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Offene Gesell­schaft (OG)

Die wesentlichen Merkmale einer Offenen Gesellschaft

Lesedauer: 3 Minuten

Begriff

Eine Offene Gesellschaft (OG) ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, die jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten haben kann. Sie besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die persönlich, unbeschränkt und solidarisch haften. Gesellschafter einer OG können natürliche und juristische Personen sein.

In Ermangelung einer anderen Vereinbarung haben die Gesellschafter gleiche Einlagen zu leisten, die in Geld oder in Dienstleistungen bestehen (z.B. Arbeitsgesellschaften) können. Die Gesellschaft hat unter ihrer Firma aufzutreten, kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden.

Gründung

  • Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen mindestens zwei Gesellschaftern

  • Es ist keine bestimmte Form gesetzlich vorgesehen; Schriftform ist jedoch emp­fehlenswert

  • Eintragung im Firmenbuch notwendig. Die Gesellschaft entsteht erst mit der Eintragung in das Firmenbuch.

  • Anmeldung zum Firmenbuch durch alle Gesellschafter – die Unterschriften im Antrag sind notariell oder gerichtlich zu beglaubigen. Bei der Eintragung fallen Eingabe- und Eintragungsgebühren an. Im Falle der Anwendbarkeit des Neugründungsförderungsgesetzes entfallen diese.

Haftung

Die Gesellschafter haften

  • persönlich, dh mit dem gesamten Betriebs- und Privatvermögen

  • unbeschränkt, dh ohne Betragsbeschränkung

  • solidarisch, dh nicht anteilsmäßig, sondern jeder für die ganze Schuld

  • primär, dh der Gläubiger kann sich sofort an einen der Gesellschafter wenden, ohne vorher die Gesellschaft klagen zu müssen

Firma

Die OG kann zwischen einer Namens-, Sachfirma oder einer Phantasiebezeichnung als Firma wählen. Die Firma muss einen das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz („offene Gesellschaft“, „OG“) enthalten. Grundsätzlich muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Sie darf nicht irreführend sein. Weiters muss sich die neue Firma von allen an denselben Ort/Gemeinde bereits bestehenden Firmen deutlich unterscheiden. 

Geschäftsführung

Alle Gesellschafter sind für sich allein geschäftsführungsbefugt. Widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter, muss die Maßnahme unterbleiben. Für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, ist ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss erforderlich. Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich.

Vertretung

Vertretungsbefugt sind alle Gesellschafter und zwar jeder für sich allein. Im Gesellschaftsvertrag können einzelne Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen oder anstelle der Einzelvertretung eine Gesamtvertretung vereinbart werden. Solche Regelungen sind im Firmenbuch einzutragen.

Gewerbeberechtigung

Zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ist eine Gewerbeberechtigung nötig, welche auf die Gesellschaft lauten muss. Dafür ist die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers notwendig. Dieser muss bei einem reglementierten Gewerbe entweder Gesellschafter  oder ein voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer der OG sein, der mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist und dem selbstverantwortliche Anweisungsbefugnis zukommt.

Bilanzierungspflicht

Für die OG besteht die Verpflichtung zur doppelten Buchführung und Bilanzerstellung, wenn sie rechnungslegungspflichtig ist. Das ist der Fall, wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren der Umsatz mehr als 700.000 EUR beträgt oder in einem Jahr mehr als 1,000.000 EUR Umsatz erzielt wird.

Im ersten Fall tritt die Rechnungslegungspflicht ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr ein und im zweiten Fall bereits ab dem folgenden Geschäftsjahr.

Gewinnverteilung und Entnahmerecht

Die Gewinnverteilung und das Entnahmerecht der Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Mangels einer derartigen Vereinbarung regelt das Unternehmensgesetzbuch (UGB) die Gewinn- und Verlustverteilung. Demnach gebührt jedem Arbeitsgesellschafter vom Jahresgewinn ein den Umständen entsprechender angemessener Betrag. Der restliche Gewinn wird den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zugewiesen. Der Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteiles besteht jedoch dann nicht, wenn die Auszahlung der OG einen Schaden zufügen würde, wenn die Gesellschafter anderes beschließen oder wenn der betreffende Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat.

Es ist empfehlenswert, die Gewinn-/Verlustverteilung und das Entnahmerecht im Gesellschaftsvertrag zu regeln.

Steuern

Die OG ist kein selbständiges Steuersubjekt und nicht einkommensteuerpflichtig. Es sind die einzelnen Gesellschafter Steuersubjekt und mit ihrem Gewinnanteil und etwaigen weiteren Einkünften einkommensteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer ist von der Gesellschaft zu entrichten.

Die Gesellschaft und die einzelnen Gesellschafter brauchen eigene Steuernummern. Die Steuernummer der OG ist unter Vorlage einer Fotokopie des Gesellschaftsvertrages (falls vorhanden) und eines Firmenbuchauszuges innerhalb eines Monates ab Aufnahme der Tätigkeit beim Betriebsfinanzamt zu beantragen, die Steuernummern der Gesellschafter beim jeweiligen Wohnsitzfinanzamt.

Sozialversicherung

Für alle Gesellschafter einer OG besteht Pflichtversicherung nach dem GSVG, wenn die Gesellschaft über eine Gewerbeberechtigung verfügt.

Beendigung der Gesellschaft

  • Zeitablauf

  • Beschluss der Gesellschafter: einstimmig, sofern der Gesellschaftsvertrag keinen Mehrheitsbeschluss vorsieht

  • Konkurs der Gesellschaft, Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder Änderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren

  • Konkurs über das Privatvermögen eines Gesellschafters, Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder Änderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren

  • Tod eines Gesellschafters: andere Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich

  • Kündigung durch einen Gesellschafter: Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate, Kündigungstermin ist das Ende des Geschäftsjahres. Frist und/oder Termin können durch den Gesellschaftsvertrag geändert werden; die Angabe eines (wichtigen) Grundes ist nicht erforderlich. Im Gesellschaftsvertrag bzw. durch Gesellschafterbeschluss kann vereinbart werden, dass die Kündigung nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters zur Folge haben soll und die Gesellschaft durch die übrigen fortgesetzt werden soll.

  • Kündigung durch den Privatgläubiger eines Gesellschafters

  • Auflösungsklage: jeder Gesellschafter kann jederzeit aus wichtigem Grund (z.B. Verletzung einer wesentlichen Vertragsverpflichtung) auf Auflösung klagen. 

  • vertragliche Auflösungsgründe: Können im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

Stand: 20.11.2023

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