Umweltwerbung und unlauterer Wettbewerb
Neue Regelungen für Umwelt- und Klimawerbung
Lesedauer: 4 Minuten
Hinweis
Dies ist eine Vorabinformation für Bestimmungen, die noch nicht in Kraft sind. Sie sind erst ab 27.9.2026 anzuwenden! Sie werden aber auch für Sachen gelten, die vor dem 27.9.2026 in Verkehr gebracht worden sind. Deshalb müssen bestehende Werbeaussagen schon vorher überprüft werden. Diese können sich zB auf
- Produkten, Gebrauchsanweisungen, Verpackungen,
- Werbematerialien (z.B. Tragtaschen, Werbeplakaten und Banner-Werbung),
- anderen Unternehmensgegenständen (z.B. Websites, LKW-Planen und Kfz-Folierungen) und
- Unternehmenskennzeichen (z.B. Firmen, Logos, Marken und Domains)
befinden.
Die nachfolgenden Vorgaben stehen in der Richtlinie (EU) 2024/825 hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken. Die Vorgaben werden wohl im österreichischen Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) in der ersten Hälfte des Jahres 2026 umgesetzt.
Im Folgenden werden die für die Praxis voraussichtlich wesentlichsten Änderungen abgehandelt:
Unlautere Geschäftspraktiken
Das UWG hat einen Anhang, die sog. „Schwarze Liste“, worin eine Reihe konkreter Tatbestände aufgezählt sind, die jedenfalls als unlautere Geschäftspraktik gelten. Diese „Schwarze Liste“ wird unter anderem um folgende Verbote gegenüber Verbrauchern erweitert:
- Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.
- Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Werbende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.
- Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn sie sich nur auf einen Teil bezieht.
- Treffen einer Aussage, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Nachhaltigkeitssiegel
Nachhaltigkeitssiegel sind freiwillige öffentliche oder private Vertrauenssiegel und Gütezeichen, die das Ziel haben, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit in Bezug auf ihre ökologischen und/oder sozialen Merkmale hervorzuheben oder zu fördern. Das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde, wird unzulässig. Das Verbot trifft unmittelbar denjenigen, der das Nachhaltigkeitssiegel anbringt bzw den Auftrag dazu erteilt (und daher auch um die zugrunde liegende Zertifizierung wissen muss).
Ein solches Zertifizierungssystem muss alle folgenden Kriterien erfüllen:
- Die Bedingungen müssen transparent, lauter und diskriminierungsfrei sein und allen Gewerbetreibenden offenstehen;
- Die Anforderungen des Zertifizierungssystems werden mit den einschlägigen Sachverständigen und Interessenträgern entwickelt;
- Bei Verstößen sind Sanktionen inkl Verfahren vorgesehen (insb Aussetzung der Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels und Entzug) und
- Die Einhaltung der Anforderungen wird von kompetenten und unabhängigen Dritten nach internationalen, EU- oder nationalen Standards überwacht.
Damit werden unternehmenseigene Nachhaltigkeitssiegel, die die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen werden, unzulässig.
Tipp:
Bei Logos, Marken und anderen Unternehmenskennzeichen sollte der Eindruck eines Nachhaltigkeitssiegels vermieden werden.
Umweltaussage
Eine allgemeine Umweltaussage liegt z.B. vor bei Verwendung von Worten wie „bio“, „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“ und „biobasiert“. Es kann aber auch eine schriftliche oder mündliche Aussage in Kombination mit impliziten Aussagen wie Farben oder Bildern eine allgemeine Umweltaussage darstellen. Solche allgemeine Umweltaussagen bleiben nur zulässig, wenn dahinter „anerkannte hervorragende Umweltleistungen“ stehen, das sind
- Umweltkennzeichenregelungen des EU-Umweltzeichens,
- nationale oder regionale Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I oder
- einschlägige Höchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht (zB die Klasse A beim Energieverbrauch).
Im Gegensatz dazu bleiben spezifische Umweltaussagen, in der eine konkrete Aussage getroffen wird, wie z.B. „100% der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“, zulässig.
Sehr viele Umweltaussagen werden die Voraussetzungen ab 27.9.2026 nicht mehr erfüllen und dadurch unzulässig werden!
Kompensation von Treibhausgasemissionen
Verboten werden auch Aussagen, wonach ein Produkt in Bezug auf Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, falls diese auf Kompensationsmaßnahmen basieren. Beispiele solcher Aussagen sind „klimaneutral“, „zertifiziert CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „mit Klimaausgleich“, „klimaschonend“ und „mit reduziertem CO2-Fußabdruck“.
Wenn für ein Produkt mit dem Begriff „klimaneutral“ geworben wird – also behauptet wird, dass durch Ausgleichsmaßnahmen keine Treibhausgasemissionen entstehen –, dann gilt in der Regel ein Werbeverbot für solche produktbezogenen Aussagen.
Bezieht sich eine Aussage nicht auf ein Produkt, sondern auf das gesamte Unternehmen, darf sie auch im Fall Kompensationsmaßnahmen des Unternehmens gemacht werden, sofern sie richtig ist. Andernfalls könnte das als irreführende oder unlautere Geschäftspraktik gewertet werden.
Mögliche zivilrechtliche Folgen
Bei einem Verstoß gegen das UWG, wie z.B. einer allgemeinen Umweltaussage, ohne die genannten Voraussetzung zu erfüllen, können folgende zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden:
- Unterlassung,
- Beseitigung,
- Schadenersatz und
- Urteilsveröffentlichung.
Nähere Details: Das Recht gegen unlauteren Wettbewerb – UWG im Überblick
Wenn ein Unternehmen ein Produkt mit einer unlauteren Aussage einem anderen Unternehmen weiterverkauft und dieses das Produkt Verbrauchern anbietet, verstößt das andere Unternehmen gegen das UWG. Das andere Unternehmen könnte deshalb vertragliche Ansprüche (z.B. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche) geltend machen, weil das Produkt aufgrund der unlauteren Aussage mangelhaft ist.
Tipp:
Firmenlogos, Produkte, Verpackungen und Werbematerialien sollten daraufhin überprüft werden, ob sie gegen die neuen Verbote verstoßen werden. Falls dies zutrifft, sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden – zum Beispiel das Überkleben der betreffenden Aussage oder eine neue Verpackung des Produkts.
Stand: 19.12.2025