Verfolgungsverjährung bei Verwaltungsstrafdelikten

Die Verjährung im Verwaltungsstrafrecht

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Je mehr Zeit nach der Begehung einer Verwaltungsübertretung verstrichen ist, desto schwieriger wird die Verteidigung, wenn ein Strafverfahren eingeleitet wird. Zeugen können sich nicht mehr erinnern bzw. sind schriftliche Unterlagen nicht mehr verfügbar.

Im Interesse des Rechtsschutzes des Beschuldigten muss daher die Behörde innerhalb der sogenannten Verfolgungsverjährung eine Verfolgungshandlung setzen, damit es zu einer wirksamen Bestrafung kommen kann. Diese Frist beträgt in der Regel 1 Jahr; manche Gesetze sehen eine längere Frist vor, so z.B. das Punzierungsgesetz 18 Monate.

Im Verwaltungsstrafrecht werden die Delikte in folgende Gruppen eingeteilt, welche sich auf den Fristenlauf auswirken:

  • Begehungsdelikte, die ein bestimmtes aktives Tun mit Strafe bedrohen.
    Frist beginnt mit: Abschluss der Handlung
    (z.B. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit)

  • Unterlassungsdelikte, die eine bestimmte Unterlassung mit Strafe bedrohen.
    Frist beginnt mit: Vornahme der gebotenen Handlung
    (z.B. Nichterfüllung von Auflagen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides)

  • Erfolgsdelikte, die ein Verhalten in eine bestimmte Richtung nur dann mit Strafe bedrohen, wenn ein Erfolg eintritt.
    Frist beginnt mit: dem Eintritt des Erfolgs
    (z.B. Bewirkung einer erheblichen, nicht bewilligten, Gewässerverunreinigung)

  • Dauerdelikte, wo nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung, strafbar ist.
    Frist beginnt mit: Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes
    (z.B. unbefugtes Führen eines akademischen Titels)

  • Fortgesetzte Delikte, wo das Tatbild in einer Mehrheit gleichartiger Handlungen oder Unterlassungen besteht.
    Frist beginnt mit: Unterbleiben weiterer Begehungsakte
    (z.B. Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage über längere Zeit ohne die erforderliche Bewilligung)

Erfordernisse einer Verfolgungshandlung:

Eine Verfolgungshandlung muss fristgerecht vorgenommen werden und sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten. Eine Anonymverfügung oder der Auftrag zur Ausforschung des noch unbekannten Täters fällt nicht darunter.

Als Verfolgungshandlung kommen in Frage:

Aufforderung zur Rechtfertigung, Strafverfügung, Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung u.dgl. Die Verfolgungshandlung muss innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein, d.h. den Bereich der Behörde verlassen haben, so etwa durch Postaufgabe. Ob sie dem Beschuldigten bekannt geworden ist, ist nicht entscheidend. Rein behördeninterne Vorgänge werden hier nicht anerkannt.

Die Verfolgungshandlung muss die übertretene Verwaltungsvorschrift zitieren und darstellen, durch welche die Tat betreffenden Tatbestandsmerkmale die Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde (Art der Handlung, Tatort, Tatzeit etc.); dh die Verfolgungshandlung muss sich auf eine ausreichend konkretisierte Tat des Beschuldigten beziehen.

Die Verantwortlichkeit im Sinne der sogenannten "Verantwortlichen Beauftragten“ muss nicht Inhalt der Verfolgungshandlung sein, da dies nicht zum Tatbild gehört.

Wenn der Behörde bei der Verfolgungshandlung Fehler unterlaufen, kann dies in einem späteren Verfahrensstadium nur dann saniert werden, wenn dem Beschuldigten noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der Sachverhalt richtig vorgehalten wird.

Strafbarkeitsverjährung

Neben der Verfolgungsverjährung, die ein behördliches Einschreiten innerhalb von in der Regel 1 Jahr verlangt, gibt es noch die sogenannte „Strafbarkeitsverjährung“, die die Gesamtdauer eines Verwaltungsstrafverfahrens beschränkt. Wenn diese Frist verstrichen ist, darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Ein Verwaltungsstrafverfahren, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet wurde, ist einzustellen.

Diese Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt im gleichen Zeitpunkt wie die Verfolgungsverjährung. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

  2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

  3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

  4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Vollstreckungsverjährung

Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

  1. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;

  2. Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;

  3. Zeiten, in denen sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat.

In einigen Bereichen, z.B. des Punzierungsgesetzes beträgt die Frist für die Strafbarkeits- sowie die Vollstreckungsverjährung 5 Jahre.

Tipp:
Der Ablauf der behandelten Fristen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Dennoch erscheint es zweckmäßig, auch als Beschuldigter in der Rechtfertigung bzw. im Einspruch und der Beschwerde dies geltend zu machen.

Stand: 01.03.2024

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