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Vorsorgevollmacht und Erwachsenenvertretung - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 2 Minuten

1. Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man schon vor dem Verlust der Entscheidungsfähigkeit selbst bestimmen, wer als Bevollmächtigter und in welchen Angelegenheiten für einen entscheiden und einen vertreten können soll. Die Vollmacht wird erst dann wirksam, wenn die Person für die davon umfassten Angelegenheiten, nicht mehr entscheidungsfähig ist. Eine Vorsorgevollmacht kann flexibel ausgestaltet werden, es ist aber mindestens die Art der Angelegenheit anzugeben, für die Vollmacht erteilt wird. 

2. Wie errichtet man eine Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht muss höchstpersönlich und schriftlich vor einem Rechtsanwalt, Notar oder (in rechtlich einfacheren Fällen) Erwachsenenschutzverein errichtet werden und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden.

3. Wann benötigt man unbedingt einen Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein?

Sowohl die Errichtung als auch die Änderung und das Erlöschen von Vorsorgevollmachten sind zu ihrer Wirksamkeit in das ÖZVV durch sogenannte Urkundspersonen einzutragen. Das kann ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein Erwachsenenschutzverein sein.

4. Wie kann man eine Vorsorgevollmacht wieder aufheben?

Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit formfrei auch vom bereits entscheidungsunfähigen Vollmachtgeber (sprich wenn die vertretene Person die Entscheidungsfähigkeit für die in der Vorsorgevollmacht genannten Angelegenheiten wiedererlangt) widerrufen werden. Damit der Widerruf wirksam ist, muss er in das ÖZVV eingetragen werden.

5. Was ist die gewählte Erwachsenenvertretung?

Kann eine Vorsorgevollmacht wegen der fehlenden Entscheidungsfähigkeit nicht mehr errichtet werden, kann ein Erwachsenenvertreter ausgewählt werden. Damit steht es auch Personen mit bereits geminderter Entscheidungsfähigkeit offen, einen Vertreter auszuwählen, solange sie zumindest in der Lage sind, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen.

6. Wie entsteht eine gewählte Erwachsenenvertretung?

Dafür muss eine Vereinbarung mit dem gewählten Erwachsenenvertreter abgeschlossen werden, in der dessen Befugnisse geregelt werden. Die Erwachsenenvertretung ist in das ÖZVV einzutragen.

7. Was ist die gesetzliche Erwachsenenvertretung?

Erst wenn es keine Vorsorgevollmacht und keine gewählte Erwachsenenvertretung gibt, greift der gesetzliche Erwachsenenvertreter. Dieser kann nur ein nächster Angehöriger sein, den bestimmte gerichtlich kontrollierte Pflichten treffen. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung entsteht (erst) mit der Eintragung ins ÖZVV und ist auf drei Jahre befristet mit Erneuerungsmöglichkeit.

8. Was ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung?

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung kommt in Frage, wenn 

  • die zu vertretende Person ihre Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines
    Nachteils für sich selbst besorgen kann, 
  • kein Vertreter bestellt ist und
  • keine gesetzliche Erwachsenenvertretung in Betracht kommt, weil kein
    Angehöriger als gesetzlicher Erwachsenenvertreter tätig werden kann oder will.

Der gerichtliche Erwachsenenvertreter wird auf Antrag der betroffenen Person oder aufgrund einer Anregung einer anderen Person vom Gericht bestellt.
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung entsteht (erst) mit Eintragung ins ÖZVV und ist auf fünf Jahre befristet mit Erneuerungsmöglichkeit.

9. Was ist das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV)?

Das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) ist ein elektronisch geführtes Register, in dem Vorsorgevollmachten sowie gewählte, gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretungen und deren Beendigungen eingetragen werden. Eintragungen können durch Notare, Rechtsanwälte, Erwachsenenschutzvereine und Gerichte erfolgen. Einsicht ins ÖZVV nehmen können die Gerichte, Notare, Rechtsanwälte, Erwachsenenschutzvereine, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger, die vertretene Person und ihr(e) Vertreter sowie Dritte, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Stand: 15.10.2025