Kostenvoranschlag gegenüber Verbrauchern - Allgemeiner Überblick
Gegenüber Verbrauchern ist ein Kostenvoranschlag immer verbindlich, sofern der Unternehmer nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart
Was ist ein Kostenvoranschlag?
Unter einem Kostenvoranschlag versteht man die Berechnung der mutmaßlichen Kosten eines Werkes. Kennzeichnend für einen Kostenvoranschlag ist die detaillierte Aufgliederung des voraussichtlichen Gesamtpreises des Werkes nach Arbeitskosten, Materialkosten und sonstigen Kosten, die dem Besteller eine Übersicht über Art und Umfang der Leistung und die Richtigkeit der Gesamtforderung ermöglicht.
Da Kostenvoranschläge vor Vertragsabschluss in Auftrag gegeben werden, kommt eine Regelung in den AGB zu spät. Eine vertragliche Vereinbarung über Unverbindlichkeit bzw. Entgeltlichkeit des Kostenvoranschlages hat daher unbedingt vor dessen Erstellung zu erfolgen.
Abgrenzung des Kostenvoranschlages zu:
Angebot/Offert: Bei einem Angebot handelt es sich um den Vorschlag, einen Vertrag bestimmten Inhaltes abzuschließen. Einem Angebot wird häufig ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt.
Pauschalpreis: Dabei wird ein verbindlicher Gesamtpreis vereinbart, der in der Regel nicht offenlegt, wie er berechnet wurde. Ein zugesagter Pauschalpreis bleibt unverändert, auch wenn es zu einer erheblichen Über- oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten kommt. Gegenstück dazu wäre der Regiepreis, bei dem die Berechnung anhand der tatsächlichen Leistungseinheiten erfolgt.
Schätzungsanschlag: Darunter versteht man die überschlagsmäßige und unverbindliche Schätzung der voraussichtlichen Kosten eine Werkes.
Wie verbindlich ist ein Kostenvoranschlag gegenüber Verbrauchern?
Verbindlicher Kostenvoranschlag
Gegenüber Verbrauchern ist ein Kostenvoranschlag stets verbindlich, sofern der Unternehmer nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt.
Ist also mit dem Verbraucher im Hinblick auf den Kostenvoranschlag nichts Besonderes vereinbart, so ist der Unternehmer an den im Kostenvoranschlag genannten Preis in jedem Fall gebunden. Dieser Preis stellt die garantierte Obergrenze des Entgeltes dar und kann auch nicht bei unvorhergesehenen Mehrkosten erhöht werden.
Verursacht jedoch der Verbraucher die Mehrkosten, beispielsweise infolge von Änderungswünschen, können diese Kosten jedenfalls zusätzlich verrechnet werden. In diesem Fall empfiehlt es sich, vor Durchführung der zusätzlichen Arbeiten den Besteller auf die konkreten Mehrkosten schriftlich hinzuweisen!
Vereinbarung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages
Soll ein Kostenvoranschlag gegenüber einem Verbraucher unverbindlich sein, muss dies mit ihm ausdrücklich vereinbart werden. So kann es unter gewissen Voraussetzungen zu einer Überschreitung des Kostenvoranschlages und damit zu Mehrkosten für den Verbraucher kommen.
Überschreitung des unverbindlichen Kostenvoranschlages
Die Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages ist nur zulässig, wenn die Mehrkosten sachlich begründet und unvermeidlich sind. Geringfügige Kostenüberschreitungen muss der Besteller in diesem Fall akzeptieren.
Bei einer beträchtlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages hat der Unternehmer dem Verbraucher dies unverzüglich, unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Höhe sofern abschätzbar, anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt selbst dann, wenn die Ursachen für die Mehrkosten allgemein bekannt sind, der Verbraucher mit Überschreitungen rechnen musste oder bereits davon weiß. Der Verbraucher hat nun zwei Möglichkeiten: Entweder er stimmt der Überschreitung zu und muss für die zusätzlich anfallenden Kosten aufkommen. Oder er tritt aus diesem Grund vom Vertrag zurück – dann hat er dem Unternehmer natürlich die bereits geleisteten Arbeiten angemessen zu vergüten. Was „beträchtlich“ ist, ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung müssen jedoch Überschreitungen von mehr als 15 % dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt werden. Versäumt der Unternehmer die Verständigung des Bestellers oder erfolgt sie verspätet, so verliert er jeglichen Mehranspruch.
Formulierungsvorschlag für die Vereinbarung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages:
„Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung unvermeidliche Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Bei unvermeidlichen Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.“
Unterschreitung des Kostenvoranschlages: Ist der Kostenvoranschlag zu hoch angesetzt, so kann der Unternehmer nicht den Betrag laut Kostenvoranschlag, sondern nur die tatsächlichen niedrigeren Kosten in Rechnung stellen.
Ist ein Kostenvoranschlag für den Verbraucher kostenpflichtig?
Da die Erstellung eines Kostenvoranschlages oftmals mit großem Aufwand verbunden ist, besteht vielfach der Wunsch des Unternehmers, ein entsprechendes Entgelt dafür in Rechnung zu stellen, insbesondere dann, wenn es in der Folge nicht zur Auftragserteilung kommt.
Formulierungsvorschlag für die Vereinbarung eines entgeltlichen Kostenvoranschlages:
"Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.“
Resümee:
Kostenvoranschläge gegenüber Verbrauchern sind verbindlich und unentgeltlich, sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wird.