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Person mit Brille scannt Kartonagen in einem Lagerraum, daneben stehen ein Laptop sowie ein Notizbuch mit einem Stift und Verpackungsmaterialien, im Hintergrund stehen Regale mit Kartonagen
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E-Commerce: Neue Infopflichten, Gewährleistungs- und Haltbarkeitsgarantie-Label

Änderungen der Informationspflichten durch die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel

Lesedauer: 7 Minuten

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Stand: 23.06.2026
Der Beitrag informiert über neue Informationspflichten für Webshops. Behandelt werden das neue Gewährleistungslabel und das neue Garantielabel sowie die neuen Informationspflichten zum Widerrufsbutton, zu digitalen Leistungen und zur Reparierbarkeit.

Durch die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
(RL (EU) 2024/825) wurde auch die Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) geändert. Der geänderte Art 6 VRRL bringt neue Informationspflichten für Vertragsabschlüsse, insbesondere auch für Fernabsatzverträge und somit auch für Webshops.

Hinweis
Informationen für Verträge, die nicht im Fernabsatz geschlossen werden: Neue Informationspflichten für Unternehmer

Die Änderungen durch die EU-Richtline müssen erst in nationales österreichisches Recht umgesetzt werden. Sie werden voraussichtlich im Sommer 2026 erlassen und sind ab 27.9.2026 anzuwenden. Die Änderungen werden im Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) erfolgen. Das Gesetzgebungsverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Die hier enthaltenen vorläufigen Informationen beziehen sich auf den Gesetzesentwurf.

Die neuen Informationspflichten

Zu den neuen, zusätzlichen Informationspflichten gehört auch eine Information über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über eine allfällige darüberhinausgehende vertraglich eingeräumte Haltbarkeitsgarantie. Die Durchführungsverordnung über Gestaltung und Inhalt dieser Informationen wurde bereits erlassen (DVO (EU) 2025/1960).

Die Informationspflichten des § 4 FAGG werden wie folgt ergänzt [Änderungen in fett]:

Information über allfällige umweltfreundliche Liefermöglichkeiten

(künftiger) Gesetzestext:
„7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, einschließlich, sofern verfügbar, umweltfreundlicher Liefermöglichkeiten [neu] …
Unternehmer sollten Verbraucher über bestehende umweltfreundliche Liefermöglichkeiten informieren, wie z.B. die Lieferung von Waren mit Lastenfahrrädern, elektronischen Lieferfahrzeugen oder auch die Möglichkeit gebündelter Versandoptionen. Eine Verpflichtung, umweltfreundliche Liefermethoden anzubieten, besteht jedoch nicht.

Information über den „Widerrufsbutton“

(künftiger) Gesetzestext:
„8. Bei Bestehen eines Rücktrittsrechts die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts, dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars gemäß Anhang I Teil B und gegebenenfalls Informationen über das Bestehen du die Platzierung der Rücktrittsfunktion nach § 13a“ [neu]
Zusätzlich zu den neuen Informationspflichten wird ein sogenannter „Widerrufsbutton“ eingeführt (§ 13a neu), über den ebenfalls zu informieren ist.

Information über die wichtigsten Inhalte der gesetzlichen Gewährleistung („Gewährleistungslabel“)

(künftiger) Gesetzestext:
„12. das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung; [neu]“
Durch eine harmonisierte Mitteilung, die von der EU in allen EU-Sprachen formuliert wurde, müssen Unternehmer Verbraucher auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechtes und (neu) die wichtigsten Inhalte des Gewährleistungsrechtes hinweisen („Gewährleistungslabel“). Es muss auch auf die Dauer des gesetzlichen Gewährleistungsrechtes und auf den Umstand, dass dieses nach nationalem Recht länger sein kann, aufmerksam gemacht werden. 

Die harmonisierte Mitteilung muss in hervorgehobener Weise dargestellt sein, z.B. als allgemeiner Hinweis auf der Website des Unternehmers, der die Ware verkauft. Siehe dazu unten den Abschnitt „Labels für Gewährleistung und Haltbarkeitsgarantie“.

Die Information bzw. das Gewährleistungslabel muss auch in der nachvertraglichen Information (Bestätigungsmail) enthalten sein (§ 7 Abs 3 FAGG).

Information über eine allfällige Haltbarkeitsgarantie des Herstellers („Garantielabel“)

(künftiger) Gesetzestext:
„12a. wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung [neu];“

Unter einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie versteht man die freiwillige und unentgeltliche Garantie des Herstellers, wonach er direkt gegenüber dem Verbraucher auf Nachbesserung der Waren oder Ersatzlieferung haftet, wenn die jeweilige Ware nicht entsprechend haltbar ist.

Darunter ist außerdem nur eine solche Garantie zu verstehen, die sich auf die Haltbarkeit der gesamten Ware bezieht. Nicht unter diesen Begriff fallen Herstellergarantien, die nur für einzelne Komponenten eines Produkts gewährt werden.

Das Garantielabel ist also nur dann erforderlich, wenn der Hersteller für das Produkt eine Haltbarkeitsgarantie einräumt, die

  • unentgeltlich ist (keine Zusatzkosten für den Verbraucher); 
  • sich auf das gesamte Produkt bezieht (und nicht bloß auf einzelne Komponenten); und
  • für eine Dauer von mehr als zwei Jahren gilt. 

Die Dauer der Herstellergarantie ist in das Garantielabel einzutragen.

Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss das Garantielabel vom Verkäufer der Ware nur dann verwendet werden, wenn der Hersteller die Informationen aktiv bereitgestellt hat. Der Verkäufer (Händler) muss sich diese Informationen nicht aktiv beschaffen, z.B. auf produktspezifischen Websites danach suchen.

Da das Garantielabel (anders als das Gewährleistungslabel) produktbezogen ist, kann es nicht an einer zentralen Stelle im Webshop platziert werden, sondern muss direkt auf der Produktdetailseite eingebunden werden. Das Label muss klar erkennbar, gut sichtbar und in der farbigen Variante dargestellt werden. 

Wie bei der harmonisierten Mitteilung über das Gewährleistungsrecht wurde auch die Gestaltung und der Inhalt der harmonisierten Kennzeichnung der Haltbarkeitsgarantie EU-weit einheitlich geregelt.

Der Verbraucher ist außerdem, unmittelbar bevor er seine Vertragserklärung abgibt (im „Checkout“), klar und in hervorgehobener Weise auch auf eine allfällige Haltbarkeitsgarantie hinzuweisen (Ergänzung in § 8 FAGG).

Das bedeutet, dass das Garantielabel erneut auf der finalen Bestellseite eingebunden werden muss, und zwar so, dass für den Verbraucher klar erkennbar ist, auf welches Produkt im Warenkorb die Haltbarkeitsgarantie gewährt wird.

Das Gewährleistungslabel hingegen muss nicht erneut im Checkout angezeigt werden.

Wie das Gewährleistungslabel muss das Garantielabel auch in der nachvertraglichen Information (Bestätigungsmail) enthalten sein (§ 7 Abs 3 FAGG).

Labels für Gewährleistung und Haltbarkeitsgarantie

Die Gestaltung und der Inhalt dieser harmonisierten Mitteilung über die gesetzliche Gewährleistung und die Haltbarkeitsgarantie wurde EU-weit einheitlich durch die DVO (EU) 2025/1960 in deren Anhang geregelt und liegt für alle Sprachen der EU vor.

Im Webshop ist die farbliche Variante zu verwenden.

Hinweis
Die neuen Label bezüglich Gewährleistung und Haltbarkeitsgarantie müssen in all jenen Sprachen zur Verfügung gestellt werden, in denen auch der Webshop verfügbar ist. Während das Garantielabel einheitlich gestaltet ist, gibt es für das Gewährleistungslabel getrennte Fassungen für alle Sprachen der EU.

In einem Webshop, der ausschließlich in deutscher Sprache betrieben wird, muss daher nur die deutsche Fassung des Gewährleistungslabels angeführt werden. Das Gewährleistungslabel muss in diesem Fall nicht in allen EU-Amtssprachen zur Verfügung gestellt werden, sondern nur in jenen Sprachen, in welchen der Webshop verfügbar ist.

Die EU-Kommission hat in englischer Sprache Leitlinien zu den neuen Labels erlassen:


Unter diesem Link finden sich auch die jeweiligen Labels für die gesetzliche Gewährleistung (legal guarantee notice) in allen Sprachen und Muster für das Label zur Haltbarkeitsgarantie (EU GARAN) zum Download. Beim Begriff „Garan“ handelt es sich um ein Kunstwort, das für alle EU-Sprachen die Herstellergarantie bezeichnen soll.

Achtung

Beachten Sie bei Verwendung der harmonisierten Dokumente, dass das Gewährleistungslabel nicht modifiziert werden darf. Beim Garantielabel müssen bzw. dürfen nur die editierbaren Teile bearbeitet werden. Das sind die Dauer der Garantie („XX“), der Hersteller („Brand/Trademark“) sowie das Modell („Model identifier“).

Während die gesetzliche Gewährleistung und damit auch das Gewährleistungs-Label für alle Produkte gleich ist und daher am besten als allgemeiner Hinweis auf der Website platziert werden sollte (z.B. leicht auffindbar im Fußbereich des Webshops), ist das „Garan-Label“ produktbezogen, weil die Hersteller unterschiedliche Fristen in ihren Haltbarkeitsgarantien vorsehen können. Daher sollten allfällige „Garan-Label“ bei den Produkten platziert werden.

Information über das gesetzliche Gewährleistungsrecht auch bei digitalen Leistungen und über Softwareaktualisierungen

(künftiger) Gesetzestext:
„12b. einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Leistungen [neu];“

„12d. für Waren mit digitalen Elementen und für digitale Leistungen den Mindestzeitraum, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, in dem der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt [neu].“

Der Unternehmer soll zur Bereitstellung der Informationen gem. 12d nur verpflichtet sein, wenn der Hersteller oder Anbieter diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.

Informationen über den Reparierbarkeitswert von Waren

(künftiger) Gesetzestext:
„20. gegebenenfalls den Reparierbarkeitswert der Waren [neu];“
Der Reparierbarkeitswert ist der Wert, der die Reparierbarkeit einer Ware auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Anforderungen ausdrückt.

Wenn kein Reparierbarkeitswert auf Unionsebene festgelegt ist, dann gilt folgende Ziffer 21, die die relevanten Reparaturinformationen festlegt:

(künftiger) Gesetzestext:
„21. wenn die Z 20 nicht anwendbar ist und sofern der Hersteller dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt, Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen und über Reparatureinschränkungen [neu].“ 

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