Kontrollgerät – Fehlende Länderkürzeleingabe gilt als schwerer Verstoß
Die Mindeststrafe beträgt bei Verstoß 200 Euro für den Lenker.
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Seit Anpassung der rechtlichen Grundlagen („Kontrollrichtlinie“) wird die falsche oder fehlende Länderkürzeleingabe als schwerer Verstoß eingestuft. Eine solche Übertretung ist anzeigepflichtig und die Mindeststrafe für den Lenker beträgt 200 Euro.
Nach Artikel 34 Abs. 7 der VO (EU) 165/2014 ist jeder Fahrer verpflichtet, im digitalen Fahrtenschreiber
- das Ländersymbol des Staates einzugeben, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, sowie
- das Ländersymbol des Staates einzugeben, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet.
Diese Pflicht ist den Lenkern grundsätzlich bekannt und wird auch regelmäßig bei Polizeikontrollen überprüft. Jeder Fahrer muss daher bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende den Ländercode setzen – ohne Ausnahme und unabhängig von der Tatsache, ob wirklich eine Fahrt ins Ausland erfolgt.
Häufige Fehlerquelle: Das Steckenlassen der Fahrerkarte. Wer die Karte im Gerät lässt, bekommt keine automatische Aufforderung zur Eingabe und vergisst dies leichter.
Hinweis:
Kein Kontrollgerät auf dem Markt führt diese Eingabe automatisch durch.
Es ist immer eine aktive Handlung des Fahrers erforderlich.
Kontrollzeiträume: Da der Auswertezeitraum nun die letzten 56 Tage + einen Tag umfasst, können solche Versäumnisse noch leichter durch die Exekutive festgestellt und geahndet werden.