Person mit Brille sitzt an einem Schreibtisch und arbeitet mit einem Laptop
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Reverse Charge bei Metallwaren

Die Umsatzsteuer-Betrugsbekämpfungs-Verordnung und ihre Abgrenzungsprobleme

Lesedauer: 3 Minuten

Für Umsätze, die mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen getätigt werden, gibt es in Österreich eine Umkehr der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, die auch Reverse Charge Verfahren genannt wird. Im Normalfall ist der liefernde oder leistende Unternehmer Schuldner der Umsatzsteuer. Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges geht jedoch in einigen Warenbereichen die Steuerschuld auf den Empfänger über. 

Derzeit sind folgende Waren/Leistungen von dieser Regelung betroffen:

  • Bauleistungen, wenn der Empfänger ein Unternehmer ist
  • Lieferung von Alteisen und Schrott
  • Lieferung von Mobiltelefonen und integrierten Schaltkreisen
  • Treibhausgaszertifikate
  • Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computer, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5.000 EUR netto beträgt.
  • Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold.
  • Lieferungen von Gas/Strom/ in Österreich
  • Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten.
  • Bestimmte Metalle in Rohformen, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5.000 EUR netto beträgt.

Das liefernde Unternehmen bzw. der Leistungserbringer weist auf seiner Rechnung keine Umsatzsteuer aus, muss aber auf die Umkehr der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger hinweisen und dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben. 

Leider gab es speziell bei Metallen in Rohformen Probleme bei der Unterscheidung, welche Waren erfasst sind und welche nicht. In der gegenständlichen Verordnung sind Kapitel, Positionen des Harmonisierten Systems und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (ugs. „Zolltarifnummern“) als Beschreibung des betroffenen Warenkreises angeführt, die den meisten Betroffenen nicht geläufig sind. Daher gab große Verunsicherung, welche Waren von der Verordnung grundsätzlich erfasst werden. Diese Unklarheiten treten in der Praxis bisweilen auch noch jetzt auf.

Die nachstehende Aufstellung soll daher einen Überblick geben, welche Metalle in Rohformen von der Umkehr der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger erfasst werden. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Liste wegen der Lesbarkeit und Verständlichkeit keinesfalls vollständig sein kann.  

  • Gold, Silber, Silberplattierungen auf unedlen Metallen, Goldplattierungen auf unedlen Metallen, Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und Ruthenium, Platinplattierungen auf edlen oder unedlen Metallen (Kapitel 71), Pulver, Rohformen, Stäbe, Drähte, Profile, Bleche und Bänder, Abfälle und Schrott,
  • Eisen und Stahl (Kapitel 72),
    Masseln, Blöcke, Rohformen, Pellets, Halbzeug, Coils, flachgewalzte Erzeugnisse nicht in Coils, flachgewalzte Erzeugnisse plattiert oder überzogen, Walzdraht, Stabstahl, Profile (z. B. U, H, I, L, T …), Draht (auch mit unedlen Metallen überzogen)
  • Kupfer, Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) und Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze), Kupfervorlegierungen (Kapitel 74)
    Kupferkathoden (auch Abschnitte), Barren, Knüppel, Rohformen, Pulver, Stangen, Stäbe, Profile, Draht, Bleche, Bänder, Folien und dünne Bänder
  • Nickel und Nickellegierungen (Kapitel 75),
    Rohformen, Pulver, Stangen, Stäbe, Profile, Draht, Bleche, Bänder, Folien
  • Aluminium (Kapitel 76),
    Rohformen, Pulver, Stangen, Stäbe, Profile, Hohlprofile, Draht, Bleche, Bänder, Folien und dünne Bänder
  • Blei (Kapitel 78)
    Rohformen, Pulver, Platten, Bleche, Bänder, Folien
  • Zink und Zinklegierungen (Kapitel 79)
    Rohformen, Staub und Pulver, Stangen, Stäbe, Profile, Draht, Bleche, Bänder, Folien
  • Zinn und Zinnlegierungen (Kapitel 80)
    Rohformen, Stangen, Stäbe, Profile, Draht, Bleche, Bänder
  • Titan, Wolfram, Molybdän, Tantal (Kapitel 81)
    Rohformen, Pulver, Stangen, Stäbe, Draht, Profile, Bleche, Bänder, Folien
  • Magnesium (Kapitel 81)
    Rohformen, Drehspäne, Körner
  • Cobaltmetalle (Kapitel 81)
    Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie, Rohformen, Pulver
  • Andere unedle Metalle z.B. Bismut, Cadmium, Zirconium, Antimon, Chrom, Beryllium, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium u.v.m. (Kapitel 81)
    Rohformen, Pulver

Beachte:
Waren, die weitergehenden Bearbeitungsschritten unterzogen wurden und die schon Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware aufweisen, sind NICHT von Reverse Charge erfasst.


Aufgrund einer Anfrage der Wirtschaftskammern Österreichs teilte das Bundesministerium für Finanzen mit, dass es bei Lieferungen von Metallen, die auf der betreffenden Produktionsstufe ausschließlich für die Endnutzung bestimmt sind (z.B. Lieferungen von Aluminiumfolie für Nahrungsmittel, Metallklebebänder etc.), es in unionsrechtskonformer Interpretation des § 2 Z 4 lit. a der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt.

Auch bei den Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computer hat das Bundesministerium für Finanzen in den Umsatzsteuerrichtlinien klare Regelungen geschaffen:

  • Unter Videospielkonsolen sind neben Videospielkonsolen, bei denen das Bild auf einem Fernsehempfangsgerät, einem Monitor oder einem anderen externen Bildschirm dargestellt wird, oder Videospielgeräten mit eigenem Videomonitor (auch tragbar), auch Videospielkonsolen oder -geräte zu verstehen, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes anderen Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden.  
  • Als Tablet-Computer und Laptops sind tragbare digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen, deren Gewicht nicht mehr als 10 kg beträgt, zu verstehen. Diese mit einem flachen Bildschirm ausgestatteten Geräte können auch ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden und besitzen häufig die Möglichkeit zur Herstellung einer Netzwerkverbindung. Das Vorliegen einer Tastatur ist nicht maßgeblich. Tablet-Computer, die im Wesentlichen durch Bedienung des berührungsempfindlichen Bildschirms (Touchscreen-Display) funktionieren, können Daten verarbeiten, Programme ausführen und drahtlos ans Internet angeschlossen werden. 

Stand: 01.01.2023

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