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Auf einem Gehweg vor einer Hauswand stehen eine grüne, geöffnete Mülltonne, die bis zum Rand mit Müllsäcken befüllt ist sowie weitere, volle, schwarze Müllsäcke
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Entsorgungs und Ressourcenmanagement, Fachgruppe

Änderung der Abfallrahmenrichtlinie im Amtsblatt der EU kundgemacht

Die Mitgliedsstaaten haben bis zum 17.6.2027 Zeit, um die Änderungen in nationales Recht umzusetzen

Lesedauer: 1 Minute

26.09.2025

Am 26.9.2025 wurde die Richtlinie (EU) 2025/1892 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle im Amtsblatt der EU kundgemacht. Sie tritt 20 Tage später in Kraft.

Wichtige Punkte der Einigung sind:

  • Beibehaltung der Zielvorgaben für Lebensmittelabfälle (Verringerung der Abfälle aus der Verarbeitung und Herstellung um 10 % und Verringerung der Abfälle aus Einzelhandel, Restaurants, Lebensmitteldiensten und Haushalten um 30 % pro Kopf). Am Ende des Jahres 2027 soll die Kommission die Ziele überprüfen (siehe Artikel 9a).
  • Einbeziehung von Modemarken und Textilherstellern jeder Größe, einschließlich Kleinstunternehmen, in die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) für die in Anhang IVc aufgelisteten Textilien. Kleinstunternehmen werden jedoch erst mit einer Verzögerung einbezogen (ab dem 17. April 2029). Der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement hat sich im Rahmen des Begutachtungsverfahrens für die Einbeziehung dieser Kleinstunternehmen ausgesprochen und begrüßt daher ausdrücklich diese Entwicklung (siehe Artikel 41).
  • Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sozialwirtschaftliche Einrichtungen, die ihre eigenen getrennten Sammelstellen betreiben der zuständigen Behörde mindestens jährlich Informationen über die Gewichtsmenge der getrennt gesammelten gebrauchten Textilien und Alttextilien übermitteln (siehe Artikel 22c Abs. 12).
  • In Artikel 22c Abs. 5 lit. a) wird eine Ökomodulation der Beiträge der Textilhersteller an die Organisationen für Herstellerverantwortung normiert.
  • Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien bis zum 17. April 2028 eingerichtet sind (Artikel 22c Abs. 14).

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 17. Juni 2027 nachzukommen (Artikel 2 Abs. 1).

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