Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Praxistipps für die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen 

Lesedauer: 6 Minuten

1. Allgemeine Hinweise

Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) muss – sollen sie Vertragsinhalt werden - vereinbart sein. Hinweise auf AGB in Rechnungen, Lieferscheinen und dgl. sind daher regelmäßig unwirksam, weil sie zu spät, d.h. bereits nach Vertragsabschluss erfolgen.

Die Übermittlung der AGB im Volltext ist jedenfalls bei rein nationalen Geschäften unter Unternehmern nicht notwendige Gültigkeitsvoraussetzung, wenn ein deutlicher Hinweis auf deren Verwendung vom Vertragspartner unwidersprochen bleibt und man sich über den Inhalt der AGB jederzeit Kenntnis verschaffen kann!

Bei Verträgen mit Konsumenten ist hingegen davon auszugehen, dass der bloße Hinweis auf die AGB nicht ausreicht, sondern der Konsument über deren Inhalt informiert werden muss. Der Unternehmer hat auch zu beweisen, dass die AGB vom Konsumenten zur Kenntnis genommen wurden und er diesen zugestimmt hat.

Im E-business müssen AGB jederzeit speicher- bzw. abrufbar zur Verfügung gestellt werden.

2. Typische Probleme bei der Verwendung von AGB

Häufig weisen beide Vertragspartner auf die Geltung ihrer meist widersprüchlichen AGB hin ("Battle of Forms“) und wird – obwohl über Preis und Leistung Einigkeit besteht – dieser Widerspruch nicht aufgeklärt.

Im Falle widersprüchlicher AGB gilt im Zweifel die gesetzliche Regelung. Sogenannte "Abwehrklauseln“, wonach jedenfalls keine gegenteiligen AGB akzeptiert werden, bewirken nicht die Geltung der eigenen AGB!

Sogenannte "überraschende Klauseln“, also Textpassagen ungewöhnlichen Inhalts, mit denen etwa an der verwendeten Stelle des Vertrages nicht gerechnet werden musste – soweit sie nicht besonders hervorgehoben oder ausdrücklich ausgehandelt werden – sind unwirksam, sofern sie für den anderen Vertragspartner nachteilig sind.

Ebenso sind "gröblich benachteiligende Klauseln“ – soweit sie Nebenabreden betreffen – nichtig.

Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) können zahlreiche Klauseln von vornherein nicht wirksam vereinbart werden. Auch außerhalb des KSchG sind bestimmte Klauseln nichtig (z.B. Abtretungsverbote zwischen Unternehmen, Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes bei Vertragsstrafen).  

3. Wissenswertes zu häufig verwendeten Klauseln

Ausschluss von Schadenersatzansprüchen:

Der Ausschluss der Haftung für Personenschäden ist generell unwirksam! Ansonsten sind Haftungsausschlüsse (Ausnahme: "krass grobe Fahrlässigkeit“ oder Vorsatz) oftmals sowie die Verkürzung der Verjährungsfristen oder Änderungen der Beweislastverteilung außerhalb des KSchG weitgehend möglich!

Im Anwendungsbereich des KSchG kann die Haftung, wenn überhaupt, dann nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Aber auch das geht nicht generell, sondern nur unter ganz spezifischen Umständen für genau bestimmte Fälle. Außerdem können Fristen weder verkürzt noch kann die Beweislastverteilung bei Konsumentengeschäften zu deren Nachteil geändert werden.

Die Haftung für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen kann in AGB zu Lasten von Konsumenten nicht wirksam ausgeschlossen werden!

Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen:

Gewährleistungsansprüche können in AGB im Anwendungsbereich des KSchG nicht reduziert oder gar ausgeschlossen werden. Es drohen Verbandsklagen z.B. des Vereines für Konsumenteninformation (VKI) oder der AK!

Außerhalb des KSchG herrscht weitgehend Vertragsfreiheit (Fristverkürzungen, Wahlrecht zwischen Reparatur oder Austausch oder der Ort, wo Ansprüche zu erfüllen sind, können vereinbart, das Zurückbehaltungsrecht kann ausgeschlossen werden ….).

Eigentumsvorbehalt:

Da der Eigentumsvorbehalt im Falle der Weiterveräußerung der Sache regelmäßig hinfällig wird (gutgläubiger Erwerb), sollte schon vorweg die Abtretung der Kaufpreisforderung gegen den Dritten an den Vorbehaltsverkäufer vereinbart werden.

Zahlungsbedingungen:

Die Vereinbarung einer Anzahlung oder/und von Teilabrechnungen (speziell bei Werkverträgen) bewirkt, dass das bestehende Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständig erbrachten Leistung insbesondere auch bei Mängeln de facto eingeschränkt bzw. die Fälligkeit vorverlegt wird. Im Übrigen können Skonti bei rascher Zahlung überlegt werden.

Schon auf Grund des Gesetzes stehen Zinsen zu, die bei Unternehmergeschäften - außer der zahlungspflichtige Unternehmer ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich - immerhin 9,2 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegen.

Mahn- und Inkassospesen sind schon auf Grund der gesetzlichen Regelung zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren und nicht unverhältnismäßig sind! Zwischen Unternehmern kann für etwaige Betreibungskosten jedenfalls ein Betrag von 40 EUR in Rechnung gestellt werden.

Aufrechnungsverbote:

Diese erleichtern die Einbringlichkeit von Forderungen unter Umständen extrem, da (behauptete) Gegenforderungen nicht aufrechnungsweise geltend gemacht werden können. Derartige Verbote sind im Anwendungsbereich des KSchG aber weitgehend unzulässig!

Rechtswahl:

Bei internationalen Geschäften kann natürlich die Geltung österreichischen Rechts vereinbart werden. Einschränkungen gibt es freilich im Anwendungsbereich des KSchG.

Gerichtsstandsklausel:

Auch bei nationalen Geschäften muss diese Klausel urkundlich festgehalten sein! Zwischen österreichischen Unternehmern kann ein Gerichtsstand gültig auch auf einer Rechnung ausgewiesen werden (sog. "Fakturengerichtsstand“).

Bei internationalen Geschäften ist grundsätzlich Schriftform erforderlich. Es sollte kein ausschließlich österreichischer Gerichtsstand vereinbart werden, da Klagen im Ausland vielfach rascher zum Erfolg (Exekutionstitel!) führen, schließlich sind keine Übersetzungen, komplizierte Zustellungen etc. nötig.

Gerichtsstandsvereinbarungen mit Konsumenten sind kaum möglich. 

Schiedsgerichtsklauseln:

Da österreichische Urteile außerhalb der EU bzw. des EWR und der Schweiz im Gegensatz zu Schiedssprüchen idR nicht vollstreckt werden können, sind Schiedsklauseln bei Verträgen mit Vertragspartner aus solchen Ländern geradezu erforderlich, will man nicht im jeweiligen Land klagen oder geklagt werden!

Weitere Vorteile der Schiedsgerichtsvereinbarung sind etwa die mögliche Bestellung sachverständiger Schiedsrichter, kürzere Verfahrensdauer (keine Instanzen), fehlender Anwaltszwang. 

Nach dem Konsumentenschutzgesetz kann in AGB keine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden.  

Weitere Beispiele praxisrelevanter Klauseln 

  • Leistungs- bzw. Erfüllungsort 

    Mangels anderer Vereinbarungen sind Schulden sog. "Holschulden", dh. in der Regel sind die geschuldeten Sachen am Sitz des Schuldners auf Kosten des Gläubigers abzuholen. Geldschulden sind Bringschulden! Das heißt, der Geldbetrag muss am Fälligkeitstag am Konto des Gläubigers eingelangt sein. Anderes gilt nur im Anwendungsbereich des KSchG; hier genügt es, dass der Überweisungsauftrag des Verbrauchers am Tag der Fälligkeit erteilt wird.

  • Transportrisiko 

    Kommt es bei Verträgen zur Versendung von Sachen an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, geht die Gefahr (Risiko) des Transports bereits mit Übergabe an den Transporteur auf den Empfänger (z.B. Käufer) über, wenn die Versendungsart der Vereinbarung entspricht oder – mangels Vereinbarung – der Verkehrsübung (z.B. Post- oder Bahnversand). 
    Im Anwendungsbereich des KSchG geht die Gefahr (Risiko) des Transports grundsätzlich immer erst mit Übergabe der Sache an den Verbraucher auf diesen über. 

  • Lieferfristen   

    Die Vereinbarung sog. "Fixgeschäfte“ (also fixe Liefertermine) erspart im Verzugsfall die  Nachfristsetzung!  

  • Wertsicherung 

    Gerade bei Dauerschuldverhältnissen ist die Vereinbarung der Wertbeständigkeit von   Geldbeträgen durch Heranziehung diverser Indizes (VPI, Baukostenindex etc.) geboten 

  • Preisgleitklauseln 

    Speziell bei Verträgen, die erst geraume Zeit nach Vertragsabschluss erfüllt werden sollen, sind solche Klauseln zu empfehlen. 

    Zu beachten ist jedenfalls, dass – auch bei Unternehmergeschäften – immer auch Preissenkungen weitergegeben werden müssen, was auch die Klausel zum Ausdruck bringen muss! Bei Konsumentengeschäften müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden.

  • Aufklärung über Rücktrittsrechte 

    Nach dem Konsumentenschutzrecht gibt es Rücktrittsrechte insbesondere bei sog. „Fernabsatzgeschäften“ und „Haustürgeschäften“ bzw. „Außergeschäftsraumverträgen“. Fehlen Aufklärungen über die Rücktrittsmöglichkeit und deren Modalitäten, kann unter Umständen auch lange nach Vertragserfüllung noch ein Rücktritt erklärt werden!

  • Vertragsstrafen (Pönale oder Konventionalstrafen) 

    Auf Grund der rigorosen Wirkung solcher Vereinbarungen ist entsprechende Vorsicht bei deren Akzeptanz geboten. Handelt es sich um sog.  "Stornogebühren“, wird bei Zahlung dieser Gebühr gleichzeitig eine Rücktrittsmöglichkeit eingeräumt. Vertragsstrafen unterliegen dem unverzichtbaren richterlichen Mäßigungsrecht. 

  • Vertragssicherungsmöglichkeiten 

    Auch Kautionen,oder Bankgarantien sollten überlegt werden. Die Angabe des Geburtsdatums des Schuldners beschleunigt einer allfälligen Gehaltsexekution (Anfragemöglichkeit beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger kann dann sofort erfolgen).

  • Kostenvoranschläge 

    Da Kostenvoranschläge im Anwendungsbereich des KSchG immer unentgeltlich und verbindlich sind, wenn Gegenteiliges nicht vorher vereinbart wird, ist bei Konsumentengeschäften darauf Rücksicht zu nehmen.  

  • Geheimhaltungsklauseln

    Zum Schutz von Plänen und Unterlagen bzw. sonstigen schutzwürdigen Dokumenten, z.B. umfangreichen Kostenvoranschlägen, sollte ein Weitergabeverbot sowie Geheimhaltungsgebot bzw. deren Herausgabe bei nicht erfolgtem Vertragsabschluss ausdrücklich vereinbart werden. 

Hinweis:

Verwenden Sie keinesfalls Klauseln, die nicht aktuell von Juristen geprüft wurden!
Folgende Musterklauseln können Sie verwenden:

Diese wurden auch unter Berücksichtigung des Konsumentenschutzgesetzes erstellt.


Stand: 31.07.2023

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