Betriebsübergabe gegen Rente
Steuerliche Einordnung für Übergeber:innen und Übernehmer:innen
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Die Unternehmensübergabe gegen Rentenzahlung kann eine Möglichkeit sein, das Interesse der Übergeberin/des Übergebers an einem weiterhin regelmäßigen Einkommen mit der finanziellen Leistungsfähigkeit der Übernehmerin/des Übernehmers in Einklang zu bringen. Steuerlich führt diese Variante jedoch zu einigen Besonderheiten im Vergleich zu anderen Formen der Betriebsübergabe. Die folgenden Erläuterungen sollen einen ersten Überblick über die einkommenssteuerlich komplexe Behandlung einer Betriebsübergabe gegen Rente geben. Planen Sie eine Betriebsübergabe, kann Sie die eingehende Beratung durch eine Steuerspezialistin/einen Steuerspezialisten vor teuren Überraschungen bewahren.
Steuerliche Einordnung der Rentenzuflüsse bei der Übergeberin/beim Übergeber
Wird ein Betrieb gegen regelmäßige Zahlungen übergeben und ist die Anzahl der Zahlungen und damit deren Gesamthöhe nicht von vornherein festgelegt, spricht man von einer Betriebsübergabe gegen Rente. Typischerweise wird dabei eine Leibrente vereinbart, bei der monatliche oder jährliche Zahlungen bis zum Lebensende der Übergeberin/des Übergebers bezahlt werden. Es kann in gewissen Grenzen auch eine bestimmte Höchst- oder Mindestlaufzeit vereinbart werden. Keine Rente im steuerlichen Sinn ist der Ratenkauf, bei dem die Leistungshöhe und -dauer bereits von Vornherein fixiert ist.
Entscheidend für die steuerliche Beurteilung ist das Verhältnis zwischen dem Wert des übergebenen Betriebsvermögens einschließlich Firmenwert und dem nach versicherungs-mathematischen Grundsätzen ermittelten Barwert der Rentenzahlungen (siehe dazu den Link am Ende dieses Artikels).
Beträgt der Rentenbarwert 75-125 % des Betriebsvermögens, spricht man von einer Kaufpreisrente. Da sich hier Leistung und Gegenleistung annährend ausgeglichen gegenüberstehen, kann hier von einer entgeltlichen Betriebsübergabe ausgegangen werden. Die Rentenzahlungen unterliegen erst der Einkommensteuer, sobald die zugeflossenen Renten (allenfalls mit einem vereinnahmten Einmalbetrag) den Buchwert des Betriebsvermögens bei Übergabe überschreiten.
Außerhalb der genannten Bandbreite für Kaufpreisrenten wird davon ausgegangen, dass sich Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis gegenüberstehen. In diesen Fällen wird steuerlich eine unentgeltliche Betriebsübergabe gegen Versorgungs- oder Unterhaltsrente angenommen.
Liegt der Rentenbarwert zwischen 125 % und 200 % oder unter 75 % des Betriebsvermögens, liegt eine Versorgungsrente vor und es besteht bereits ab der ersten Rentenzahlung Steuerpflicht.
Bei einem Rentenbarwert über 200 %, also mehr als das Doppelte des Wertes des übergebenen Betriebsvermögens, unterliegen die Rentenzuflüsse als Unterhaltsrente nicht mehr der Einkommensteuer.
Steuerliche Begünstigungen für Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne (Freibetrag, Hälftesteuersatz, Dreijahresverteilung) sind bei der Veräußerung gegen Rente jedenfalls nicht anwendbar. Bei Veräußerung gegen Rente gilt zudem nicht der besondere Steuersatz von 30 % für im Betriebsvermögen befindliche Immobilien. Die Renteneinnahmen unterliegen somit im Allgemeinen dem progressiven Einkommensteuertarif.
Steuerliche Konsequenzen bei der Übernehmerin/beim Übernehmer
Die steuerliche Einordnung der Rentenvereinbarung als Kaufpreis-, Versorgungs- oder Unterhaltsrente spielt auch für die Übernehmerin/den Übernehmer eine wichtige Rolle.
Bei der Kaufpreisrente hängen die steuerlichen Auswirkungen von der Form der Gewinnermittlung ab. Die Rentenverbindlichkeit muss mit dem Rentenbarwert bilanziell erfasst und jährlich erfolgswirksam neu bewertet werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist die Rente im Verhältnis der Teilwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter nach Anlage- und Umlaufvermögen aufzuteilen. Der auf Umlaufvermögen entfallende Teil der Renten ist sofort als Betriebsausgabe erfolgswirksam. Der auf Anlagevermögen entfallende Teil ist erst nach Überschreiten des darauf entfallenden Rentenbarwerts als Betriebsausgabe absetzbar.
Versorgungsrenten sind (als Sonder- oder Betriebsausgabe) steuerlich absetzbar. Unterhaltsrenten gelten als privat veranlasst und sind damit nicht abzugsfähig.
Bei Übergabe gegen Kaufpreisrente erfolgt die Bewertung der Anschaffungskosten grundsätzlich anhand des Rentenbarwerts. Da die Übergabe gegen Versorgungs- oder Unterhaltsrente als unentgeltlicher Betriebserwerb gilt, sind in diesen Fällen die Buchwerte der Übergeberin/des Übergebers fortzuführen.
Praktische Tipps zum Schluss
Für die Berechnung des Rentenbarwerts kann der vom Finanzministerium für die Bewertung von Renten zur Verfügung gestellte Rechner einen Anhaltspunkt liefern. Detaillierte Informationen zur Praxis der Finanzverwaltung bei der Rentenbesteuerung liefern die Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2000) ab der Randziffer 7001.