Behandlung von kommunalem Abwasser
Anpassungen indirekt für abwasserrelevante Betriebe
Lesedauer: 1 Minute
Die Richtlinie (EU) 2024/3019 über die Behandlung von kommunalem Abwasser betrifft abwasserrelevante Betriebe indirekt durch Verpflichtungen über Indirekteinleiterverträge (Anpassungen) und Betriebe aus dem Bereich Pharma und Kosmetik durch ihre zukünftige erweiterte Herstellerverantwortung.
Relevant aus der Richtlinie sind insbesondere:
- Ausbau der 2. Reinigungsstufe (biol.) für alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen > 1.000 EW bis 2035 (bis dato 2.000 EW).
- Ausbau der 3. Reinigungsstufe (Stickstoff- und Phosphorentfernung) für kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen > 150.000 EW bis 2039 (bis 2045 > 10.000 EW)
- 4. Reinigungsstufe für Mikroschadstoffe bei kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen > 150.000 EW generell und > 10.000 EW in Risikogebieten ab 2045 mit Zwischenzielen zw. 2033 und 2039
- Integrierter Abwasser-Managementplan ab 2033 für Anlagen > 100.000 EW im 6-Jahres Rhythmus der WR-RL), in Risikogebieten ab 10.000 EW ab 2039
- Förderung der Wiederverwendung von Abwasser (Water Re-Use)
- Ausbau des Monitorings von sog. „forever chemicals“ (PFAS), Mikroplastik und Krankheitserregern in Abwasser
- Einführung eines Energieneutralitäts-Ziels für kommunale Abwasserreinigungs-Anlagen (Erneuerbare Energie-Anteile 20% für 2030; 40% für 2035; 70% für 2040 and 100% für 2045; Zukauf von max. 35% im Endausbau 2045).
- Erweiterte Herstellerverantwortung: mindestens 80% der Vollkosten der 4. Stufe sind von Pharma- und Kosmetikbranche zu bezahlen. Die Modalitäten der Abrechnung (Kostenanteile in Bezug auf Gefährlichkeit und Stoff-Menge) sind noch nicht ausreichend konkretisiert.
Berichtigung (2025/90038): Im Anhang I, Teil C (Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse) wird auf Seite 48 die Anmerkung 3 wie folgt geändert:
Anmerkung 3: In Ausnahmesituationen aufgrund besonderer Gegebenheiten vor Ort kann die natürliche Stickstoffzurückhaltung bei der Berechnung der prozentualen Mindestverringerung in den Mitgliedstaaten, in denen die natürliche Stickstoffretention bei der Berechnung der prozentualen Mindestverringerung von Stickstoff gemäß Tabelle 2 in Anhang I der Richtlinie 91/271/EWG berücksichtigt wurde und wenn nachgewiesen wird, dass ein Teil des Stickstoffs aus kommunalem Abwasser in den aufnehmenden Gewässern beseitigt werden kann, bis zum 31. Dezember 2045 bei der Berechnung der in dem vorliegenden Anhang Tabelle 2 genannten prozentualen Mindestverringerung von Stickstoff berücksichtigt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind.
Die Richtlinie wurde am 12. Dezember 2024 kundgemacht und tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Die Berichtigung zur Verordnung wurde am 16. Jänner 2025 im Amtsblatt L (2025/90038) kundgemacht.
In den Übergangsbestimmungen (Artikel 32) sind gestaffelte Anpassungsvorgaben für die kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen vorgegeben. Die nationale Anpassung der Rechtsvorgaben hat gemäß Artikel 33 bis 31. Juli 2027 zu erfolgen.
Stand: 20.01.2025