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Stellungnahme – Stmk. Energieeffizienz-Umsetzungsgesetz

26.8.2026

Lesedauer: 3 Minuten

Aktualisiert am 10.09.2026

Empfänger

Amt der Stmk. Landesregierung
A3 Verfassung und Inneres
Fachabteilung Verfassungsdienst
Burgring 4
8010 Graz




Absender

WKO Steiermark
Präsidium
Körblergasse 111–113
8010 Graz


Datum

Graz, am 26.8.2026

Inhalt


Stellungnahme - Stmk. Energieeffizienz-Umsetzungsgesetz

GZ:  ABT03VD-246741/2026-22


Sehr geehrte Damen und Herren, 

die WKO Steiermark dankt für die Übermittlung des gegenständlichen Entwurfs zum Stmk. Energieeffizienz-Umsetzungsgesetz (StEeffUG) und nimmt dazu wie folgt Stellung:

Allgemeines

Grundsätzlich bekennen wir uns zu den energie- und klimapolitischen Zielsetzungen der Europäischen Union und unterstützen Maßnahmen, die zu einer Verbesserung der Energieeffizienz beitragen, sofern diese wirtschaftlich verhältnismäßig, verwaltungsökonomisch schlank und wettbewerbsneutral ausgestaltet sind.

Vor diesem Hintergrund möchten wir insbesondere auf die in den Erläuterungen selbst eingeräumten erheblichen finanziellen Belastungen für die Gebietskörperschaften hinweisen. Diese werden voraussichtlich nicht aus eigenen Mitteln finanzierbar sein.


Im Detail

Ad § 10 - Rechenzentren

Die vorgesehene Freistellungsmöglichkeit für Fälle, in den eine Umsetzung „technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar“ ist, ist unbestimmt formuliert und bietet Investoren bzw. Betreibern keine ausreichende Planungssicherheit. Es fehlt eine Konkretisierung, welche wirtschaftlichen Parameter (z.B. Amortisationsdauer, Entfernung zu potenziellen Wärmeabnehmern) für die Beurteilung heranzuziehen sind. Eine entsprechende Präzisierung wäre daher wünschenswert, um Auslegungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten vorzubeugen.

Ad § 11 – Kosten-Nutzen-Analyse

Vorab ist anzumerken, dass eine zentrale Umsetzung des § 11 im StEeffUG begrüßt wird. Für Industrieanlagen, thermische Stromerzeugungsanlagen und Versorgungseinrichtungen ab den genannten Schwellenwerten sieht § 11 Abs. 4 eine eigenständige Bewilligungspflicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde vor. Dies tritt zusätzlich zu den bereits bestehenden Genehmigungsverfahren (GewO 1994, IPPC-Anlagen-Gesetz) hinzu. Hier wäre eine Verfahrenskonzentration der Kosten-Nutzen-Analyse-Prüfung in das jeweils ohnehin durchzuführende Genehmigungsverfahren zweckmäßig. Dadurch könnten Doppelgleisigkeiten vermieden und der Verwaltungsaufwand für Unternehmen sowie Behörden reduziert werden.

Ad § 16 - Strafbestimmung

Die Geldstrafe bis zu 10.000 Euro bei Verstößen gegen § 10 sowie bei unbewilligtem Betrieb gemäß § 11 ist im Lichte der oben dargestellten Unbestimmtheit (siehe Anmerkung zu § 10) der Tatbestandsvoraussetzungen kritisch zu sehen. Es wird daher angeregt, vor einer erstmaligen Bestrafung eine Verwarnungsmöglichkeit vorzusehen.

Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die Strafbestimmung ausschließlich Betreiber von Rechenzentren sowie Anlagen im Sinne des § 11 und damit unmittelbar Mitgliedsbetriebe der WKO Steiermark betrifft.

Die WKO Steiermark ersucht um Berücksichtigung der vorgebrachten Änderungs- und Ergänzungswünsche.



Freundliche Grüße

Ing. Josef Herk, Präsident

Dr. Karl-Heinz Dernoscheg, MBA, Direktor 


Die unterfertigte Stellungnahme finden Sie zum Download rechts in der Downloadbox. (Achtung: Das Download-Dokument ist nicht barrierefrei.)