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Porträt einer Person, die im Freien steht, die Augen geschlossen hat und atmet.
© Patricia | stock.adobe.cm

Neue EU-Luftqualitätsrichtlinie

Maßnahmen zur Überwachung der Luftqualität sowie zur Berichterstattung

Lesedauer: 1 Minute

29.01.2026

Die neue Luftqualitätsrichtlinie ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten und ist innerhalb von zwei Jahren in österreichisches Recht umzusetzen.

Die neue Richtlinie sieht die Annäherung der Grenz- und Zielwerte für einzelne Luftschadstoffe (Stickstoffdioxid, Feinstaub, Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid etc.) an die im September 2021 veröffentlichten Richtwerte der WHO vor. Diese Grenzwerte sind verbindlich und müssen von den Mitgliedsstaaten bis 2030 eingehalten werden. Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Überwachung der Luftqualität sowie zur Berichterstattung über die erreichten Ergebnisse festgelegt. 

Mitgliedstaaten können unter bestimmten Voraussetzungen bei Nichterreichung von Grenzwerten Fristverschiebungen bis 2040, 2037 oder 2035 beantragen, wenn klimatische oder orographische Gründe vorliegen oder ein überproportionaler Anteil von Heizungssystemen deswegen ausgewechselt werden müsste.

Bei Pflichtverletzungen der zuständigen Behörden, können natürliche Personen bei Schädigung der menschlichen Gesundheit durch Grenzwertüberschreitungen von Luftschadstoffen Schadenersatz geltend machen.

Die Grenzwerte finden sich im Anhang I der Richtlinie: Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Neufassung).

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