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Collage verschiedener grüner Zertifizierungen
© Adobe Stock

Neue und strenge Regeln für "grüne" Werbeversprechen

Ab September gilt eine neue EU-Richtlinie, die das Werben mit Öko-Zeichen und Nachhaltigkeitsleistungen streng normiert.

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 03.08.2026

„Umweltfreundlich“, „energieeffizient“ „ökologisch“, „CO2-freundlich“, „grün“, „nachhaltig“ oder „biologisch abbaubar“: Begriffe wie diese, mit denen bisher auf Produkten deren ökologische Unbedenklichkeit betont und in weiterer Folge der Absatz angekurbelt werden sollte, sind künftig verboten, sofern sie unspezifiziert behauptet und verwendet werden. 

Basis ist die EU-Richtlinie 2024/825 „zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“, die ab 27. September in Kraft tritt. Nachhaltige Kaufentscheidungen sollen damit  erleichtert und irreführende Umweltaussagen – sogenannte „Green Claims“ – wirksamer unterbunden werden. Damit wächst die „schwarze Liste“ verbotener Bezeichnungen an. 

Nicht mehr erlaubt sind demnach eigene Nachhaltigkeitssiegel oder -symbole, die keinen objektive Prüfkriterien entsprechen aber Nachhaltigkeit suggerieren. Zudem verboten sind allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweisbarkeit der behaupteten Leistung; auch die Werbung mit Emissionskompensation und darauf basierender Ableitung „klimaneutraler“, „reduzierter“ oder „positiver“ Treib-
hausgaswirkungen eines Produkts sind zu unterlassen. Bei Verstößen drohen Geldbußen von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes.

Betroffen ist neben dem Tourismus auch die Lebensmittelbranche, weswegen die Landesinnung der Lebensmittelgewerbe zusammen mit dem Fachverband Nahrungsmittelindustrie und dem Styrian Food Hub kürzlich eine Informationsveranstaltung organisierte.

Verfängliche Werbeaussagen können sich aber nicht nur auf klassischen Werbesujets befinden, sondern auch „nebenbei“ auf Produkten, Gebrauchsanweisungen und Verpackungen, auf Werbematerialien wie Tragetaschen, Plakaten und Bannern, auf Unternehmensgegenständen wie Websites, LKW-Planen oder Kfz-Folierungen sowie in Unternehmenskennzeichen wie Firmen, Logos, Marken und Domains. Auch dort gilt die neue Richtlinie und entsprechende Aussagen sind zu streichen oder anzupassen. 

Die strengen Vorgaben gelten selbst für Farben und Bilder – etwa grüne Blätter, Wassertropfen oder naturbezogene Symbole: Auch sie können in Kombination mit Text eine allgemeine Umweltaussage darstellen und unterliegen damit den neuen Anforderungen.