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Namensführung und Bezeichnung der Betriebsstätte

Auch Informationspflichten und Offenlegungspflichten sind zu beachten

Lesedauer: 3 Minuten

Namensführung 

Dabei sind

  • natürliche und juristische Personen (z.B. Vereine), die nicht im Firmenbuch eingetragen sind
  • natürliche und juristische Personen (z.B. Gesellschaften), die im Firmenbuch eingetragen sind

zu unterscheiden. 

Neben den Vorschriften zur Namensführung aus der Gewerbeordnung (GewO) sind zusätzlich auch noch die einschlägigen Informationspflichten nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG) und dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) sowie die Offenlegungspflichten nach dem Mediengesetz (MedienG) zu beachten. Weiterführende Informationen in diesem Zusammenhang unter:

Informationspflichten nach dem ECG, dem UGB und der GewO im Detail.  

Natürliche Personen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind

Diese haben sich nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung bei der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte und bei der Abgabe der Unterschrift ihres Namens zu bedienen. Auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen sowie auf der Website haben sie zusätzlich zu ihrem Namen auch den Standort der Gewerbeberechtigung anzugeben. Unter dem Namen ist jedenfalls der Familienname mit zumindest einem ausgeschriebenen Vornamen zu verstehen.

In Ankündigungen dürfen auch Abkürzungen ihres Namens oder andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet, unterscheidungskräftig und nicht irreführend sind.

Die bloße Angabe einer Telefonnummer, eines Postfaches oder die Angabe von

E-Mailadressen, die keine kennzeichnungskräftigen Ausdrücke enthalten sind nach den Vorschriften der Gewerbeordnung nicht zur Kennzeichnung des Unternehmens ausreichend. 

Juristische Personen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind

Diese haben sich zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und bei der Abgabe der Unterschrift im Geschäftsverkehr ihres gesetzlichen oder in den Statuten (z.B. Vereinsstatuten) festgelegten Namens zu bedienen. 

Natürliche und juristische Personen, die im Firmenbuch eingetragen sind

Die Gewerbeordnung enthält keine gesonderten Vorschriften, sondern verweist auf die einschlägigen Bestimmungen nach dem UGB. Im Firmenbuch eingetragene Unternehmen haben auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf ihren Webseiten

  • die Firma (Firmenwortlaut gemäß Firmenbucheintrag),
  • die Rechtsform,
  • den Sitz
  • die Firmenbuchnummer
  • gegebenenfalls den Hinweis, dass sich der Unternehmer in Liquidation befindet, 
  • das Firmenbuchgericht

anzugeben.


Beispiele:

Anbote, Lieferscheine, Rechnungen, Geschäfts-E-Mails


Bei einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.B. GmbH & Co KG), sind diese Angaben auf den Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten der Gesellschaft auch über den/die unbeschränkt haftenden Gesellschafter (GmbH) zu machen. 

Eingetragene Einzelunternehmer haben zusätzlich auch ihren bürgerlichen Namen anzuführen, wenn dieser von dem im Firmenbuch eingetragenen Firmennamen abweicht. Genossenschaften haben auch die Art ihrer Haftung anzugeben.

Weiterführende Informationen sowie Muster zum korrekten Impressum für jede Rechtsform:

Impressumsvorschriften für E-Mails und Websites nach dem Unternehmensgesetzbuch

Zu beachten sind weiters auch die sich aus den einschlägigen Bestimmungen des

E-Commerce-Gesetzes (ECG) ergebenden allgemeinen Informationspflichten, welche Anbieter von Diensten im Internet (Diensteanbieter) leicht und unmittelbar zugänglich (z.B. auf der Startseite) zur Verfügung zu stellen haben. Folgende Angaben sind anzuführen:

  • Name bzw. Firma (Firmenwortlaut gemäß Firmenbucheintrag);
  • geografische Anschrift
  • Angaben, auf Grund derer ein Nutzer (Kunde) rasch und unmittelbar mit dem Diensteanbieter in Verbindung treten kann, einschließlich seiner E-Mailadresse;
  • Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, sofern vorhanden;
  • zuständige Aufsichtsbehörde (z.B. Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, etc…);
  • Kammer (z.B. Wirtschaftskammer), Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der der Dienstanbieter angehört, Berufsbezeichnung und Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie ein Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer, sofern vorhanden.

Weiterführende Informationen: Informationspflichten nach dem E-Commerce-Gesetz 

Äußere Bezeichnung der Betriebsstätte

Gewerbetreibende sind nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung verpflichtet, ihre Betriebsstätte mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen, welche bereits vor dem Betreten der Betriebsstätte erkennbar sein muss.

Die Kennzeichnung gilt auch für Betriebsstätten, die nur einer vorübergehenden Ausübung eines Gewerbes dienen, sowie für Magazine und Baustellen, etc… 

Rechtliche Anforderungen an die Kennzeichnung

Die äußere Geschäftsbezeichnung hat zumindest den Namen des Gewerbetreibenden und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten.

Die Gewerbeordnung enthält keine Angaben darüber, an welcher Stelle genau die Betriebsstätte gekennzeichnet sein muss. Es ist daher möglich, das Geschäftsschild entweder noch auf der Straße (z.B. bei der Sprechanlage) zu montieren, aber auch erst im Stiegenhaus neben der Wohnungstüre.

Bestimmte Erfordernisse an die Materialbeschaffenheit sowie an die Maße des Geschäftsschildes sind gesetzlich ebenfalls nicht vorgegeben.

Bei Automaten, die nicht in unmittelbarem örtlichem Zusammenhang mit einer Betriebsstätte betrieben werden, muss zusätzlich auch der Standort des Gewerbetreibenden angegeben werden.

Strafbestimmung

Bei nicht ordnungsgemäß erfolgter Kennzeichnung der Betriebsstätte kann von Seiten der Behörde eine Verwaltungsstrafe bis zu 1.090 EUR verhängt werden.

Stand: 24.02.2023

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