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Ein junger Mann sitzt an der Nähmaschine und vernäht orangenen Stoff
© Christian Vorhofer | WKO

Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende

Betriebsausgaben nach Durchschnittssätzen ermitteln

Lesedauer: 4 Minuten

Nichtbuchführende Kleinunternehmer bestimmter Gewerbezweige können auf Grund einer Verordnung des Finanzministers aus dem Jahre 1989 gewisse Betriebsausgaben nach Durchschnittssätzen ermitteln.

Man spricht in diesem Zusammenhang von einer teilweisen Abpauschalierung der Betriebsausgaben. Zusätzlich sind bestimmte Betriebsausgaben nach Maßgabe der vorliegenden Belege abzugsfähig.

Hinweis: Neben einer eventuell möglichen Steuerersparnis liegt der Vorteil dieser Art der Gewinnermittlung vor allem darin, sich zumindest teilweise das Sammeln und Auflisten von Belegen zu ersparen.

Höhe des Betriebsausgabenpauschales

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Höhe des Betriebsausgabenpauschale für die einzelnen Gewerbezweige.

Gewerbezweig Pauschale in % vom Umsatz 
1.  Bandagisten und Orthopädiemechaniker 9,5
2.  Bäcker 11,5
3.  Binder, Korb- und Möbelflechter 8,8
4.  Buchbinder, Kartonagewaren-, Etui- und Kassettenerzeuger 8,7
5.  Büromaschinenmechaniker 14,3
6.  Bürsten- u.Pinselmacher, Kammmacher u.Haarschmuckerzeuger 10,2
7.  Chemischputzer 17,2
8.  Dachdecker 10,8
9.  Damenkleidermacher 8,9
10. Drechsler und Holzbildhauer 11,1
11. Elektroinstallateure 8,5
12. Elektromechaniker 12,5
13. Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art 9,2
14. Fleischer 5,2
15. Fliesenleger 8,3
16. Fotografen 14,4
17. Friseure 9,2
18. Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure 14,3
19. Gärtner und Naturblumenbinder 9,7
20. Gas- und Wasserleitungsinstallateure 10,2
21. Gemüsekonservenerzeuger 13,3
22. Gerber 12,8

      

Gewerbezweig Pauschale in % vom Umsatz
23. Glaser 17,7
24. Graphisches Gewerbe 11,0
25. Hafner, Keramiker und Töpfer 12,2
26. Herrenkleidermacher 7,5
27. Hutmacher, Modisten und Schirmmacher 7,1
28. Kunststoffverarbeiter 12,4
29. Kraftfahrzeugmechaniker 16,2
30. Kürschner, Handschuhmacher 9,0
31. Lederwarenerzeuger, Taschner, Kunstlederwarenerzeuger 10,6
32. Maler, Anstreicher und Lackierer 11,9
33. Mieder- und Wäschewarenerzeuger 8,3
34. Müller 10,1
35. Münzreinigungsbetriebe 20,7
36. Musikinstrumentenerzeuger 10,8
37. Nähmaschinen- und Fahrradmechaniker 9,1
38. Optiker 10,8
39. Orthopädieschuhmacher 9,7
40. Radiomechaniker 10,0
41. Schuhmacher 7,6
42. Sattler, Riemer 7,6
43. Schmiede, Schlosser und Landmaschinenbauer 16,0
44. Spengler und Kupferschmiede 13,0
45. Steinmetzmeister 13,0
46. Sticker, Stricker, Wirker, Weber und Seiler 14,1
47. Tapezierer 7,6
48. Tischler 10,4
49. Uhrmacher 12,0
50. Wagner und Karosseriebauer 8,8
51. Wäscher 16,7
52. Zimmermeister 10,7
53. Zuckerbäcker 8,0
54. Zahntechniker 11,0


Die jeweiligen Durchschnittssätze können bei Gewerbetreibenden der oben angeführten Gewerbezweige unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden: 

  • Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden auch freiwillig keine ordnungs­gemäßen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
  • Die neben den pauschalierten Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen müssen ordnungsgemäß aufgezeichnet werden.
  • Die Führung eines Wareneingangsbuchs ist keine Anwendungsvoraussetzung.
  • Das parallele Führen einer regulären Einnahmen-Ausgaben-Rechnung stellt keinen Ausschlussgrund dar.
  • Die Anwendbarkeit der pauschalierten Gewinnermittlung ist unabhängig davon, ob die Umsatzsteuer nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten berechnet wird.

Welche Betriebsausgaben können neben den Durchschnittssätzen geltend gemacht werden? 

Neben den mittels Durchschnittssätzen berechneten abpauschalierten Betriebsausgaben können zusätzlich folgende Posten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden: 

  • Wareneingang an Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten,
  • Lohnaufwand laut Lohnkonto (inklusive Lohnnebenkosten),
  • Fremdlöhne, soweit diese in die gewerbliche Leistung eingehen,
  • Ordentliche Absetzung für Abnutzung laut Anlagenverzeichnis, allenfalls der Restbuchwert bei Verkauf, Tausch oder Entnahme,
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter,
  • steuerfreier Betrag nach § 12 Abs. 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 laut Verzeichnis (= Übertragungsrücklage),
  • steuerfreier Betrag nach § 14 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1988 laut Verzeichnis,
  • Ausgaben für Miete oder Pacht, Energie, Beheizung, Post und Telefon laut Zahlungsbelegen,
  • Bei Gewinnermittlung mittels Bruttosystem*): abgeführte Umsatzsteuer abzüglich Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch und Umsatzsteuer (Vorsteuer) für aktivierungspflichtige Aufwendungen laut Zahlungsbelegen,
  • Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.

*) Bruttosystem bedeutet, dass sowohl die Betriebseinnahmen als auch die Betriebsausgaben inkl. Umsatzsteuer angesetzt werden. Die Umsatzsteuerzahllast oder Umsatzsteuergutschrift stellt in diesem Fall eine Betriebsausgabe bzw. Betriebseinnahme dar.

Hinweis: In der Praxis erfolgt die Gewinnermittlung weitgehend nach dem Nettosystem, d.h. die Betriebsausgaben und –einnahmen werden ohne Umsatzsteuer angesetzt. Die Umsatzsteuer hat Durchlaufcharakter und findet in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung keine Berücksichtigung.

Gewinnfreibetrag 

Unter dem Titel „Gewinnfreibetrag“ können ab 1.1.2024 für Gewinnanteile bis 33.000 EUR 15 % des Jahresgewinnes (max. 4.950 EUR) ohne besonderen Nachweis gewinnmindernd geltend gemacht werden (= Grundfreibetrag). 2023 stand der Gewinnfreibetrag für Gewinne bis 30.000 EUR zu. Somit ergab sich ein maximaler Grundfreibetrag von 4.500 EUR. Ein investitionsbedingter Freibetrag über den Grundfreibetrag hinaus ist im Rahmen der Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende nicht möglich.

Bei Mischbetrieben (z.B. Elektroinstallateure und Elektromechaniker) ist der Durchschnittssatz jenes Gewerbezweiges heranzuziehen, dessen Anteil am Umsatz überwiegt. Bei entsprechender Trennung der Umsätze kann auch der für den einzelnen Gewerbezweig jeweils vorgesehene Durchschnittssatz in Anspruch genommen werden. Wird neben einem pauschalierungsfähigen Gewerbezweig auch ein in der Verordnung nicht angeführtes Gewerbe ausgeübt, so ist der Durchschnittssatz nur auf den Umsatz aus dem angeführten Gewerbe anzuwenden.

Beispiel (Masseur)

     EUR
Umsatz (netto)  90.000
Wareneinkauf (netto)-  5.000
AfA-  7.000
Geringwertige Wirtschaftsgüter (netto-  6.600
Gewerbliche Sozialversicherungs-Beiträge-  5.400
Betriebsausgaben-Pauschale 14,3 % (von 90.000)- 12.870
zu versteuernder Gewinn (vor Abzug Gewinnfreibetrag)  48.630

Vorsteuerpauschale 

Eine Verordnung des Finanzministers aus dem Jahre 1983 legt auch Durchschnittsätze für die Ermittlung abziehbarer Vorsteuern bei bestimmten nichtbuchführungspflichtigen Handels- und Gewerbetreibenden fest.

Das Verzeichnis der hier in Frage kommenden Berufsgruppen ist sehr umfangreich und berücksichtigt nicht nur zahlreiche den Sparten Handel sowie Gewerbe und Handwerk angehörende Unternehmen, sondern auch Schausteller, Theaterkartenbüros, Fremdenführer und Sägewerksunternehmen.

Die pauschalen Vorsteuersätze reichen von 0,6 % bis 7 % des Umsatzes. Daneben können noch Vorsteuern für Fremdlöhne und für den Wareneinkauf berücksichtigt werden. Auskünfte zu den Details dieser Verordnung erteilt Ihnen die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes.

Stand: 01.05.2025

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