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Fünf in der Höhe steigende Münztürmchen mit vier Holzwürfeln obenauf mit der Aufschrift CO2 nebeneinander platziert, daneben Kugel mit Grasoberfläche und darin befindlicher Wolke mit Aufschrift CO2 und Pfeilen nach unten
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Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

CBAM im Überblick

Lesedauer: 1 Minute


CBAM ist ein wesentlicher Bestandteil des Pakets „Fit für 55“ mit dem sichergestellt werden soll, dass die EU-Politik mit den Klimazielen der EU – Verringerung der Nettotreibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030 – im Einklang steht. Die Implementierung von CBAM erfolgt in zwei Phasen, der Übergangsphase und der Bepreisungsphase.

Die Übergangsphase startete bereits mit 1. Oktober 2023 und bringt für Importeure von CBAM-Waren Berichtspflichten mit sich. In diesem Zeitraum müssen noch keine CBAM-Zertifikate erworben werden und es entsteht somit keine Zahlungsverpflichtung.

Wann sind die Regelungen des CBAM anzuwenden?

Mit 1. Jänner 2026 startete die Bepreisungsphase. Seitdem müssen für von CBAM erfasste Waren auch Zertifikate erworben werden. Die Menge an abzugebenden Zertifikaten richtet sich dabei nach den bei der Produktion des importierten Gutes angefallenen Emissionen, wobei ein CO2-Preis aus dem Ursprungsland angerechnet werden kann. Parallel zur Einführung des CBAM, der bis 2034 voll implementiert sein soll, laufen die im Rahmen des EU-ETS I zugeteilten Gratiszertifikate aus.

Die Regelungen des CBAM sind dann anzuwenden, wenn ein Produkt aus einer bestimmten Warengruppe mit dem Ursprung in einem Drittstaat in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt wird.

Welche Produkte sind vom CBAM umfasst?

CBAM umfasst derzeit Produkte aus folgenden Warengruppen:

  • Zement
  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Strom
  • Wasserstoff

Häufige Fragen und Antworten zum CBAM

Die WKÖ kooperiert bei offenen Fragen und deren Antworten zum CBAM mit dem Bundesministerium für Finanzen. Alle wesentlichen Informationen finden Sie auf der Seite des BMF. Diese werden mit unserer Mitarbeit laufend ergänzt und erweitert. Zusätzlich werden Quick-Guides, Leitfäden und Hilfestellungen dort angeboten.

Über aktuelle Entwicklungen informiert auch der CBAM-Newsletter des BMF.

Weiterführende Informationen zum CBAM

Stand: 04.02.2026