende Dokumente vorlegen: 

  1. Firmenbuchauszug oder Vereinsregisterauszug (nicht älter als sechs Monate)
  2. Personaldokumente des gewerberechtlichen Geschäftsführers (wie Einzelunternehmer)
  3. Befähigungsnachweis des gewerberechtlichen Geschäftsführers (bei reglementierten bzw. Teilgewerben)  

Eine Strafregisterbescheinigung ist nur in einem Fall notwendig. Nur wer nicht, oder weniger als 5 Jahre in Österreich wohnhaft ist, muss eine Strafregisterbescheinigung seines Herkunfts- bzw. bisherigen Aufenthaltsstaates vorlegen. Mehr Infos zu den Zuständigkeiten und den notwendigen Dokumenten

Die Anmeldung kann samt Unterlagen persönlich, per Post, per Telefax, per Mail oder online bei der Gewerbebehörde eingebracht werden. Mit dem vollständigen Einlangen der Anmeldungsunterlagen kann mit der gewerblichen Tätigkeit sofort begonnen werden, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.   

Gewerbeausübung durch Ausländer

Bei der Anmeldung bzw. Ausübung von Gewerben in Österreich durch ausländische Personen oder Gesellschaften gibt es zwei Möglichkeiten: 

  1. Herüberarbeiten nach Österreich
  2. Niederlassung in Österreich

Ruhendmeldung bzw. Wiederaufnahme einer Gewerbeberechtigung

„Ruhend“ bedeutet ein längeres Nichtausüben einer bestehenden Gewerbeberechtigung. „Wiederaufnahme“ bedeutet neuerliches Beginnen mit einer gewerblichen Tätigkeit nach einem Ruhen. Die Ruhendmeldung bzw. Wiederaufnahme der Gewerbeberechtigung muss der zuständigen Landeskammer gemeldet werden.

Endigung der Gewerbeberechtigung 

Das Recht, ein Gewerbe auszuüben, kann auf verschiedene Weise enden. Mit der Beendigung der Gewerbeberechtigung ist der Betrieb einzustellen, wenn nicht ein Betriebsnachfolger die entsprechende Gewerbeberechtigung erworben hat.