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Person im Anzug trägt eine Brille und sitzt mit fragendem Blick an einem Schreibtisch mit Computer und hält Papier in einer Hand ein Papier und in der anderen einen Stift, im Hintergrund steht ein braunes Holzregal mit Büchern und Dekoelementen
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Entsorgungs und Ressourcenmanagement, Fachgruppe

Vereinfachung bei Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten: Zustimmung zum “Stop the Clock”-Mechanismus

Am 14. April 2025 billigte der EU-Rat den entsprechenden Vorschlag

Lesedauer: 1 Minute

03.07.2025

Am 26. Februar 2025 veröffentlichte die EU-Kommission erste Vorschläge zur Bürokratieentlastung von Unternehmen, insbesondere den sogenannten "Omnibus 1". Ziel ist es, Unternehmen von überflüssiger Bürokratie zu befreien – vor allem bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Einhaltung von Sorgfaltspflichten. Die Vorschriften sollen vereinfacht werden, ohne die Klimaziele der EU zu gefährden.

Zu den geplanten Erleichterungen konnten wir bereits in einem vergangenen Artikel berichten (ESG-Omnibus Initiative - WKO).

Einigung beim "Stop-the-Clock" Mechanismus

Hinsichtlich der zeitlichen Verschiebung – bekannt als "Stop-the-Clock"-Mechanismus in Zusammenhang mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) – wurde nun eine Einigung erzielt:

Am 14. April 2025 billigte der EU-Rat den entsprechenden Vorschlag (vgl. Pressemeldung – Rat der EU), nachdem das EU-Parlament bereits am 3. April 2025 seine Zustimmung erteilt hatte (vgl. Pressemeldung – Europäisches Parlament). Die EU-Mitgliedstaaten haben die EU-Richtlinie bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen.

Was bedeutet das konkret für Unternehmen?

Die Anwendung der CSRD für große Unternehmen (sogenannte "Welle-2" Unternehmen) und für börsennotierte Klein- und Mittelunternehmen (sogenannte "Welle-3" Unternehmen) wird um jeweils 2 Jahre verschoben.

Größenklasse Unternehmen Bisheriger Zeitplan der Berichtspflicht Berichtspflicht unter Berücksichtigung des "Stop-the-clock"-Mechanismus
Große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeiter:innen im Jahresdurchschnitt Müssen 2025 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen Keine Verschiebung der Berichtspflicht
Andere große Unternehmen und andere Mutterunternehmen einer großen Gruppe*) Müssen 2026 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen

Verschiebung der Berichtspflicht um 2 Jahre;

Müssen 2028 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginne 

Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen*) Müssen 2027 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen.

Verschiebung der Berichtspflicht um 2 Jahre; 

Müssen 2029 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen. 

*) Der Anwendungsbereich der von der Berichterstattung umfassten Unternehmen wird sich voraussichtlich noch ändern
Achtung

Bitte beachten Sie in Zusammenhang mit der zeitlichen Verschiebung der Berichtspflicht auch die geänderten Größenkriterien!

Am 23. Juni wurde seitens Europäischer Kommission eine Pressemitteilung zum überarbeiteten Anwendungsbereich der CSRD ausgegeben.

Die Berichtspflichten sollen künftig nur für Unternehmen gelten, die mehr als 1.000 Mitarbeiter:innen beschäftigen und Umsatzerlöse von über 450 Millionen aufweisen. 

Demnach lauten die Kriterien für die Berichterstattung:

  • Mehr als 1.000 Mitarbeiter:innen während des Geschäftsjahres
  • und Umsatz von über 450 Millionen Euro 

Weiters sollen kapitalmarktorientierte Klein- und Mittelunternehmen nicht mehr von der Berichtspflicht umfasst sein. 

Richtlinie:

https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-6-2025-INIT/de/pdf

Lesen Sie mehr zum Thema Omnibus

EU-Omnibus: Weniger Bürokratie, weniger Kosten | MARIEmehrwert - marie.wko.at

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