Begegnungszonen
Bestimmungen für die gemeinsame Nutzung von Fahrbahnen im Überblick
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Was ist eine Begegnungszone?
Eine Begegnungszone ist eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt und als solche gekennzeichnet ist. Begegnungszonen ermöglichen eine gemeinsame und durchmischte Nutzung der Verkehrsfläche, ohne den Fahrzeugverkehr grundsätzlich auszuschließen. Sie sollen insbesondere die Verkehrssicherheit und die gegenseitige Rücksichtnahme fördern und können zugleich die Erreichbarkeit von Betrieben, Wohnungen und privaten Abstellflächen erhalten.
Seit 2013 können Straßen, einzelne Straßenstellen oder ganze Gebiete dauerhaft oder zeitlich begrenzt zu Begegnungszonen erklärt werden.
Was gilt es in einer Begegnungszone zu beachten?
In einer Begegnungszone wird die Fahrbahn gemeinsam von Fahrzeugen und Fußgängern genutzt. Alle Verkehrsteilnehmer müssen daher besonders aufmerksam und rücksichtsvoll sein. Die gemeinsame Nutzung bedeutet allerdings nicht, dass für alle Beteiligten dieselben Rechte und Pflichten gelten. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) legt für die einzelnen Gruppen unterschiedliche Verhaltenspflichten fest.
Fußgänger dürfen die gesamte Fahrbahn benützen. Sie dürfen den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern. Fahrzeuglenker dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern und müssen von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einhalten. Lenker von Kfz dürfen auch Radfahrer weder gefährden noch behindern.
Im Unterschied zur Wohnstraße ist die Durchfahrt durch eine Begegnungszone grundsätzlich zulässig. Allein aus der Verordnung einer Begegnungszone ergeben sich für den Fahrzeugverkehr abgesehen von den besonderen Regeln für Begegnungszonen keine weiteren Beschränkungen. Zusätzliche Ge- oder Verbote müssen gesondert verordnet und kundgemacht werden.
Auf der Fahrbahn sind Spiele grundsätzlich verboten. Eine Behörde kann einzelne Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitte unter bestimmten Voraussetzungen davon ausnehmen. Rollschuhfahren ist in einer Begegnungszone erlaubt. Dabei muss die Geschwindigkeit dem Fußgängerverkehr angepasst werden; andere Verkehrsteilnehmer dürfen weder gefährdet noch behindert werden.
Radfahrer sowie Lenker elektrisch betriebener Klein- und Miniroller dürfen in Begegnungszonen grundsätzlich nebeneinander fahren. Dabei dürfen andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden.
Auch innerhalb einer Begegnungszone und beim Verlassen der Zone gelten die allgemeinen Vorrangregeln. Das Ende der Begegnungszone führt daher nicht automatisch zu einer Wartepflicht. Maßgeblich sind die konkrete Kreuzungssituation, vorhandene Verkehrszeichen und die allgemeinen Vorrangbestimmungen.
Wie schnell darf man in der Begegnungszone fahren?
Grundsätzlich sieht die StVO 20 km/h als Höchstgeschwindigkeit vor. Sofern es dem Verkehrsfluss dient und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, kann die Höchstgeschwindigkeit durch ein entsprechendes Verkehrszeichen auf 30 km/h erhöht werden.
Halten und Parken in der Begegnungszone
Das Parken von Kfz in einer Begegnungszone ist nur an eigens dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt. Das ist besonders wichtig, da aufgrund dieser Bestimmung kein Parkverbotsschild aufgestellt werden muss! Die Kennzeichnung der Stellen, an denen geparkt werden darf, kann durch Bodenmarkierungen für Parkflächen oder das Hinweiszeichen „Parken“ erfolgen. Eine allenfalls vorhandene Fahrbahnverbreiterung ist für sich keine (gekennzeichnete) Stelle, an der das Parken von Kfz erlaubt ist.
Halten (max. 10 Minuten oder Dauer einer Ladetätigkeit) ist in einer Begegnungszone grundsätzlich erlaubt, allerdings dürfen keine Straßenbenützer gefährdet und keine anderen Fahrzeuglenker am Vorbeifahren oder Wegfahren gehindert werden. Auf der Fahrbahn muss ausreichend Platz für den Fließverkehr verbleiben. Insbesondere darf nicht auf Verkehrsflächen gehalten werden, die ausschließlich dem Fußgänger- oder Fahrradverkehr vorbehalten sind. Darüber hinaus gelten die allgemeinen gesetzlichen und durch Verkehrszeichen kundgemachten Halteverbote.
Zusätzlich können innerhalb einer Begegnungszone beispielsweise Ladezonen, Taxistandplätze, Behindertenparkplätze oder weitere Halte- und Parkbeschränkungen eingerichtet werden. Maßgeblich sind die jeweils angebrachten Verkehrszeichen, Zusatztafeln und Bodenmarkierungen.
Wenn solche Halteverbote zeitlich begrenzt sind, kann außerhalb der zeitlichen Gültigkeit innerhalb der Bodenmarkierung geparkt werden. Beispiel:
- Bei einer Zusatztafel „Halteverbot von 8:00 bis 16:00 Uhr, ausgenommen Taxi“, kann zwischen 16:00 und 8:00 Uhr innerhalb der zugehörigen Bodenmarkierung geparkt werden.
- Lautet die Zusatztafel hingegen „Halteverbot, ausgenommen Taxi von 8:00 bis 16:00 Uhr“ gilt in der verbleibenden Zeit ein Halteverbot.
Schneeräumung
Die Frage der Schneeräumung in Begegnungszonen ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es ist anzunehmen, dass grundsätzlich die allgemeinen Anrainerpflichten gelten: Befindet sich entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von höchstens 3 m ein dem öffentlichen Verkehr dienender Gehsteig oder Gehweg, muss dieser grundsätzlich zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut werden. Ist kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden, ist grundsätzlich der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.
Dass Fußgänger in einer Begegnungszone die gesamte Fahrbahn benützen dürfen, bedeutet nicht automatisch, dass die gesamte Verkehrsfläche als Gehsteig oder Gehweg im Sinne der Anrainerpflichten anzusehen ist. Die für Fußgängerzonen und Wohnstraßen ohne Gehsteige geltende Sonderregelung nennt Begegnungszonen nicht.
Entscheidend erscheinen daher das Vorhandensein und die konkrete Abgrenzung eines Gehsteigs, Gehwegs oder Straßenrandes. Bei unklarer baulicher Gestaltung empfiehlt sich eine Abstimmung mit der zuständigen Gemeinde bzw. Straßenverwaltung.
Wissenswertes zur Einrichtung von Begegnungszonen
Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, dient, oder aufgrund der Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes angebracht erscheint, durch Verordnung Straßen, Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Begegnungszonen erklären. Am Anfang und am Ende einer Begegnungszone sind die betreffenden Hinweiszeichen aufzustellen.
Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen und dergleichen sowie von horizontalen baulichen Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung zulässig, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefördert oder die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterstützt wird.
Die Verordnung einer Begegnungszone bewirkt allein keine darüber hinausgehenden Verkehrsverbote. Sind zusätzliche Regelungen erforderlich, etwa Einbahnregelungen, Fahrverbote, Zufahrtsbeschränkungen oder besondere Halteverbote, müssen diese nach den allgemeinen Bestimmungen der StVO gesondert verordnet und kundgemacht werden.
Rechtsgrundlagen
- §§ 2 Abs. 1 Z. 2a, 3, 19, 23 Abs. 2a, 53 Abs. 1 Z. 9e und 9f, 68 Abs. 2, 76c, 88, 88a, 93 StVO