Urheberrecht und Verträge

Worauf Unternehmen achten müssen

Lesedauer: 5 Minuten

Wer ein Firmenlogo in Auftrag gibt, Fotografien auf einer Website verwendet oder digitale Daten kopiert, nutzt Werke Dritter. Dabei werden Verträge mit Urhebern geschlossen und sieht das Urheberrecht etliche Sonderregelungen vor.

Basisinformationen zum Urheberrecht - z.B. zu den Fragen was ist ein Werk, ein Verwertungsrecht

In vielen Branchen werden Verträge geschlossen, die urheberrechtlich geschützte Werke zum Gegenstand haben, z.B.

  • Logos oder Marken für das Unternehmen,
  • Produktfotografien für den Webshop oder
  • Designs von Produkten oder von Werbematerialien.

Wenn man diese Werke eines anderen nutzen möchte, bedarf es dafür grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers.

Dabei kann durch Vertrag das Urheberrecht (in Österreich) in der Regel selbst nicht unter Lebenden übertragen werden. Die wirtschaftlichen Verwertungsrechte (z.B. Vervielfältigungs- und Zurverfügungstellungsrecht) sind jedoch weitgehend übertragbar. Dies ist bei den urheberrechtlichen Persönlichkeitsrechten grundsätzlich nicht der Fall, aber auf das Namensnennungsrecht kann der Urheber verzichten.

Wie die meisten Verträge können auch Urheberrechtsverträge formfrei geschlossen werden, d.h. auch nur mündlich oder per E-Mail. Freilich, falls es zu einem Rechtsstreit vor Gericht kommen sollte, wird eine nicht-schriftliche Form den Nachweis des Inhalts der Vereinbarung deutlich erschweren. Daher ist grundsätzlich bei Verträgen die Schriftform anzuraten.

Sonderfall Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Das Urhebergesetz enthält keine allgemeine Sonderregelung für den Fall, dass der Urheber eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ist; aber auch nur sehr wenige Kollektivverträge enthalten urheberrechtliche Bestimmungen.

Nach Auffassung der Rechtsprechung ist jedoch grundsätzlich von einer Einräumung der Verwertungsrechte auszugehen, falls eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ein Werk in Erfüllung der Dienstpflicht erfüllt. Dafür ist es aber notwendig, dass es klar ist, worin genau die Dienstpflichten bestehen, das sollte daher eindeutig geregelt werden. Im Arbeitsvertrag kann der Verzicht auf Urheberrechtbezeichnung vereinbart werden.

Einräumung der Rechte

Der Umfang der Einräumung der Rechte ergibt sich aus dem Vertrag.

Vereinbart werden kann das Recht zur Nutzung eines Werks für eine, mehrere oder alle Verwertungsarten des Urhebers (das Recht, das Werk zu vervielfältigen, verbreiten, vermieten, senden, vor- oder aufzuführen, im Internet zur Verfügung zu stellen und zu bearbeiten).

Die Verwertungsrechte (z.B. Vervielfältigungs- und Zurverfügungstellungsrecht) können unbeschränkt oder aber zeitlich und/oder örtlich eingeschränkt eingeräumt werden (z.B. nur für ein Kalenderjahr und nur in Österreich und Deutschland). 

Ebenso kann festgelegt werden, ob die Werknutzung exklusiv erfolgen soll. Ein solches „Werknutzungsrecht“ hat dann eine ausschließliche Wirkung. Das bedeutet, dass die Nutzung allein dem Lizenznehmer zustehen und jede parallele Verwertung ausgeschlossen sein soll. Flankierend ist es aus Sicht des Lizenznehmers oftmals ratsam, sich über den Anlassfall hinaus möglichst umfassende Nutzungsmöglichkeiten auszubedingen. Dies wird z.B. bei der Beauftragung eines Logos oder einer Marke notwendig sein.

Wird die Nutzung zwar erlaubt, aber nicht exklusiv, so liegt eine „Werknutzungsbewilligung“ vor. Das bedeutet, dass ein Werk lediglich für den konkret (ausdrücklich oder schlüssig) vereinbarten Zweck (z.B. Nutzung von Bildern, Texten oder Grafiken für eine bestimmte Werbeaussendung) genutzt werden darf. Der Urheber selbst ist in diesem Fall nicht daran gehindert, dasselbe Werk auch anderweitig zu verwerten.

Auch wenn es nicht notwendig ist Begriffe wie „Werknutzungsbewilligung“ und „Werknutzungsrecht“ zu verwenden, so sollte doch im Vertrag klargestellt werden, welche Nutzungen ermöglicht bzw. welche Rechte übertragen werden.

Bei „Altverträgen“, die bis Ende 2021 geschlossen wurden, gilt: Falls keine konkreten Nutzungsrechte vereinbart wurden, gehen die Nutzungsrechte des Auftraggebers nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich ist. Wenn z.B. Fotografien und die grafische Gestaltung nur für den Webauftritt vereinbart wurden, so ist dadurch nicht deren Verwendung für Flyer abgedeckt. Somit kann der Urheber eine über den ursprünglichen Zweck hinausgehende Verwendung untersagen und für die unbefugte Nutzung ein Entgelt verlangen. Um spätere Streitigkeiten hintanzuhalten, sollte möglichst umfangreich klargestellt werden, welche Nutzungen geplant sind.

Längerfristige Werknutzungen

Falls das Werk voraussichtlich lange genutzt werden soll, sollten auch die in Zukunft möglicherweise wünschenswerten Nutzungen bedacht werden (z.B. auch die Bearbeitung des Werks wie z.B. die Veränderungen eines Logos oder einer Marke).

Problematisch kann eine spätere Änderung des Vertrags sein, wenn sich das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern stark verschlechtert hat oder an die Stelle der ursprünglichen Vertragspartner andere Personen (Rechtsnachfolger) getreten sind. Die Zustimmung kann einerseits nicht erzwungen werden und andererseits – üblicherweise - wird sie von neuen Entgeltforderungen abhängig gemacht werden. Aus Sicht des Nutzers ist eine möglichst umfassende Übertragung der Rechte sinnvoll.

Sofern der Urheber ein exklusive Werknutzung eingeräumt hat, erhält der Urheber nach 15 Jahren das Recht es auch anderweitig zu benutzen. Mit anderen Worten: Es entfällt die Exklusivität der Nutzung. Dies kann vertraglich ausgeschlossen werden, aber nicht beim ursprünglichen Vertragsabschluss, sondern erst 5 Jahre danach. Erst dann kann eine Nutzung auf Dauer der gesetzlichen Schutzfrist gültig vereinbart werden. Dieses Recht steht dem Urheber nicht zu, wenn

  • der Vertrag vor dem 1.1.2022 geschlossen wurde oder
  • der Vertrag in einem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde oder
  • das Werk nachrangig ist (z.B. für Verpackungen von Produkten, Einrichtungen und Ausstattungen von Lokalen, Schaufensterdekorationen, Werbe- und Vertragstexte, Werbe- und Imagefilme, Produkt- und Werbefotografien) oder
  • das Werk mit Zustimmung des Urhebers als Kennzeichen eines Unternehmens bestimmt ist (z.B. Logo, Marke, Design oder Geschmacksmuster).

Urheberbezeichnung

Grundsätzlich darf der Urheber bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Er darf auch bestimmen, wie die Urheberbezeichnung zu lauten hat, z.B. ob es seinen Namen oder ein Pseudonym tragen soll. Er kann sogar bestimmen, dass es nicht genannt wird. Auf das Recht auf Namensnennung kann jedoch im Vertrag verzichtet werden.

Entgelt und Informationspflicht

Dem Urheber steht dafür ein angemessenes Entgelt zu, sofern dies nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. In Arbeitsverhältnissen gilt ein im Kollektivvertrag vereinbartes Entgelt als angemessen.

Wenn das Werk entgeltlich verwertet wird, ist dem Urheber alljährlich über diese Werknutzungen zu berichten (z.B. wenn ein designter Gebrauchsgegenstands laufend produziert wird). Die Berichtspflicht besteht aber nicht, wenn Werke nicht eigenständig wirtschaftlich verwertet werden, sondern nur marketingtechnisches Beiwerk sind, wie z.B. Logos von Organisationen, Verpackungen von Produkten, Einrichtungen und Ausstattungen von Lokalen, Schaufensterdekorationen, Werbe- und Vertragstexte, Werbe- und Imagefilme, Produkt- und Werbefotografien.

Falls sich ein Werk später als unerwarteter großer Erfolg herausstellt, kann der Urheber einen Anspruch auf Nachzahlung geltend machen.

Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte

Auch die Möglichkeit der Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte sollte vereinbart werden. Ist nämlich nichts anderes vereinbart, so kann ein Werknutzungsrecht grundsätzlich nur mit dem Unternehmen, zu dem es gehört, oder mit einem solchen Teil des Unternehmens auf einen anderen übertragen werden, ohne dass es einer neuerlichen Einwilligung des Urhebers bedarf.

Stand: 17.05.2023

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