Das korrekte Website Impressum für im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmen (e.U.)

Die Broschüre erklärt die notwendigen Impressumsangaben auf Websites für im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmen mit konkreten Beispielen.

Lesedauer: 1 Minute

In Österreich befassen sich mehrere Gesetze mit der sogenannten „Impressumspflicht“ für Websites. Die einzelnen Gesetze verwenden dabei unterschiedliche Bezeichnungen für die jeweiligen Informationspflichten. So ein Gesetz jedoch keine konkrete andere Bezeichnung vorsieht, wird im Folgenden der Einfachheit halber immer vom „Impressum“ gesprochen.

Die einzelnen Gesetze haben auch unterschiedliche Anwendungsbereiche.

Beispielsweise gilt die betreffende Bestimmung im Unternehmensgesetzbuch (§ 14 UGB) nur für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen; die betreffende Bestimmung in der Gewerbeordnung (§ 63 GewO) gilt nur für Gewerbetreibende, die nicht ins Firmenbuch eingetragen sind und muss daher hier nicht berücksichtigt werden; die betreffenden Bestimmungen im Mediengesetz (Offenlegung gem § 25 MedienG) stellen wiederum auf den Inhalt der Website ab. Dazu kommen noch die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes (§ 5 ECG), die für sämtliche kommerzielle Websites gelten.

Die Bestimmungen gelten für jede Form von elektronischen Inhalten und daher auch in sozialen Medien wie z.B. XING, facebook und twitter, aber auch für Apps (auch wenn in der Folge vereinfachend nur von Websites gesprochen wird).

In der Folge werden nur jene Bestimmungen dargestellt, die für ins Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmen relevant sind.

Inhaltsübersicht:

Impressumspflichten nach dem UGB

Impressumspflichten nach dem ECG 

Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz 

Das ECG-Service von wko.at  

Anwendbares Recht .

Musterimpressum für ein im Firmenbuch eingetragenes Einzelunternehmen (e.U.)

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Stand: 27.01.2023