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Zwei Personen sitzen sich an einem Tisch gegenüber und schütteln sich die Hände. Auf dem Tisch liegen verschiedene Zettel und ein Taschenrechner. Eine weitere Person sitzt neben den beiden anderen Personen
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Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Argentinien

Falls volle Ratifizierung erfolgt: Neues DBA ab 1.1.2027 anwendbar

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20.05.2026

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Argentinien wurde im argentinischen Senat im März 2026 einstimmig angenommen, nachdem es bereits im Dezember 2019 unterzeichnet und im österreichischen Parlament im Dezember 2020 genehmigt wurde. Der Ratifikationsprozess muss noch abgeschlossen werden und danach wird das Abkommen in Kraft treten.

Nachdem Argentinien das vormals bestehende DBA mit Österreich gekündigt hat, wurden bilaterale Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Abkommens aufgenommen. Im Oktober 2019 hat man sich auf einen endgültigen Vertragstext für ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung geeinigt.

Das Abkommen orientiert sich am OECD-Musterabkommen 2017, wobei Maßnahmen aus dem BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) -Projekt zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung umgesetzt wurden. Auf Wunsch Argentiniens wurden auch Teile des UN-Musterabkommens zwischen Industrie- und Entwicklungsländern in den Vertragstext aufgenommen.

In Artikel 5 beträgt die Betriebsstätten Frist für Bauausführungen, Montagen und damit in Zusammenhang stehenden Überwachungstätigkeiten auf Wunsch Argentiniens nur sechs Monate. Auch die Frist für die Begründung einer Dienstleistungsbetriebsstätte beträgt sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten.

Das Protokoll sieht Meistbegünstigungsklauseln zu Gunsten Österreichs im Zusammenhang mit Bauausführungen und Montagen sowie Dienstleistungsbetriebstätten vor, die sich auf die Dauer der Bauausführungen und Montagen sowie auf die generelle Anwendung der Regelung über Dienstleistungsbetriebstätten beziehen.

In Artikel 7 gilt für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen die OECD-Regel vor dem OECD-Update 2010 betreffend die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Betriebstätte und Stammhaus.

In Artikel 9 Absatz 2 ist eine Verpflichtung zu Gegenberichtigungen durch den anderen Staat bei Verrechnungspreisen vorgesehen. Das kommt Unternehmen zugute, weil Doppelbesteuerung zwischen verbundenen Unternehmen verhindert werden kann. 

Für die Besteuerung von Dividenden ist in Artikel 10 eine Quellensteuer von 10 % für Schachtelbeteiligungen von mindestens 25 % Kapitalanteil (Mindesthaltedauer von 365 Tagen) und eine Quellensteuer von 15 % in allen anderen Fällen vorgesehen. 

Die Besteuerung von Zinszahlungen erfolgt in Artikel 11 im Quellenstaat in Höhe von 12 %, wobei es Ausnahmen für Kreditzahlungen im öffentlich-rechtlichen Bereich, in Österreich insbesondere in Zusammenhang mit der Österreichischen Nationalbank, der Österreichischen Kontrollbank AG und der Österreichischen Entwicklungsbank AG und in Zusammenhang mit dem Kauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit gibt. 

Lizenzgebühren werden laut Artikel 12 wie folgt besteuert: 3% für Lizenzgebühren, die für Nachrichten gezahlt werden, 5% für Lizenzgebühren, die für Urheberrechte an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken gezahlt werden (ausgenommen sind Lizenzgebühren für kinematographische Filme und Videobänder für das Fernsehen), 10% für Lizenzgebühren, die für gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Ausrüstungen sowie für Patente, Marken, Know-How und technische Unterstützungsleistungen gezahlt werden und 15% in allen anderen Fällen. Im Protokoll wurde festgelegt, dass technische Unterstützungsleistungen im Sinne des Art. 12 nicht von Art. 14 erfasst sind.  

Artikel 13 regelt die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen. Darin ist eine Immobilienbesitzgesellschaften - Klausel wie im OECD-Musterabkommen vorgesehen, nach der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft, deren Vermögenswerte überwiegend aus unbeweglichem Vermögen bestehen, im Belegenheitsstaat besteuert werden – der Beobachtungszeitraum beträgt 365 Tage. 

Entsprechend dem Wunsch Argentiniens dürfen auch Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert werden. Bei einem Beteiligungsverhältnis von mindestens 25% soll die Quellensteuer bis zu 10% betragen, sonst 15%. Unabhängig vom Beteiligungsverhältnis dürfen von einem Vertragsstaat gehaltene Beteiligungen bei Veräußerung im Quellenstaat mit höchstens 5% besteuert werden. 

Im Protokoll wurde eine Meistbegünstigungsklausel zu Gunsten Österreichs vorgesehen, wenn Argentinien in einem nach dem 1. Jänner 2019 abgeschlossenen DBA einen niedrigeren Satz oder eine günstigere Behandlung im Zusammenhang mit den in den Art. 10, 11, 12 und 13 angewendeten Quellensteuersätzen und sonstigen Bedingungen vereinbart. Diese Meistbegünstigungsklausel bezieht sich auch auf eine etwaige Einschränkung der Definition für Lizenzgebühren. 

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Artikel 14) dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn eine Betriebsstätte besteht oder wenn es zu einem Aufenthalt durch den Leistungserbringer von mindestens 183 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten kommt. 

Der Auffangtatbestand in Artikel 21 sieht vor, dass dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird, sofern im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist. Abweichend vom OECD- Musterabkommen dürfen diese Einkünfte, die aus dem anderen Staat stammen, auch im Quellenstaat besteuert werden. 

Argentinien wendet die Anrechnungsmethode zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, Österreich grundsätzlich die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an, die Anrechnungsmethode ist aber bei Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen und anderen Einkünften im Sinne des Art. 21 vorgesehen. Der dafür bestimmte Anrechnungshöchstbetrag entspricht dem OECD MA. 

Eine Protokollbestimmung sieht eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten hinsichtlich der Durchführung der in den Art. 10, 11, 12 und 13 vorgesehenen Entlastungen im Quellenstaat vor. 

Es wurde außerdem festgehalten, dass der OECD-Kommentar für beide Vertragsstaaten eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge darstellt. 

Des Weiteren wurde vermerkt, dass Argentinien bei künftiger Änderung seiner Abkommenspolitik bereit ist, zur Lösung von Steuerkonflikten eine Bestimmung über Schiedsverfahren in das Abkommen hinsichtlich jener Fälle aufzunehmen, in denen die zuständigen Behörden keine Verständigungslösung nach Art. 25 erzielen können. 

Sollte der Ratifizierungsprozess bis Ende 2026 abgeschlossen werden und das DBA bis dahin in Kraft treten können, dann käme es zu einer Anwendbarkeit des neuen DBA ab 1.1.2027.

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