Naturlandschaft mit Straße, die von Autos und Lastkraftwagen befahren ist, im Vordergrund abfallende Wiese, im Hintergrund Bäume und Bergkette
© Christian Vorhofer

Änderung der verbindlichen nationalen Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen

Anpassungen aufgrund der Ausweitungen der Bereiche im Emissionshandel

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Mit der Verordnung werden die Verordnungen 2018/842/EU und 2018/1999/EU geändert.

Mit der Verordnung (EU) 2021/1119 wurde für die Union das verbindliche Ziel der gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis 2050 rechtlich verankert, wodurch die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf Netto-Null gesenkt werden, sowie das Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen. Die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 ist zu erreichen. Das Klimaziel der Union für 2030 begrenzt auf 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent.

Die Verordnung (EU) 2018/842 regelt Verpflichtungen für die einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge für den Zeitraum 2021 bis 2030. Da der Emissionshandel auf Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr sowie aus Gebäuden, dem Straßenverkehr oder sonstigen Bereichen ausgeweitet wird, sind Anpassungen erforderlich. Die neuen verbindlichen nationalen Obergrenzen für Österreich mit einem Treibhaus­gas­emissions­reduktions­ziel im Jahr 2030 (Basis gemäß Artikel 4 Absatz 3) sind mit minus 36 % bzw. minus 48 % angegeben.

Die Verordnung wurde am 26. April 2023 im Amtsblatt L 111 der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 16. Mai (20 Tage nach Veröffentlichung) in Kraft.

Betroffen von den Änderungen sind alle Mitgliedstaaten und in weiterer Folge jene Unternehmen, die am Emissionshandel teilnehmen.

Stand: 27.04.2023

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