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Haftungsfalle Abzugssteuer

Wann Unternehmen Steuer einbehalten müssen, welche Steuersätze gelten und welche Dokumente für eine DBA-Entlastung nötig sind.

Lesedauer: 3 Minuten

04.09.2026
Bei Zahlungen an im Ausland ansässige Unternehmer kann Abzugssteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen sein. Erläutert werden betroffene Leistungen, Brutto- und Nettobesteuerung, Haftungsrisiken sowie Voraussetzungen für eine Entlastung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens. 

Werden Vergütungen an im Ausland ansässige Unternehmer bezahlt, muss geprüft werden, ob nicht Abzugssteuer einzubehalten ist, da es ansonsten zu einer Haftung des inländischen Unternehmers kommen kann. 

Es handelt sich hier um eine besondere Form der Einkommensteuer und kommt bei Personen zur Anwendung, die nicht ansässig in Österreich sind. Das auszahlende Unternehmen hat für bestimmte Leistungen ausländischer Unternehmen vom auszuzahlenden Entgelt einen Steuerabzug vorzunehmen und an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen. Wird fälschlicherweise keine Steuer einbehalten, so wird der inländische Leistungsempfänger zur Haftung herangezogen.

Für folgende Leistungen ist Abzugssteuer einzubehalten: 

  • selbständige Tätigkeit
  • Schriftsteller
  • Vortragender
  • Künstler
  • Architekt
  • Sportler
  • Artist
  • Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen

Weitere Fälle der Abzugsteuer betreffen beispielsweise ins Ausland zu zahlende Lizenzgebühren und Gebühren, Zahlungen für Einkünfte aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung oder für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung. Details dazu finden Sie in unserem Merkblatt „Steuerliche Besonderheiten bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung“

Die einbehaltenen Beträge sind unter der Bezeichnung "Steuerabzug gemäß § 99 Einkommensteuergesetz" spätestens am 15. des Folgemonats in einer Gesamtsumme an das Finanzamt abzuführen. 

Bruttobesteuerung

Die Abzugssteuer beträgt grundsätzlich 20 % des Bruttoentgelts. Bemessungsgrundlage sind nicht nur das Honorar, sondern auch alle Kostenersätze, wie beispielsweise Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten.

Dem ausländischen Unternehmer steht die Möglichkeit offen, beim österreichischen Finanzamt eine Veranlagung der Einkommensteuer zu beantragen und dabei Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (z.B. Flugticket, Hotelrechnung) zu berücksichtigen.

Nettobesteuerung

Bei Zahlungen an Unternehmer aus einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Steuerabzug von dem um die unmittelbar zusammenhängenden Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (z.B. Flugticket, Hotelrechnung) reduzierten Entgelt berechnet werden ("Nettoabzugsteuer"). Diese Kosten müssen dem österreichischen Unternehmer bereits vor dem Zufließen der Einkünfte schriftlich mitgeteilt worden sein. 

Das Anwenden der Nettobesteuerung ist jedoch nicht verpflichtend. Auch in diesem Fall kann die Bruttoabzugsteuer abgeführt werden, da der österreichische Unternehmer für die Richtigkeit des Steuerabzuges haftet. Bei der Nettobesteuerung beträgt der Steuersatz für Einkünfte bis 20.000 Euro pro Kalenderjahr 20 Prozent, für den übersteigenden Teil 25 Prozent.

Absehen vom Steuerabzug aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens

Die besondere Abzugsteuer ist jedenfalls dann einzubehalten und abzuführen, wenn der ausländische Unternehmer aus einem Staat kommt, mit dem Österreich entweder kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, oder wenn Österreich nach dem bestehenden DBA Österreich ein Besteuerungsrecht hat. 

Eine Entlastung von der inländischen Abzugsteuer ist aufgrund der DBA-Entlastungsverordnung nur möglich, wenn der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hat. Selbst wenn das DBA eine Entlastung von der Abzugssteuer zulässt, darf diese nur erfolgen, wenn die Ansässigkeit im anderen Staat entsprechend dokumentiert ist.

Der ausländische Unternehmer muss eine vom ausländischen Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung übergeben (Formular ZS-QU 1 für natürliche Personen bzw. Formular ZS-QU 2 für juristische Personen).

Bei Zahlungen von nicht mehr als 10.000 Euro pro Jahr und pro Einkünfteempfänger kann die Bescheinigung der Ansässigkeit durch die ausländische Steuerverwaltung am Formular unterbleiben, der österreichische Unternehmer hat aber dennoch bestimmte Sorgfalts- und Dokumentationspflichten einzuhalten. Weitere Infos erhalten Sie in unserem Merkblatt: Doppelbesteuerungsabkommen - Entlastungsverordnung

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