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Umweltwerbung und unlauterer Wettbewerb

Neue Regelungen für Umwelt- und Klimawerbung

Lesedauer: 5 Minuten

Stand: 13.08.2026
Neue EU-Vorgaben verschärfen Regeln für Umwelt- und Klimawerbung: Bei Nachhaltigkeitssiegel braucht es Zertifizierungen und viele allgemeine Umweltaussagen werden unzulässig.

Im österreichischen Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) wurden Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/825 hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken (EmpCo-Richtlinie) umgesetzt.

Nähere Details zum UWG

Im Folgenden werden die für die Praxis voraussichtlich wesentlichsten Änderungen aufgrund dieser Umsetzung abgehandelt:. Diese neuen Bestimmungen gelten ab 27.9.2026 grundsätzlich auch für Sachen, die vor diesem Tag in Verkehr gebracht worden sind – auch wenn für Waren eine Übergangsregelung geschaffen worden ist (siehe unten Achtung!). Derartige Werbeaussagen können sich z.B. auf

  • Produkten, Gebrauchsanweisungen, Verpackungen, 
  • Werbematerialien (z.B. Tragtaschen, Werbeplakaten und Banner-Werbung),
  • anderen Unternehmensgegenständen (z.B. Websites, LKW-Planen und Kfz-Folierungen) und
  • Unternehmenskennzeichen (z.B. Firmen, Logos, Marken und Domains) 

befinden.

Unlautere Geschäftspraktiken

Das UWG hat einen Anhang, die sog. „Schwarze Liste“, worin eine Reihe konkreter Tatbestände aufgezählt sind, die jedenfalls als unlautere Geschäftspraktik gelten. Diese „Schwarze Liste“ wird unter anderem um folgende Verbote gegenüber Verbrauchern erweitert:

  • Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.
  • Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Werbende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.
  • Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn sie sich nur auf einen Teil bezieht.
  • Treffen einer Aussage, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Nachhaltigkeitssiegel

Nachhaltigkeitssiegel sind freiwillige öffentliche oder private Vertrauenssiegel und Gütezeichen, die das Ziel haben, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit in Bezug auf ihre ökologischen und/oder sozialen Merkmale hervorzuheben oder zu fördern. Der Begriff „soziale Merkmale“ ist sehr umfassend zu verstehen und inkludiert z.B. faire Arbeitsbedingungen, die Achtung der Menschenrechte, Gleichbehandlung, Chancengleichheit, Inklusion, Vielfalt und Tierschutz.

Das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels wird unzulässig, wenn es nicht

  • auf einem Zertifizierungssystem beruht oder
  • von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde.

Das Verbot trifft unmittelbar denjenigen, der das Nachhaltigkeitssiegel anbringt bzw. den Auftrag dazu erteilt (und daher auch um die zugrunde liegende Zertifizierung wissen muss).

Ein solches Zertifizierungssystem muss alle folgenden Kriterien erfüllen:

  • Die Bedingungen müssen transparent, lauter und diskriminierungsfrei sein und allen Gewerbetreibenden offenstehen.
  • Die Anforderungen des Zertifizierungssystems werden mit den einschlägigen Sachverständigen und Interessenträgern entwickelt.
  • Bei Verstößen sind Sanktionen inkl. Verfahren vorgesehen (insb. Aussetzung der Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels und Entzug) und
  • die Einhaltung der Anforderungen wird von kompetenten und unabhängigen Dritten nach internationalen, EU- oder nationalen Standards überwacht.

Bei Logos, Marken und anderen Unternehmenskennzeichen sollte gegenüber Verbrauchern der Eindruck eines Nachhaltigkeitssiegels vermieden werden.

Achtung

Nachhaltigkeitssiegel können deshalb nicht mehr als unternehmenseigene Kennzeichen genutzt werden. Wenn nämlich z.B. eine eigene Marke von Verbrauchern als Nachhaltigkeitssiegel angesehen wird, müsste deren Überwachung nicht nur einem unabhängigen Dritten übertragen werden, sondern die Marke könnte auch von Mitbewerbern benutzt werden, falls sie die Voraussetzungen erfüllen!

Umweltaussage

Eine allgemeine Umweltaussage liegt z.B. vor bei Verwendung von Worten wie „bio“, „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“ und „biobasiert“. Es kann aber auch eine schriftliche oder mündliche Aussage in Kombination mit impliziten Aussagen wie Farben oder Bildern eine allgemeine Umweltaussage darstellen. Solche allgemeine Umweltaussagen bleiben nur zulässig, wenn dahinter „anerkannte hervorragende Umweltleistungen“ stehen, das sind

  • Umweltkennzeichenregelungen des EU-Umweltzeichens,
  • nationale oder regionale Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I oder
  • einschlägige Höchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht (z.B. die Klasse A beim Energieverbrauch).

Im Gegensatz dazu bleiben spezifische Umweltaussagen, in der eine konkrete Aussage getroffen wird, wie z.B. „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“, zulässig, sofern sie zutreffen.

Kompensation von Treibhausgasemissionen

Verboten werden auch Aussagen, wonach ein Produkt in Bezug auf Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, falls diese auf Kompensationsmaßnahmen basieren. Beispiele solcher Aussagen sind „klimaneutral“, „zertifiziert CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „mit Klimaausgleich“, „klimaschonend“ und „mit reduziertem CO2-Fußabdruck“.

Wenn für ein Produkt mit dem Begriff „klimaneutral“ geworben wird – also behauptet wird, dass durch Ausgleichsmaßnahmen keine Treibhausgasemissionen entstehen –, dann gilt in der Regel ein Werbeverbot für solche produktbezogenen Aussagen.

Bezieht sich eine Aussage nicht auf ein Produkt, sondern auf das gesamte Unternehmen, darf sie auch im Fall Kompensationsmaßnahmen des Unternehmens gemacht werden, sofern sie richtig ist. Andernfalls könnte das als irreführende oder unlautere Geschäftspraktik gewertet werden.

Mögliche zivilrechtliche Folgen

Bei einem Verstoß gegen das UWG, wie z.B. einer allgemeinen Umweltaussage, ohne die genannten Voraussetzung zu erfüllen, können folgende zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden:

  •  Unterlassung,
  • Beseitigung,
  • Schadenersatz und
  • Urteilsveröffentlichung.

Nähere Details: Das Recht gegen un­lauteren Wett­bewerb – UWG im Überblick

Wenn ein Unternehmen ein Produkt mit einer unlauteren Aussage einem anderen Unternehmen weiterverkauft und dieses das Produkt Verbrauchern anbietet, verstößt das andere Unternehmen gegen das UWG. Das andere Unternehmen könnte deshalb vertragliche Ansprüche (z.B. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche) geltend machen, weil das Produkt aufgrund der unlauteren Aussage mangelhaft ist.

Achtung

Für Altbestände ist in Österreich ein Übergangsregelung vorgesehen: Danach können bis drei Jahre nach Inkrafttreten zivilrechtliche Ansprüche betreffend Verstöße wegen Waren nur geltend gemacht werden, sofern die betroffenen Waren nach dem 27.9.2026 in Verkehr gebracht worden sind. Dies gilt aber nicht für Dienstleistungen und es gilt auch nur in Österreich, nicht aber in anderen Mitgliedstaaten der EU.

TippFirmenlogos, Produkte, Verpackungen und Werbematerialien sollten daraufhin überprüft werden, ob sie gegen die neuen Verbote verstoßen werden. Falls dies zutrifft, sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden – zum Beispiel das Überkleben der betreffenden Aussage oder eine neue Verpackung des Produkts.

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