Der österreichische Lebensmittelhandel sowie das Lebensmittelgewerbe begrüßen grundsätzlich die geplante steuerliche Entlastung bei Grundnahrungsmitteln. In der praktischen Umsetzung sind die Betriebe jedoch mit erheblichen offenen Fragen konfrontiert.
Mehrwertsteuer-Senkung auf Grundnahrungsmittel: Nahversorger fordern dringend klare Regeln
Frist am 1. Juli, aber Gesetz fehlt nach wie vor: Lebensmittelhandel und Lebensmittelgewerbe kritisieren Unklarheit und hohen Umstellungsaufwand. Das bringt Betriebe unter Druck
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Das Bundesministerium für Finanzen hat am 28. Jänner 2026 einen Ministerialentwurf zur Senkung der Umsatzsteuer auf 4,9 % für ausgewählte Nahrungsmittel veröffentlicht. Laut diesem Ministerialentwurf ist diese Änderung bis 1. Juli 2026 umzusetzen.
- Geplante Umsatzsteuersenkung auf 4,9 % für ausgewählte Nahrungsmittel (Umsetzung vorgesehen ab 1.7.2026).
- Ausschlaggebend ist ausschließlich der KN‑Code laut Kombinierter Nomenklatur – nicht Produktname oder Branchenbezeichnung.
- Keine Begünstigung bei kombinierten Produkten (z. B. Wurstsemmeln) oder In‑House‑Verzehr / Restauration.
- Gleiche Produkte können unterschiedliche Steuersätze haben (To‑Go 4,9 % / Verzehr im Betrieb 10 %).
Der Ministerialentwurf wurde vom Gesetzgeber bislang noch nicht beschlossen und veröffentlicht. Aufgrund der derzeit vorliegenden Informationen geht die Bundesinnung davon aus, dass mit der Veröffentlichung des Gesetzestextes nicht vor dem 1. Juni 2026 zu rechnen ist.
Das bedeutet, dass unsere Betriebe eine äußerst kurze Umsetzungsfrist bis 1. Juli 2026 zur Verfügung haben werden.
Laut vorliegendem Ministerialentwurf unterliegen folgende Gegenstände dem Steuersatz von 4,9 %:
- Milch einschließlich laktosefreier Milch (Unterposition 0401 10 der Kombinierten Nomenklatur sowie Unterposition 0401 20 der Kombinierten Nomenklatur).
- Joghurt (Unterposition 0403 20 der Kombinierten Nomenklatur).
- Butter (Unterposition 0405 10 der Kombinierten Nomenklatur).
- Eier, frisch von Hühnern (Unterposition 0407 21 00 der Kombinierten Nomenklatur).
- Gemüse, frisch oder gekühlt (Unterpositionen 0701 9050, 0701 9090 und 0702 00 sowie Positionen 0703 bis 0709 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterpositionen 0703 1011, 0709 5400, 0709 5500 und 0709 5600 der Kombinierten Nomenklatur).
- Gemüse, gefroren (Position 0710 der Kombinierten Nomenklatur).
- Genießbare Früchte (Positionen 0808 und 0809 der Kombinierten Nomenklatur).
- Reis (Position 1006 der Kombinierten Nomenklatur).
- Mehl und Grieß von Weizen (aus Position 1101 00 und Unterposition 1103 11 der Kombinierten Nomenklatur).
- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet (Unterpositionen 1902 11 00 und 1902 19 der Kombinierten Nomenklatur).
- Brot (Unterposition 1905 90 30 der Kombinierten Nomenklatur).
- Speisesalz (Unterposition 2501 00 91 der Kombinierten Nomenklatur).
Das Finanzministerium geht davon aus, dass die in der Liste dargestellten „Grundnahrungsmittel“ einer Position der Kombinierten Nomenklatur (KN‑Codes) zugeordnet werden können. Damit ist eine Abgrenzung zwischen Produkten, welche dem ermäßigten Steuersatz von 4,9 % und welche dem Regelsteuersatz unterliegen, möglich.
Maßgeblich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist ausschließlich die zolltarifliche Einreihung nach der Kombinierten Nomenklatur. Es obliegt den produzierenden Unternehmen, den korrekten Steuersatz aufgrund des konkreten KN‑Codes aus dem Warenverzeichnis ihren Produkten zuzuordnen.
Neben den allgemeinen Informationen zur Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel, die über den Link des Finanzministeriums abgerufen werden können, wurde aufgrund zahlreicher Anfragen eine nicht abschließende Liste von KN‑Einreihungen veröffentlicht.
Da nach wie vor in bestimmten Sonderfällen Zuordnungsprobleme bestehen, fordert die Bundesinnung eine Verschiebung des Inkrafttretens der Novelle zum Umsatzsteuergesetz. Sollte dies aus politischen Gründen nicht möglich sein, benötigen unsere Betriebe eine ausreichende Übergangsfrist, um nicht gestraft zu werden.
Die Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe hat in den nachfolgenden Presseaussendungen auf diese Problematik deutlich hingewiesen:
07.05.2026
Mehrwertsteuer-Senkung auf Grundnahrungsmittel: Nahversorger fordern dringend klare Regeln
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30.04.2026
WKÖ-Jindrak: Betriebe müssen Umsatzsteuersenkung auf Grundnahrungsmittel realistisch planen können
Umstellung mit 1. Juli ist nicht zu schaffen – Konkreter Gesetzestext fehlt - Steuersatz 4,9 Prozent bereitet Probleme: Kassensysteme nicht lieferbar, IT-Services ausgebucht