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Zwei Weingläser gefüllt mit Rotwein auf Esstisch stehend, daneben entzundene Kerze, Smartphones und Serviette mit Besteck, am Tisch zwei Personen sitzend, die Speisekarten betrachten
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Hotellerie, Fachgruppe

Preisauszeichnung im Hotel- und Gastgewerbe

Rechtsvorschriften zur Auszeichnung von Preisen bei Speisen, Getränken und Beherbergungen

Lesedauer: 5 Minuten

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03.07.2026
Der Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die gesetzlichen Vorgaben zur Preisauszeichnung im Hotel- und Gastgewerbe. Behandelt werden die Anforderungen an Preisverzeichnisse für Speisen, Getränke und Beherbergung, die Pflicht zur Bruttopreisauszeichnung sowie Besonderheiten für Selbstbedienungs- und Beherbergungsbetriebe. Ziel ist eine rechtssichere und transparente Preisinformation für Gäste.

1. Allgemeines zur Preisauszeichnung

Nach den Vorschriften des Preisauszeichnungsgesetzes sind Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstiger Abgaben und Zuschläge in österreichischer Währung auszuzeichnen (Bruttopreise). Das bedeutet, dass alle öffentlichen und privatrechtlichen Bestandteile des vom Kunden zu zahlenden Endpreises anzugeben sind. Hebt der Verkäufer z.B. Entsorgungsbeiträge ein, so sind auch diese in den Bruttopreis einzurechnen; er kann jedoch zusätzlich darauf aufmerksam machen, dass im Bruttopreis entsprechende Beiträge enthalten sind.

Freiwillige Preisauszeichnung

Auch wenn die Preisauszeichnung freiwillig (z.B. Werbung in Katalogen oder Prospekten) oder im Rahmen von Angeboten/Kostenvoranschlägen erfolgt, sind die Vorschriften zur Preisauszeichnung maßgeblich.

2. Preisauszeichnung bei Speisen und Getränken

Gastgewerbetreibende haben Preisverzeichnisse ("Speisekarten") für die angebotenen Speisen und Getränke in ausreichender Anzahl bereitzuhalten und jedem Gast vor der Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen.

Gastgewerbebetriebe, die regelmäßig warme Speisen verabreichen oder verkaufen, haben überdies von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür ein Preisverzeichnis anzubringen, in dem die Preise der angebotenen Speisen verzeichnet sind.

Ausnahme für "Kleinere Betriebe"

Für kleinere Betriebe gilt dies nicht, soweit die Gäste die Preise aus Preisverzeichnissen ersehen können, die in den Gasträumen an leicht sichtbarer Stelle angebracht sind. Was unter "kleinerer Betrieb" zu verstehen ist, wird durch das Gesetz nicht näher ausgeführt. Bei der Auslegung sind daher die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (z.B. räumliche Gegebenheiten im Lokal).

Betriebe mit Selbstbedienung

Werden Gastgewerbebetriebe in Selbstbedienungsform geführt, sind die Preise der zur Entnahme durch die Gäste bereitgehaltenen Speisen und Getränke so auszuzeichnen, dass sie von einem durchschnittlich aufmerksamen Betrachter leicht lesbar und zuordenbar sind. Die Preise der übrigen Speisen und Getränke sind durch Preisverzeichnisse, die an leicht sichtbarer Stelle anzubringen sind, auszuzeichnen.

3. Preisauszeichnung bei Beherbergung

Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet im Eingangsbereich (z.B. direkt am Eingang oder bei der Rezeption) die Standardzimmerpreiskategorien (z.B. Einzelzimmer/Doppelzimmer) einsehbar zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus stellt das Preisauszeichnungsgesetz klar, dass die Preise vom Gastgewerbetreibenden frei festgelegt werden und nicht durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln von Buchungsplattformbetreibern eingeschränkt werden dürfen. Solche Klauseln in Verträgen sind absolut nichtig. 

Preisauszeichnung und Ortstaxe

Mit 1.7.2026 ist eine Änderung des Preisauszeichnungsgesetz in Kraft getreten. Nun ist klar geregelt, dass Tourismusabgaben gesondert ausgewiesen oder im Bruttopreis inkludiert werden können.

Die Auszeichnung der Preise könnte wie folgt gestaltet werden:

→ Beispiel 1: Preis pro Nächtigung € 120,- (darin enthalten die Ortstaxe von € 2,5,--) 

→ Beispiel 2: Preis pro Nächtigung € 120,- (zusätzlich wird eine Ortstaxe in Höhe von € 2,5,-- pro Nacht verrechnet).

4. Preisauszeichnung – Energiekosten

  1. Verpflichtende Bruttopreisauszeichnung bei Ausweis von Energiekosten beim Übernachtungspreis
  2. Unzulässige Preisauszeichnung Energiekostenbeitrag
  3. Zulässige Preisauszeichnung Energiekostenbeitrag

a) Verpflichtende Bruttopreisauszeichnung bei Ausweis von Energiekosten beim Übernachtungspreis

Die steigenden Energiepreise stellen aktuell in der Kalkulation eine große Herausforderung dar. Aus diesem Grund wird oftmals ein/e "Energiekostenbeitrag/Energiekostenpauschale" zusätzlich zum bestehenden Zimmerpreis angedacht, ausgepreist und verrechnet.

Die Gesetzeslage sieht in Österreich die Bruttopreisauszeichnung vor. Preise sind daher einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen. Somit müssen auch mögliche Beiträge/Pauschalen durch steigende Energiekosten, die der Hotelier zusätzlich einheben möchte, darin enthalten sein.

b) Unzulässige Preisauszeichnung Energiekostenbeitrag

Wird zusätzlich zum Bruttopreis ein separater, verpflichtender "Energiekostenbeitrag/Energiekostenpauschale o.ä." ausgepreist und verrechnet, so ist dies unzulässig.

→ Beispiel: Nächtigung 92,50 Euro plus 2,50 Euro Energiekostenbeitrag/Energiekostenpauschale.

c) Zulässige Preisauszeichnung Energiekostenbeitrag

Soll in der Kommunikation gegenüber dem Gast dieser Energiekostenzuschlag ersichtlich gemacht werden, so ist es allerdings zulässig, darauf hinzuweisen, welche Zuschläge in diesem Zimmer-Bruttogesamtpreis enthalten sind. Werden zusätzliche Teile des Preises angegeben, so ist der Bruttopreis mindestens in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit zu schreiben.

 Beispiel: Nächtigung: 95 Euro beinhaltet Energiekostenbeitrag/Energiekostenpauschale und Frühstück.

Hinweis
Weiters sollte für den Fall, dass man einen Energiekostenbeitrag im Bruttopreis anführt, Augenmerk auf die richtige Bezeichnung gelegt werden. Das Wort "Energiekostenabgabe" sollte vermieden werden.
Der Begriff "Abgabe" bezeichnet einen Geldbetrag, der an eine öffentliche Einrichtung zu leisten ist und wäre daher irreführend. Die Bezeichnung z.B. Energiekostenbeitrag/-pauschale usw. ist allerdings möglich. 
Hinweis
Prinzipiell ist es auch so, dass bei Beherbergungsverträgen, die bereits zu einem bestimmten Preis abgeschlossen wurden, keine einseitige, nachträgliche Preiserhöhung erfolgen kann. Der Vertrag ist weiterhin zu den vereinbarten Konditionen zu erfüllen, auch, wenn sich die Rahmenbedingungen wie zum Beispiel durch eine Erhöhung der Energiepreise ändern und dies beim Hotelier zu einer geringeren Gewinnmarge/Mehrkosten führt.

5. Strafen und Rechtsfolgen

Verstöße gegen das Preisauszeichnungsgesetz können mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, maximal jedoch mit bis zu 10.000 Euro belegt Bei Wiederholung der Verwaltungsübertretung ist eine Geldstrafe bis zu 3.750 Euro, maximal bis zu 15.000 Euro gesetzlich vorgesehen (§ 15 Abs. 1 Preisauszeichnungsgesetz).

Vor der Einleitung eines Strafverfahrens hat die Behörde den Unternehmer schriftlich unter Angabe des festgestellten Sachverhalts aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Stellt somit die Behörde fest, dass ein Betrieb Preise falsch auszeichnet, so hat sie diesen vor Einleitung eines Strafverfahrens aufzufordern die Preisauszeichnung zu korrigieren.

Wettbewerbsrechtliche Folgen

Rechtswidrige Handlungen nach dem PrAG werden auch als Wettbewerbsverstöße im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen; das betreffende Unternehmen kann dann von Mitbewerbern, Unternehmensvereinigungen, der Bundesarbeitskammer und in gewissem Umfang vom Verein für Konsumenteninformation auf Unterlassung geklagt werden.

1 Siehe zum Beispiel: Stock, Tourismusrecht; Kommentar (BMWA/WKÖ) zur Preisauszeichnung, Grundlagen und Gesetze, Seite 49; Protokoll der Tagung zur Preisauszeichnung am 17. Oktober 2008 in Graz/Steiermark

Protokoll der Tagung zur Preisauszeichnung am 24. April 2014 in Salzburg, Top 2


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