Leistungsort bei Eintrittsberechtigung und Teilnahmegebühren
Das gilt für die Umsatzsteuer
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Die steuerliche Einordnung an grenzüberschreitenden Veranstaltungen kann sowohl für Veranstalter als auch für Teilnehmer zu einem gleichermaßen komplexen Thema werden. Die Eintrittsberechtigung aus umsatzsteuerlicher Sicht setzt grundsätzlich eine physische Anwesenheit voraus. Die Art der Veranstaltung und der Status des Empfängers spielen dabei eine wesentliche Rolle. Zu klären ist jedenfalls, in welchem Land der Leistungsort liegt. Je nach Art der Veranstaltung und Besucherkreis gelten verschiedene Regeln.
Präsenzveranstaltungen: allgemein zugänglich
Der Zutritt zu diesen Veranstaltungen steht im Wesentlichen „jedermann“ frei. Dieser ist nach außen gerichtet ohne Begrenzung des Teilnehmerkreises. Es betrifft das Recht auf Eintritt zu einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung auf dem Gebiet Unterricht, Wissenschaft sowie zu Konferenzen und Seminaren.
Aus umsatzsteuerlicher Perspektive sind zwei wesentliche Merkmale entscheidend. Zum einen die kostenpflichtige Teilnahme und zum anderen die erforderliche physische Anwesenheit am Veranstaltungsort (demnach Eintrittsgeld und körperliche Anwesenheit am Veranstaltungsort). Daraus ergibt sich:
- Nehmen Nichtunternehmer teil, sind es tätigkeitsorientierte Leistungen. (B2C)
- Nehmen Unternehmer teil, handelt es sich um veranstaltungsorientierte Leistungen. (B2B)
Die Möglichkeit der Vorsteuerrückerstattung ist für Unternehmer unter den allgemeinen Voraussetzungen über das Erstattungsverfahren oder eine Veranlagung gegeben. Es reicht die theoretische Möglichkeit der Teilnahme aus, somit fallen auch verschiedene Kongresse darunter. Diese sind meist an bestimmte Zielgruppen gerichtet und erfahrungsgemäß nimmt lediglich ein spezialisierter Personenkreis teil.
Präsenzveranstaltungen: für einen abgegrenzten Personenkreis
Veranstaltungen, die ausschließlich einem klar abgegrenzten und spezifisch definierten Teilnehmerkreis angeboten werden. Die Teilnahme ist somit lediglich einem bestimmten Personenkreis möglich. In diesen Fällen kommen besondere umsatzsteuerliche Regeln zur Anwendung:
- Nehmen Nichtunternehmer teil, handelt es sich um tätigkeitsorientierte Leistungen. (B2C)
- Nimmt ein geschlossener Personenkreis eines Unternehmens teil, ist diese Leistung am Empfängerort steuerbar (Generalklausel, B2B).
In der Praxis sind dies meist unterrichtende oder wissenschaftliche Leistungen, aber auch Inhouse-Seminare.