Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz (LobbyG) - Lobbying-Unternehmen

Verpflichtungen, die aufgrund des LobbyG Lobbying-Unternehmen treffen.

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Diese Information beinhaltet die Verpflichtungen, die aufgrund des LobbyG Lobbying-Unternehmen treffen. Nicht behandelt werden allgemeine Definitionen, ebensowenig erfolgt eine Darstellung der vielfältigen sachlichen und persönlichen Ausnahmen des LobbyG.

Achtung: Die Definition, wer Lobbying-Unternehmen ist, ist bei genauerer Betrachtung sehr weit!

 Das LobbyG regelt Verhaltens- und Registrierungspflichten bei Tätigkeiten, mit denen auf bestimmte Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände unmittelbar Einfluss genommen werden soll. Diese Tätigkeiten beziehen sich unmittelbar auf bestimmte, also konkret anstehende oder bereits laufende Entscheidungsprozesse (z.B. Novelle eines Gesetzes, Fällung von Entscheidungen - auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung).

Registrierungspflichten

Wesentlichste Pflicht eines Lobbying-Unternehmens (und seiner Lobbyisten) ist es, Lobbying-Tätigkeiten nur ab Bekanntgabe gegenüber dem Lobbying- und Interessenvertretungs-Register – und sodann während aufrechter Eintragung – auszuüben (Zuwiderhandeln ist mit Verwaltungsstrafen bedroht). Diese Bekanntgabe betrifft zunächst einmal das Lobbying-Unternehmen selbst mit folgenden Angaben:

  • vor Aufnahme der Tätigkeit:

    • Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs

    • eine kurze Bezeichnung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten

    • einen Hinweis auf den Verhaltenskodex und

    • gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website

  • die Namen und Geburtsdaten ihrer Lobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie

  • innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den gesamten mit Lobbying-Tätigkeiten erzielten Umsatz und die Anzahl der bearbeiteten Lobbying-Aufträge

Ein Lobbying-Unternehmen darf darüber hinaus einen Lobbying-Auftrag nur ab Bekanntgabe, die unverzüglich zu erfolgen hat, sowie während aufrechter Eintragung ausführen. Auch diese Pflichten sind sanktioniert und ist der Vertrag bei Verstoß gegen diese nichtig; das dafür wissentlich gegebene Entgelt verfällt zugunsten des Bundes. Ein aufschiebend bedingt abgeschlossener Lobbying-Vertrag, dessen aufschiebende Bedingung die – unverzügliche – Bekanntgabe des Lobbying-Unternehmens ist, dürfte zulässig sein.

Bekanntzugeben sind vom Lobbying-Unternehmen (beschränkte Einsichtnahme):

  • Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, sowie Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Auftraggebers eines Lobbying-Auftrags

  • sowie der vereinbarte Aufgabenbereich (Sachbereich allgemein und abstrakt).

Änderungen registrierter Umstände sind innerhalb von drei Wochen bekanntzugeben. Der Antrag auf Neueintragung bzw. Eintragung von Änderungen in das Register hat über das Unternehmensserviceportal zu erfolgen (mit Bürgerkarte oder Username und Passwort). Unter www.lobbyreg.justiz.gv.at kann in die Register-Teile A1, B, C und D elektronisch und unentgeltlich Einsicht genommen werden. Für die Ersteintragung eines Lobbying-Unternehmens werden 662 Euro an Gerichtsgebühren fällig.

Informationspflichten

Überdies hat ein Lobbying-Unternehmen

  • seinem Auftraggeber eine Schätzung des ihm für einen Lobbying-Auftrag zustehenden voraussichtlichen Honorars bekanntzugeben und ihn unverzüglich über eine Überschreitung dieser Schätzung zu informieren

  • seinen Auftraggeber auf die mit einem Lobbying-Auftrag verbundenen Registrierungspflichten hinzuweisen, sofern dieser davon keine Kenntnis hat, und

  • es zu unterlassen, im Kontakt mit Auftraggebern und Kunden ein nicht bestehendes Auftrags- oder Beratungsverhältnis zu einem Funktionsträger zu behaupten.

Prinzipien der Lobbying-Tätigkeit

Wer eine Lobbying-Tätigkeit betreibt (sohin insb. das Lobbying-Unternehmen, aber auch seine Lobbyisten), hat

  • bei jedem erstmaligen Kontakt mit einem Funktionsträger seine Aufgabe sowie die Identität und die spezifischen Anliegen seines Auftraggebers darzulegen

  • es zu unterlassen, sich Informationen auf unlautere Art und Weise zu beschaffen

  • die ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung stehenden Informationen wahrheitsgemäß weiterzugeben

  • sich über die für den Funktionsträger kundgemachten Tätigkeitseinschränkungen und Unvereinbarkeitsregeln zu informieren (z.B. aus dem Beamten-Dienstrechtsgesetz) und diese Einschränkungen zu beachten sowie

  • sich jedes unlauteren oder unangemessenen Drucks auf Funktionsträger zu enthalten; das schließt es freilich nicht aus, dass gesellschaftlich akzeptierte und rechtmäßige Aktionen gesetzt werden, um einer Intervention den entsprechenden Nachdruck zu verleihen.

Lobbying-Unternehmen haben ihren Tätigkeiten einen Verhaltenskodex zugrundezulegen und müssen in ihrem Internetauftritt besonders darauf hinweisen. Auf Verlangen müssen sie einen allgemein verfügbaren Zugang bekanntgeben (z.B. Internetseite) bzw. den Kodex ausfolgen. Der Kodex kann ein eigener oder ein fremder (Achtung wegen Verwertungsrechten!) sein. An diesen hat sich nicht nur das Unternehmen, sondern auch dessen Lobbyisten zu halten.

Sanktionen

Verstöße gegen die Registrierungspflichten bilden Verwaltungsübertretungen und können mit Geldstrafen bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60.000 Euro bestraft werden. Strafbar ist auch die Vereinbarung eines verbotenen Erfolgshonorars. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Darüber hinaus kann der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eine im Register eingetragene Person wegen schwerwiegender und nachhaltiger Verletzung von Verhaltens- oder Registrierungspflichten streichen (auch eine Androhung einer Streichung ist möglich). Eine neuerliche Eintragung ist erst nach Ablauf von drei Jahren möglich. Insb. bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Korruptionsdelikten muss eine Streichung erfolgen. Eine neuerliche Eintragung ist erst nach Ablauf der Tilgungsfrist zulässig.

Neben der bereits oben beschriebenen Nichtigkeit des Vertrages ist auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars aus einem Lobbying-Auftrag nichtig, sofern die Lobbying-Tätigkeit auf den Abschluss von Verträgen mit Gebietskörperschaften (inkl. Gemeindeverbänden) abzielt (inkl. Verfall). Diese Nichtigkeit betrifft auch eine Vereinbarung eines Erfolgshonorars für eine darauf zielende Lobbying-Tätigkeit zwischen dem Lobbying-Unternehmen und dessen Lobbyisten (allerdings kein Verfall). Im Übrigen ist eine Erfolgshonorarvereinbarung nichtig, als das Erfolgshonorar in einem unangemessenen Verhältnis zum sonstigen Entgelt für den Auftrag steht (über 20 %).

Wird für einen Lobbying-Auftrag ein Entgelt zum Schein vereinbart („Was woa mei Leistung?“), das den wahren Wert des Auftrags erheblich übersteigt, verfällt dieser Teil des Entgelts dem Bund.

Definitionen

Lobbying-Tätigkeit von Lobbying-Unternehmen ist jeder organisierte und strukturierte Kontakt mit Funktionsträgern zur oben beschriebenen Einflussnahme im Interesse eines Auftraggebers (= Vertretung fremder Einzelinteressen). Es spielt keine Rolle, welches Medium oder welches Kommunikationsmittel für die Einflussnahme verwendet wird.

Das LobbyG definiert ein Lobbying-Unternehmen als ein Unternehmen (auch Einzelunternehmer), zu dessen Geschäftsgegenstand auch die Übernahme und die Erfüllung eines Lobbying-Auftrags gehört, selbst wenn es nicht auf Dauer angelegt ist. Es ist unerheblich, ob die Lobbying-Tätigkeit sein alleiniges Geschäftsfeld ist oder ob es daneben andere Agenden betreibt. Es kommt alleine darauf an, ob es tatsächlich Lobbying-Aufträge annimmt oder dies zu seinem Geschäftsgegenstand gehört. Jede noch so geringfügige Lobbying-Tätigkeit kann unter den genannten Voraussetzungen dazu führen, dass ein Lobbying-Unternehmen i.S.d. LobbyG vorliegt! Auch ausländische Unternehmen unterfallen dem LobbyG, ebenso Tätigkeiten gegenüber österreichischen Funktionsträgern im Ausland (z.B. die österreichische Ständige Vertretung bei der Europäischen Union in Brüssel).

Ein Lobbying-Auftrag ist ein entgeltlicher Vertrag, durch den der Auftraggeber das Lobbying-Unternehmen verpflichtet, Lobbying-Tätigkeiten auszuüben. Verträge, die auch andere Leistungsabreden enthalten, sind ebenfalls umfasst. Daher sollte darauf geachtet werden, in solchen Verträgen genaue Abgrenzungen vorzunehmen.

Ein Lobbyist ist eine Person, die eine Lobbying-Tätigkeit als Organ, Dienstnehmer oder Auftragnehmer eines Lobbying-Unternehmens ausübt oder zu deren Aufgaben dies gehört. Da ein Auftragnehmer aufgrund der Definitionen auch ein Lobbying-Unternehmen ist, sind in diesen Fällen insb. Mehrfacheintragungen notwendig. Aus dieser Definition ergeben sich Pflichten alleine aufgrund des Aufgabenbereichs!

Der Begriff des Lobbying-Unternehmens ist außerordentlich weit. Auch sind im heutigen arbeitsteiligen Wirtschaftsleben in sehr vielen Fällen entgeltliche Kontaktaufnahmen mit Funktionsträgern in Vertretung fremder Einzelinteressen gegeben. Entsprechend genau ist zu prüfen, ob das LobbyG zur Anwendung gelangt – dies auch dort, wo allenfalls im Verlauf einer Geschäftsbeziehung sich das mehr oder minder „schleichend“ ergeben kann. Die möglichen Sanktionen bei Verstößen sind gravierend und können bis zu einem Berufsverbot führen!

Stand: 19.07.2023

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