Schneeräum- und Streupflicht - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 2 Minuten

  1. Wen trifft die Schneeräum- und Streupflicht?
  2. Von wann bis wann muss geräumt werden?
  3. Welche Flächen müssen geräumt bzw gestreut werden?
  4. In welchem räumlichen Ausmaß muss geräumt werden?
  5. Welche Folgen kann eine Verletzung der Schneeräum- und Streupflicht nach sich ziehen?
  6. Wie weit reichen diese Pflichten?
  7. Muss auch der Mieter oder Pächter Schnee räumen bzw Streuen?
  8. Wann entfällt die Verpflichtung für den Grundstückseigentümer? 

1. Wen trifft die Schneeräum- und Streupflicht? 

Die Schneeräum- und Streupflichten nach der Straßenverkehrsordnung treffen grundsätzlich die Eigentümer von Grundstücken, welche im Ortsgebiet gelegen sind und an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen. Der Eigentümer kann seine Verpflichtung aber durch Vereinbarung auf andere Personen übertragen. 

2. Von wann bis wann muss geräumt werden? 

Die Verpflichtung zu räumen besteht in der Zeit von 06.00 Uhr morgens bis 22.00 Uhr nachts. Die Gemeinden können aber durch Verordnung abweichende Zeiten festlegen. 

3. Welche Flächen müssen geräumt bzw gestreut werden? 

Geräumt bzw gestreut werden müssen im Ortsgebiet gelegene und dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege, die in einer Entfernung von nicht mehr als 3 Metern von der Grundstücksgrenze gelegen sind, einschließlich der dazugehörenden Stiegenanlagen; ebenso Fahrbahnen ohne Gehsteige und Fußgängerzonen. Die Gemeinden können aber durch Verordnung Abweichendes festlegen.

4. In welchem räumlichen Ausmaß muss geräumt werden? 

Gehsteige und Gehwege sind entlang der Grundstücksgrenze grundsätzlich in ihrer gesamten Breite zu räumen. Ist ein Gehsteig oder Gehweg nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 Meter zu räumen und zu bestreuen. In Fußgängerzonen gilt dies für einen 1 Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront. Die Gemeinden können aber durch Verordnung Abweichendes festlegen.

5. Welche Folgen kann eine Verletzung der Schneeräum- und Streupflicht nach sich ziehen? 

Eine Verletzung dieser Verpflichtung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, welche mit Geldstrafe sanktioniert wird. Wenn durch die Verletzung der Räum- und Streupflicht jemand zu Schaden kommt, können darüber hinaus Schadenersatzpflichten die Folge sein.

6. Wie weit reichen diese Pflichten? 

Art und Umfang der Pflichten sind im Gesetz nicht näher geregelt. Die Grenze der Räum- und Streupflicht bildet immer die Zumutbarkeit. Was konkret zumutbar ist, kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden.

7. Muss auch der Mieter oder Pächter räumen bzw streuen? 

Einen Mieter oder Pächter treffen diese Pflichten nur, wenn dies mit dem Vermieter vereinbart wurde. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt die Verantwortung beim Vermieter/Verpächter als Eigentümer.

8. Wann entfällt die Verpflichtung für den Grundstückseigentümer?

Der Eigentümer kann seine Räum- und Streupflicht durch Vereinbarung auf Dritte übertragen. Solche Dritte können neben dem Mieter bzw Pächter zB auch Hausbesorger, Hausverwalter oder andere Unternehmen (z.B. "Winterdienst“) sein. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, haftet der Grundeigentümer nur mehr dann, wenn er die Räum- und Streuverpflichtung einem ungeeigneten oder untüchtigen Vertragspartner übertragen hat. Andernfalls haftet derjenige, dem diese Verpflichtung übertragen wurde, an Stelle des Eigentümers des angrenzenden Grundstückes.

Stand: 29.07.2021

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