Verbraucherverträge: Neue Informationspflichten für Unternehmer
Änderungen durch die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
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Durch die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (RL (EU) 2024/825) wurde auch die Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) geändert. Die geänderten Art 5 und 6 VRRL kennen zahlreiche neue Informationspflichten für Verträge mit Verbrauchern, insbesondere auch die Außergeschäftsraumverträge.
Die Änderungen durch die EU-Richtline müssen erst in nationales österreichisches Recht umgesetzt werden. Sie werden voraussichtlich im ersten Halbjahr 2026 erlassen und sind ab 27.9.2026 anzuwenden. Die Änderungen werden im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und im Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) erfolgen.
Die neuen Informationspflichten
Zu den neuen (zusätzlichen) Informationspflichten gehört nicht mehr bloß ein Hinweis, sondern eine Information über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts und über eine allfällige darüberhinausgehende vertraglich eingeräumte Haltbarkeitsgarantie. Die Durchführungsverordnung über Gestaltung und Inhalt dieser Informationen wurde bereits erlassen (DVO (EU) 2025/1960).
Artikel 5 der VRRL regelt Informationspflichten bei anderen als Fernabsatz- oder Außergeschäftsraumverträgen. In diesem Art 5 Absatz 1 werden nun Bestimmungen geändert und ergänzt, die aber fast wortgleich auch für Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen gelten. Diese lauten nun:
- „e) [neu] das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der in Artikel 22a dieser Richtlinie genannten harmonisierten Mitteilung;“
Durch eine harmonisierte Mitteilung müssen Unternehmer Verbraucher auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechtes und die wichtigsten Inhalte des Gewährleistungsrechtes hinweisen. Es muss auch auf die Dauer des gesetzlichen Gewährleistungsrechtes und auf den Umstand, dass dieses nach nationalem Recht länger sein kann, aufmerksam gemacht werden.
Die harmonisierte Mitteilung muss in hervorgehobener Weise dargestellt sein, z.B. direkt auf der Verpackung der Waren oder in hervorgehobener Weise auf dem Regal, auf dem die Waren platziert bzw. ausgestellt sind oder auf einem Plakat in auffälliger Weise an der Wand im Geschäft neben dem Kassenschalter.
Um sicherzustellen, dass die Verbraucher in der gesamten Union gut informiert sind und ihre Rechte leicht verstehen können, wird die Gestaltung und der Inhalt dieser harmonisierten Mitteilung EU-weit einheitlich durch die DVO (EU) 2025/1960 in deren Anhang geregelt und liegt für alle Sprachen der EU vor.
- „ea) [neu] wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der in Artikel 22a genannten harmonisierten Kennzeichnung;
Unter gewerblicher Haltbarkeitsgarantie versteht man die Garantie des Herstellers, nach der er direkt gegenüber dem Verbraucher während des gesamten Zeitraums der Garantie auf Nachbesserung der Waren oder Ersatzlieferung haftet, wenn die jeweilige Ware nicht entsprechend haltbar ist.
Die harmonisierte Kennzeichnung hat den Verbraucher darüber zu informieren, dass - über das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinaus - eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers besteht. Dies gilt dann, wenn der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt und wenn der Hersteller dem Unternehmer diese Information zur Verfügung stellt. Der Unternehmer muss sich diese Informationen nicht aktiv beschaffen, z.B. auf produktspezifischen Websites danach suchen.
Die harmonisierte Kennzeichnung muss in hervorgehobener Weise ausgestellt sein, z.B. direkt auf der Verpackung der Waren oder in hervorgehobener Weise auf dem Regal, auf dem die Waren platziert bzw. ausgestellt sind.
Die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers sollte die Informationen für die gesamte Ware und nicht für Bestandteile der Ware enthalten.
Wie bei der harmonisierten Mitteilung über das Gewährleistungsrecht wurde auch die Gestaltung und der Inhalt dieser harmonisierten Mitteilung EU-weit einheitlich durch die DVO (EU) 2025/1960 in deren Anhang geregelt und liegt für alle Sprachen der EU vor.
Beachten Sie bei Verwendung der harmonisierten Dokumente, dass nicht alle Elemente editierbar sind und die Farbwerte vorgegeben sind. Verwenden Sie die Dokumente daher wie vorgegeben.
- „eb) [neu] das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen“
Hier gilt das Gleiche wie bereits oben zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht beschrieben.
- „ec) [neu] gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien“
Den Herstellern und den Verkäufern steht es weiterhin frei, andere Arten gewerblicher Garantien und Kundendienste anzubieten. Informationen darüber sollten aber den Verbraucher nicht verwirren und sich klar von der harmonisierten Mitteilung abgrenzen lassen.
- „i) [neu] gegebenenfalls den Reparierbarkeitswert der Waren;“
Um Verbraucher darüber hinaus in die Lage zu versetzen, Waren auszuwählen, die einfacher zu reparieren sind, sollten Unternehmer den Reparierbarkeitswert der Ware angeben.
Der Reparierbarkeitswert ist der Wert, der die Reparierbarkeit einer Ware auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Anforderungen ausdrückt und den der Hersteller bereitstellen soll.
Wenn kein Reparierbarkeitswert auf Unionsebene festgelegt ist, dann gilt lit i), der die relevanten Reparaturinformationen festlegt.
- „j) [neu] wenn Buchstabe i nicht anwendbar ist und sofern der Hersteller dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt, Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen und über Reparatureinschränkungen.“
Diese Informationen sollten auf dem Produkt selbst, auf der Verpackung oder auf Anhängern und Etiketten angegeben werden, die der Verbraucher vor Vertragsabschluss üblicherweise einsieht.
Für Außergeschäftsraumverträge wird in Artikel 6 Absatz 1 der bisher geltenden VRRL noch zusätzlich folgende Bestimmung geändert und lautet nun:
- „g) die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, [neu] einschließlich, sofern verfügbar, umweltfreundlicher Liefermöglichkeiten, den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden;“
Unternehmer sollten Verbraucher über bestehende umweltfreundliche Liefermöglichkeiten informieren, wie z.B. die Lieferung von Waren mit Lastenfahrrädern, elektronischen Lieferfahrzeugen oder auch die Möglichkeit gebündelter Versandoptionen.
Beachten Sie bei Verwendung der harmonisierten Dokumente, dass nicht alle Elemente editierbar sind und die Farbwerte vorgegeben sind. Verwenden Sie die Dokumente daher wie vorgegeben.
Stand: 01.11.2025