Die Unternehmensverpachtung: Eine Gratwanderung zwischen Betriebsaufgabe und Betriebsfortführung
Steuerliche Konsequenzen mitbedenken
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Die Verpachtung eines Unternehmens kann beträchtliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei Nichtbeachtung bestimmter Kriterien kann das Finanzamt nämlich eine Betriebsaufgabe unterstellen, die zur Ermittlung eines Aufgabegewinns führt. Dies kann insbesondere bei hohen Gebäude- und Grundstückswerten oder wertvollen beweglichen Wirtschaftsgütern zu einer erheblichen Steuerlast führen.
Die Verpachtung eines gewerblichen Betriebs stellt grundsätzlich keine Betriebsaufgabe, sondern ein Ruhen des Betriebs dar, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Der Verpächter erzielt hierbei weiterhin Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb.
Eine Betriebsaufgabe wird unterstellt, wenn bei objektiver Betrachtung und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Verpächter den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr auf eigene Rechnung und Gefahr betreiben wird.
Es gibt mehrere Kriterien, die für eine Betriebsaufgabe und somit gegen eine Betriebsfortführung sprechen. Diese reichen beispielhaft aufgezählt von der Zuerkennung einer GSVG-Pension, über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, Abschluss eines Pachtvertrages auf lange oder unbestimmte Zeit, bis hin zur Veräußerung der Geschäftseinrichtung und der Kündigung der Arbeitnehmer.
Es ist wesentlich, dass der Verpächter einen bestimmten Einfluss auf den Betrieb des Pächters behält. Gegenüber der Finanzverwaltung muss entweder der vertraglich abgesicherte oder wirtschaftlich tatsächlich erkennbare Einfluss nachgewiesen werden können. Um die (ertragsteuerpflichtige) Betriebsaufgabe zu verhindern, muss der Pächter in irgendeiner Form gebunden werden.
Die Beurteilung, ob durch eine Verpachtung bereits eine Betriebsaufgabe bewirkt wird oder nicht, ist oft schwierig. Eine Abklärung der beabsichtigten Verpachtung beim zuständigen Finanzamt ist daher zweckmäßig. Es ist besonders darauf zu achten, dass die Möglichkeit der jederzeitigen Wiederaufnahme des Betriebs nicht nur im Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages, sondern laufend gegeben ist.