Dropshipping und die Umsatzsteuer
Vor- und Nachteile dieser Form des Onlinehandels
Lesedauer: 12 Minuten
Definition
Dropshipping ist eine Form des Onlinehandels, bei welcher der Online-Händler (=Dropshipper) Produkte anbietet, die er selbst nicht produziert bzw. in seinem Lager hat und lässt diese Waren direkt vom Großhändler bzw. Hersteller (=Lieferant) an den Kunden liefern. Bei diesem Verkaufs- bzw. Vertriebsmodell wird umsatzsteuerlich in der Regel ein sogenanntes Reihengeschäft vorliegen. Dies führt dazu, dass der Online-Händler bei grenzüberschreitenden Lieferungen auch mit ausländischem Umsatzsteuerrecht in Kontakt kommt.
Reihengeschäft
Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn dieselben Gegenstände nacheinander geliefert werden und diese Gegenstände unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer (Empfänger) in der Reihe versandt oder befördert werden. Bei einem Reihengeschäft wird der Gegenstand tatsächlich nur einmal bewegt. Deshalb wird auch nur ein Umsatz in der Reihe als so genannte „bewegte Lieferung“ bezeichnet.
Die Steuerfreiheit für eine innergemeinschaftliche Lieferung oder eine Ausfuhrlieferung kann nur der „bewegten Lieferung“ zugeordnet werden. Die Lieferungen davor und danach können nur „ruhend“ sein.
Zuordnung der bewegten Lieferung:
- Lieferung durch den ersten Lieferer in der Reihe, wenn er die Gegenstände befördert oder versendet
- Lieferung durch den Zwischenhändler (Zwischenhändler ist ein Lieferer innerhalb der Reihe - mit Ausnahme des ersten Lieferers -, der die Gegenstände versendet oder befördert) an seinen Erwerber, wenn er seinem Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat, die ihm vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, erteilt wurde;
- Lieferung an den Zwischenhändler, wenn der davor genannte Fall nicht vorliegt
- Lieferung an den letzten Abnehmer, wenn er die Gegenstände befördert oder versendet
Zuordnung der ruhenden Lieferung:
- Lieferungen in der Reihe vor der „bewegten Lieferung“ gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.
- Lieferungen in der Reihe nach der „bewegten Lieferung“ gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet.
Das Reihengeschäft ist auf der Infoseite Reihengeschäfte in der Umsatzsteuer detailliert erklärt.
Spezifische Hinweise zur Steuerrechtsauslegung
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Dropshipping erfordert eine differenzierte Betrachtung der Lieferkette, insbesondere bei internationalen Geschäftsmodellen. Dabei sind folgende gesetzliche Grundsätze des Umsatzsteuergesetzes entscheidend:
- Ruhende Lieferung: Eine Lieferung ohne eigene Warenbewegung – etwa wenn ein Unternehmer in der Kette den Transport nicht beauftragt oder transportiert – gilt als dort steuerbar, wo sie endet.
- Lieferungen aus Drittländern: Werden Waren aus einem Drittland in die EU eingeführt, ist die Lieferung selbst nicht innerhalb der EU steuerbar. Stattdessen fällt Einfuhrumsatzsteuer im Bestimmungsland an.
- Lieferortverlagerung bei Einfuhr durch den Lieferanten: Wenn der Lieferant (z.B. ein Drittlandsunternehmer) die Einfuhrumsatzsteuer schuldet – etwa bei Lieferbedingungen wie „Delivered Duty Paid (DDP)“ – wird der Lieferort in das Inland verlagert. Dadurch wird die Lieferung in Österreich steuerpflichtig.
- Dropshipping an Privatkunden in der EU: Wird eine Ware aus einem Drittland durch oder im Namen des Lieferanten direkt an einen Endverbraucher in der EU geliefert, gilt der Lieferort als dort, wo die Warenbewegung endet – also im Bestimmungsland. In diesem Fall entsteht die Steuerpflicht im Land des Endkunden.
Diese Regelung führt dazu, dass Dropshipper regelmäßig im jeweiligen EU-Land des Kunden umsatzsteuerlich registrierungspflichtig werden. Eine Vereinfachung über das EU-One-Stop-Shop (OSS) oder Import-One-Stop-Shop (IOSS) Verfahren ist in solchen Fällen oft nicht möglich. Daher ist eine genaue Prüfung der Lieferkette und der steuerlichen Konsequenzen unerlässlich.
Reihengeschäft beim Dropshipping
Wenn der Online-Händler die gekaufte Ware direkt vom Hersteller bzw. Produzenten an den Endkunden befördern lässt, so gilt die Beförderung bzw. Versendung an den Dropshipper als bewegte Lieferung. Bei der Lieferung des Dropshippers an den Endkunden handelt es sich um die „ruhende Lieferung“, welches im Bestimmungsland der Ware steuerbar ist und dort üblicherweise der nationalen Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes unterliegt.
Lieferungen aus dem Drittland gelten nach österreichischem UStG als nicht steuerbar in der EU und kann wahrscheinlich durch den Lieferanten von der Drittlandsumsatzsteuer als Exportlieferung befreit werden (Regelungen des Drittlands sind zu beachten). Die Einfuhr wird in der EU der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen, die beim Dropshipper als Vorsteuer abzugsfähig ist. Falls der Lieferant vertraglich als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer gilt, verschiebt sich der Lieferort ins Inland, was ihn ebenfalls vorsteuerabzugsberechtigt macht. Wenn die Ware vom Lieferanten aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet geliefert wird, kann die Lieferung steuerfrei sein, sofern die Voraussetzungen für innergemeinschaftliche Lieferungen erfüllt sind. Der Lieferant muss die Lieferung an den Dropshipper in seiner Zusammenfassenden Meldung (ZM) melden.
Die Lieferung des Dropshippers an den Endkunden, unabhängig davon, ob es sich um einen Unternehmer oder Nichtunternehmer handelt, wird im Bestimmungsland der Ware als ruhende Lieferung betrachtet und unterliegt in der Regel der nationalen Umsatzsteuer des jeweiligen Landes.
Die Anwendung der Versandhandelsregelung sowie der Einfuhr-Versandhandelsregelung ist bei Lieferungen an Nichtunternehmer oder andere gewisse gesestzlich genannte Personen in der Regel nicht möglich, da keine bewegte Lieferung durch den Dropshipper vorliegt.
Beispiel
Sachverhalt
Privatpersonen aus Österreich bestellen bei einem italienischen Dropshipper elektronische Artikel im Online-Handel. Der italienische Dropshipper bestellt die Elektroartikel bei einem indischen Hersteller. Der indische Unternehmer versendet die Elektroartikel von Indien an die Privatpersonen in Österreich. Die Waren werden in Österreich für den Dropshipper eingeführt.
Lösung
Der Lieferort ist in Indien, die Einfuhr in Österreich ist EUSt-pflichtig und wird vom Dropshipper geschuldet. Die Lieferung des Dropshippers gilt als ruhende Lieferung und ist daher in Österreich steuerpflichtig. Der italienische Dropshipper muss sich in Österreich zur Umsatzsteuer registrieren und die Umsatzsteuer abführen.
Alternativ
Für die Lieferung des indischen Lieferanten ist der indische Lieferant vertraglich Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer in Österreich. Infolgedessen ist die Einfuhrumsatzsteuer durch den indischen Unternehmer zu entrichten. Die Lieferung des indischen Unternehmers an den italienischen Dropshipper ist deshalb in Österreich steuerpflichtig und mit österreichischer Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Die Lieferung des Dropshippers ist ebenso als ruhende Lieferung in Österreich steuerpflichtig. Der Dropshipper muss sich in Österreich zur Umsatzsteuer registrieren und die Umsatzsteuer abführen.
Versandhandel
Unternehmer, die innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze erbringen, können sich unter gewissen Voraussetzungen dazu entscheiden, Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) zu erklären. Der Unternehmer wird somit nur in einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst und kann die in anderen Mitgliedstaaten geschuldete Umsatzsteuer von dort aus im EU-OSS erklären und abführen. Die Bestimmung zum Versandhandel soll gewährleisten, dass bei der Lieferung der Ware durch den Lieferer an private Abnehmer in anderen Mitgliedsstaaten die Besteuerung im Bestimmungsland erfolgt.
Die Versandhandelsregelung kann allerdings nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen angewendet werden:
- Der liefernde Unternehmer muss die Gegenstände selbst befördern oder versenden oder zumindest indirekt an der Beförderung oder Versendung beteiligt sein
- Die Warenbewegung muss von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedsstaat erfolgen
Ein österreichischer Versandhändler kann dementsprechend seine Versandhandelsumsätze im Ausland optional über das EU-OSS in Österreich erklären.
Der Versandhandel ist auf der Infoseite Innergemeinschaftlicher Versandhandel detailliert erklärt.
Einfuhrversandhandel
Ein Einfuhr-Versandhandel liegt vor, wenn
- die Ware aus dem Drittland in ein EU-Mitgliedsstaat geliefert wird,
- der Lieferant die Ware befördert oder versendet oder auf dessen Rechnung erfolgt bzw. zumindest indirekt an Versendung/Beförderung beteiligt ist,
- der Empfänger ein Nichtunternehmer oder ein so genannter Schwellenerwerber ist, der die Erwerbschwelle weder überschritten noch auf diese verzichtet hat
In folgenden Fällen liegt der Lieferort abweichend von den Grundregeln bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen an jenem Ort, an dem die Warenbewegung endet, also im Bestimmungsland:
- die Ware wird in einem anderen EU-Staat eingeführt wird als jenem, in dem die Warenbeförderung endet
- der Unternehmer nimmt die Sonderregelung für den Einfuhrversandhandel (IOSS = Import-One-Stop-Shop) in Anspruch
Sonderregelung für Einfuhr-Versandhandel (IOSS)
Unternehmer können sich für Einfuhr-Versandhandelsumsätze von Waren aus dem Drittland in das Gemeinschaftsgebiet, bei denen der Sachwert je Sendung 150 EUR nicht überschreitet, in nur einem einzigen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registrieren und dort die Steuer über den IOSS erklären und abzuführen.
Wenn das Unternehmen seine IOSS-Nummer spätestens bei der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung der Zollstelle vorlegt, fällt daher keine zusätzliche Einfuhrumsatzsteuer an. Die Umsatzsteuer wird über den IOSS vom Mitgliedstaat der Erfassung an die jeweiligen Mitgliedstaaten, in denen die Steuer geschuldet wird, weitergeleitet. Die Inanspruchnahme des IOSS ist fakultativ.
Beispiel
Sachverhalt
Ein österreichischer Hersteller verkauft direkt über seinen Onlineshop Elektroartikel aus seiner eigenen indischen Produktionsstätte an private Endkunden in der EU. Die Elektroartikel werden direkt von Indien an die Endkunden in der EU versandt. Der Hersteller ist in Österreich zum IOSS registriert und der Einzelwert der Sendungen übersteigt 150 EUR nicht.
Lösung
Es handelt sich um einen Einfuhrversandhandel. Der Lieferort befindet sich im jeweiligen Bestimmungsland. Der österreichische Hersteller muss die jeweilige Umsatzsteuer, also auch die österreichische, in der monatlichen IOSS- Meldung über FinanzOnline erklären und bis zum Ende des Folgemonats abführen. Sofern der zuständigen Zollstelle die IOSS-ID bei der Einfuhr (üblicherweise geschieht dies durch den Spediteur) mitgeteilt wird, ist die Einfuhr von der Umsatzsteuer befreit.
Österreich führt die ausländischen Umsatzsteuern an die jeweiligen Länder ab.
Versandhandel in Verbindung mit Dropshipping
Bei grenzüberschreitenden Transaktionen ist eine Anwendung der Vereinfachungen des umsatzsteuerlichen EU-OSS bzw. IOSS üblicherweise nicht möglich. Sowohl bei der Versandhandelsregelung als auch beim Einfuhrversandhandel ist Voraussetzung, dass der Lieferant (das wäre im Dropshipping nämlich der Dropshipper) die sogenannte bewegte Lieferung ausführt.
Dies ist bei den Lieferungen des Dropshippers regelmäßig nicht gegeben, da keine bewegte Lieferung durch den Dropshipper vorliegt. Daher ist eine umsatzsteuerliche Registrierung des Dropshippers im Kundenland erforderlich. Daher wird im Folgenden die Frage behandelt, welche eventuellen Möglichkeiten bzw. Strategien es gibt, um die Nachteile für Dropshipping zu vermeiden.
Kleinunternehmerregelung im grenzüberschreitenden Dropshipping
Die österreichische Kleinunternehmerregelung gilt ausschließlich für Umsätze im Inland. Sie entfaltet keine Wirkung für grenzüberschreitende Lieferungen, wie sie beim Dropshipping regelmäßig vorkommen.
Daher müssen auch österreichische Kleinunternehmer, die im Rahmen von Dropshipping Waren an Endkunden in anderen EU-Mitgliedstaaten liefern, im jeweiligen Bestimmungsland umsatzsteuerlich registriert sein und dort die Umsatzsteuer abführen.
Diese Einschränkung ist für viele kleine Anbieter besonders relevant, da sie oft auf Dropshipping als unkompliziertes Einstiegsmodell setzen, ohne die damit verbundenen grenzüberschreitenden Steuerpflichten zu berücksichtigen.
Hinweis zu den Änderungen ab 2025
Seit 2025 gilt eine erhöhte Umsatzgrenze von 55.000 Euro brutto jährlich für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Wird diese Grenze um nicht mehr als 10 % überschritten, bleibt die Steuerbefreiung bis Jahresende bestehen. Bei einer Überschreitung von mehr als 10 % tritt die Umsatzsteuerpflicht sofort für den übersteigenden Betrag ein.
Zusätzlich kann die Kleinunternehmerregelung nun EU-weit in Anspruch genommen werden, sofern der unionsweite Umsatz 100.000 Euro nicht überschreitet. Der Antrag ist im Sitzstaat des Unternehmens zu stellen.
Diese Änderungen betreffen jedoch nur Umsätze im Inland oder im Rahmen der EU-weiten Kleinunternehmerregelung. Für grenzüberschreitende Lieferungen im Dropshipping-Modell bleibt es dabei, dass eine umsatzsteuerliche Registrierung im Bestimmungsland erforderlich ist, sofern keine Vereinfachungsregel (z.B. IOSS) greift.
Ergänzende Hinweise zur Versandhandelsregelung, IOSS und Kleinunternehmern
Die praktische Umsetzung der umsatzsteuerlichen Regelungen im Dropshipping gestaltet sich komplex, da sie von mehreren Sonderregelungen beeinflusst wird. Besonders relevant ist dabei die sogenannte Einfuhr-Versandhandelsregelung:
Wenn ein Lieferant oder Dropshipper Waren aus einem Drittland an eine Privatperson innerhalb der EU versendet – entweder selbst oder im eigenen Namen durch Dritte – gilt der Ort der Lieferung als jener Ort, an dem die Warenbewegung endet. Das bedeutet: Die Lieferung ist im Bestimmungsland steuerpflichtig.
Unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere bei einem Einzelwarenwert von bis zu 150 Euro – kann das Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS) genutzt werden. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur umsatzsteuerlichen Registrierung im jeweiligen EU-Land des Kunden. Die Umsatzsteuer wird zentral über das IOSS gemeldet und abgeführt.
Wird das IOSS-Verfahren jedoch nicht in Anspruch genommen, muss sich der Dropshipper im Bestimmungsland registrieren und dort die Umsatzsteuer abführen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen der Warenwert über 150 Euro liegt oder der Dropshipper keine IOSS-Registrierung besitzt.
Auch die innergemeinschaftliche Versandhandelsregelung sieht vor, dass der Ort der Lieferung sich ins Bestimmungsland verlagert, wenn Waren an Nichtunternehmer in einem anderen EU-Staat geliefert werden. Die Anwendung des EU-One-Stop-Shops (EU-OSS) kann dabei eine Vereinfachung ermöglichen – allerdings nur, wenn der Dropshipper oder sein Vertreter selbst an der Beförderung oder Versendung beteiligt ist. Dies ist im klassischen Dropshipping-Modell in der Regel nicht der Fall, da die Waren meist durch den Vorlieferanten direkt versendet werden.
Besonders wichtig: Die österreichische Kleinunternehmerregelung ist bei solchen grenzüberschreitenden Lieferungen nicht anwendbar. Kleinunternehmer, die Dropshipping betreiben, unterliegen trotz ihres Status den vollständigen Registrierungs- und Abfuhrpflichten im jeweiligen Zielland.
Diese Regelungen zeigen, dass die umsatzsteuerliche Behandlung im Dropshipping nicht nur komplex, sondern auch fehleranfällig ist. Bereits die falsche Zuordnung von Lieferungen (bewegte vs. ruhende Lieferung) oder eine formal falsche Rechnung bei Dreiecksgeschäften kann schwerwiegende Folgen haben. So hat der EuGH klargestellt, dass etwa ein fehlender Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld nicht rückwirkend korrigiert werden kann (EuGH Rs C-247/21 – Luxury Trust Automobil).
Änderung der Incoterms
Eine mögliche Strategie, um die Nachteile zu verhindern, ist eine Änderung der Incoterms und die damit zusammenhängende Änderung der Beurteilung des Reihengeschäfts.
Transportverantwortung liegt beim Dropshipper bzw. beim Endkunden:
Bei Erfüllung folgender Voraussetzungen gilt die Lieferung des Lieferanten als ruhende Lieferung im Abgangsstaat und der Dropshipper kann infolgedessen die Lieferung als Versandhandel im EU-OSS abwickeln:
- die Ware kommt aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet
- die Verantwortung für den Transport liegt beim Dropshipper
- der Dropshipper verwendet gegenüber dem Lieferanten eine gültige UID-Nummer des Abgangsstaates und
- es handelt sich um private EU-Kunden
Der Nachteil ist allerdings, dass die Lieferung des Lieferanten nicht mehr steuerfrei gestellt werden kann. Daher muss der Dropshipper die Umsatzsteuer des Abgangslandes vorauszahlen. Dasselbe gilt auch, wenn die Transportverantwortung beim Endkunden liegt. In diesem Fall handelt es sich bei der Beförderung/Versendung der Ware aus der EU und aus dem Drittland durch den Dropshipper an den Endkunden um die bewegte Lieferung. Sind auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, kann der Dropshipper den EU-OSS bzw. IOSS anwenden.
Anwendung des Dreiecksgeschäfts bei unternehmerischen Kunden im Ausland
Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes, an dem (mindestens) drei Unternehmer aus drei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten beteiligt sind, die Geschäfte über die Lieferung von Waren abschließen.
Näheres zum Dreiecksgeschäft ist auf der Infoseite Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer erklärt.
Mit der Anwendung der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte bei unternehmerischen Endkunden kann in bestimmten Fällen eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im Bestimmungsland für den innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr verhindert werden. Die Vereinfachungsregel wird vom Unternehmer, an den die bewegte Lieferung ausgeführt wird, angewendet. Die Vereinfachungsregel ist ein Wahlrecht und kann daher optional ausgeübt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Anwendung der Vereinfachungsregel erfüllt sein:
- formaler Hinweis in der Rechnung auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts und auf den Übergang der Steuerschuld sowie
- korrekte Erfassung in der ZM und in der UVA
Die Relevanz dieser Vereinfachungsregelung ist in der Praxis allerdings gering, da es sich bei den Kunden der Dropshippinggeschäften hauptsächlich um nichtunternehmerische Endkunden handelt.
In der Praxis wird von vielen Dropshippern die umsatzsteuerliche Komplexität ihres Geschäftsmodells erheblich unterschätzt. Besonders kritisch ist die korrekte Zuordnung der Lieferungen als „bewegte“ oder „ruhende“ Lieferung, da hiervon die Steuerbefreiung oder --pflicht abhängt. Fehlerhafte Einschätzungen können zu Steuernachzahlungen, Registrierungsverpflichtungen und Sanktionen führen.
Ein besonderes Risiko ergibt sich bei der Anwendung des Dreiecksgeschäfts: Wird in der Rechnung nicht korrekt auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts und den Übergang der Steuerschuld hingewiesen, kann die Vereinfachungsregel nicht in Anspruch genommen werden. Laut Rechtsprechung des EuGH (Rs C-247/21 – Luxury Trust Automobil) ist eine rückwirkende Korrektur unzulässig. Eine fehlerhafte Rechnung kann somit erhebliche steuerliche Folgen nach sich ziehen.
Stand: 01.05.2025