Urheberrecht und Website eines Unternehmens

Basiswissen und Tipps

Lesedauer: 3 Minuten

Wer ein Website-Design in Auftrag gibt und Fotografien auf einer Website verwendet, nutzt in der Regel Werke Dritter. Um Konflikte zu vermeiden oder um die eigene rechtliche Position besser einschätzen zu können, ist ein Basiswissen im Urheberrecht hilfreich.

Auf der Website

Oft werden auf Websites nicht nur selbsterstellte Inhalte wiedergegeben, sondern auch Inhalte Dritter. Werden Inhalte Dritter übernommen, so ist das Nachfolgende zu beachten:

Fotografien auf der Website

Bei Fotografien besteht nicht nur ein Schutz für urheberrechtliche Werke, sondern auch für jede andere (einfachste) Art von Fotografien. Bei solchen wird der Hersteller der Fotografien geschützt. Im Ergebnis darf keine Fotografie ohne Zustimmung des Fotografen auf dem eigenen Server abgespeichert werden, um im Internet zur Verfügung gestellt zu werden.

Fotografien: Bei Fotografien besteht ein Schutz für den Fotografen. Aber auch die Inhalte von Fotografien können urheberrechtlich bedeutsam sein, nämlich im Hinblick auf Personen und Sachen, die auf einer Fotografie abgebildet sind. Eine Fotografie darf nämlich nicht berechtigte Interessen von Abgebildeten verletzen (z.B. Einsatz einer Portrait-Fotografie zu Werbezwecken, ohne die Zustimmung dieser Person eingeholt zu haben oder wenn durch die Fotografie die Intimsphäre des Abgebildeten verletzt wird). Selbst wenn die abgebildete Person schon verstorben ist, können noch immer berechtigte Interessen naher Angehöriger verletzt werden. Im Einzelfall kann aber auch bereits das Fotografieren einer Person in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen.

Unabhängig davon werden auf Fotografien von Personen in der Regel auch personenbezogene Daten wiedergegebenen. Daher sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten und muss diese „Datenverarbeitung“ auch rechtmäßig sein (vgl EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Bildverarbeitung/Videoüberwachung). Im Zweifel ist eine Einwilligung der abgebildeten Personen sinnvoll.

Auf der Fotografie können aber auch andere Werke abgebildet werden, dies stellt eine Vervielfältigung dieser anderen Werke dar und ist daher grundsätzlich nur mit der Zustimmung der Rechteinhaber zulässig.

Wiedergabe von Musik auf der Website

Etliche Websites sind mit Musik unterlegt, die ertönt, sobald eine Webpage der Website downgeloadet wird. Auch hierfür ist eine Gebühr an die Verwertungsgesellschaften zu zahlen. Der Ansprechpartner hierfür ist die Verwertungsgesellschaft AKM.

Wiedergabe von Presseartikeln

Wird ein Presseartikel (z.B. ein Betrag über das eigene Unternehmen in einer Zeitung) auf dem eigenen Speicher vervielfältigt und der Website zur Verfügung gestellt, so ist eine Zustimmung der Rechteinhaber der Verwertungsrechte erforderlich.

Es ist auch die Zustimmung des „Herstellers der Presseveröffentlichungen“ - i.d.R. des Presseverlags des Beitrags - notwendig, falls auf einer Website auf Pressemeldungen hingewiesen wird. Diese Zustimmung ist aber nicht notwendig, wenn nur ein Hyperlink gesetzt wird und vom Beitragstext nur einzelne Wörter oder sehr kurzer Auszüge verwendet werden.

Das Setzen von Hyperlinks ist grundsätzlich zulässig. Das trifft zu, wenn

  • die verlinkten urheberrechtlich geschützten Werke nicht einem neuen Publikum zugänglich gemacht werden und
  • die verlinkten Inhalte mit der Zustimmung der Rechteinhaber ins Netz gestellt worden sind.

Umgekehrt ist die Verlinkung unzulässig, wenn der Hyperlinksetzer die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der verlinkten Website kannte oder kennen musste.

Unzulässig sind aber auch solche Hyperlinks, durch welche mit technischen Maßnahmen geschützte Inhalte zugänglich werden (z.B. Inhalte einer entgeltlichen Website, bei der man sich einloggen muss; hier wird ein neues Publikum erschlossen).


Achtung:
Nach der Rechtsprechung des EuGH wird im Fall einer Gewinnerzielungsabsicht des Hyperlinksetzers vermutet, dass der Hyperlinksetzer eine allfällige Rechtswidrigkeit kannte. Da unternehmerische Webseiten in der Regel immer in Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, sollten Unternehmer verlinkte Webseiten genau auf urheberrechtlich bedenkliche Inhalte prüfen. Entscheidend ist dabei der tatsächliche Sachverhalt, nicht der Eindruck, den ein Nutzer hat. Sicherheit besteht daher nur, wenn die Zustimmung des Rechteinhabers unzweifelhaft vorliegt.


Die konkrete Art der Zurverfügungstellung ist dabei aus urheberrechtlicher Sicht grundsätzlich unwesentlich. Allerdings ist darauf zu achten, dass Quelle bzw der Urheber ersichtlich ist bzw. bleibt.

Ganz allgemein kann eine Verlinkung auf eine Website grundsätzlich verboten sein, wenn ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt (z.B. eine Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung oder Verleumdung). In diesem Fall ist von einer Verlinkung abzusehen.

Tipps zur Erstellung eines Webauftritts

Prüfen Sie Folgendes auf Ihrer Website:

  • Stammen alle Inhalte der Website (z.B. Grafiken, Logos, Texte, Bilder und Java-Applets) von Ihnen oder Mitarbeitern des Unternehmens?
  • Wenn nicht: Wurden entsprechende Werknutzungsverträge (inklusive Verwendung im Internet) mit den Urhebern geschlossen?
  • Sichern Sie sich von der Werbeagentur immer die Möglichkeit Werbemittel auch im Internet zu nutzen - das ist nicht selbstverständlich.
  • Wenn Sie bereits Werbeunterlagen erstellt haben (z.B. Fotografien von einer Agentur oder von einem Fotografen), die Sie nun auch im Internet verwenden wollen, überprüfen Sie, ob Sie sich bei der damaligen Gestaltung der Unterlagen das Zurverfügungstellungsrecht einräumen haben lassen.
  • Verweisen Hyperlinks nur auf legale Inhalte, die mit Zustimmung der Rechteinhaber ins Internet gestellt wurden?
  • Klären Sie auch, ob der Fotograf die Nennung seines Namens wünscht.

Stand: 17.05.2023