E-Commerce: Neue Informationspflichten für Webshops
Änderungen durch die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
Lesedauer: 4 Minuten
Durch die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (RL (EU) 2024/825) wurde auch die Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) geändert. Der geänderte Art 6 VRRL bringt neue Informationspflichten für Vertragsabschlüsse, insbesondere auch für Fernabsatzverträge und somit auch für Webshops.
Die Änderungen durch die EU-Richtline müssen erst in nationales österreichisches Recht umgesetzt werden. Sie werden voraussichtlich im ersten Halbjahr 2026 erlassen und sind ab 27.9.2026 anzuwenden. Die Änderungen werden im Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) erfolgen.
Die neuen Informationspflichten
Zu den neuen, zusätzlichen Informationspflichten gehört auch eine Information über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über eine allfällige darüberhinausgehende vertraglich eingeräumte Haltbarkeitsgarantie. Die Durchführungsverordnung über Gestaltung und Inhalt dieser Informationen wurde bereits erlassen (DVO (EU) 2025/1960).
In Artikel 6 Absatz 1 der bisher geltenden VRRL werden folgende Bestimmungen geändert und lauten nun [neue Bestimmungen in fett]:
- „g) die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, einschließlich, sofern verfügbar, umweltfreundlicher Liefermöglichkeiten [neu], den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden;“
Unternehmer sollten Verbraucher über bestehende umweltfreundliche Liefermöglichkeiten informieren, wie z.B. die Lieferung von Waren mit Lastenfahrrädern, elektronischen Lieferfahrzeugen oder auch die Möglichkeit gebündelter Versandoptionen.
- „l) das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der in Artikel 22a dieser Richtlinie genannten harmonisierten Mitteilung; [neu]“
Durch eine harmonisierte Mitteilung müssen Unternehmer Verbraucher auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechtes und die wichtigsten Inhalte des Gewährleistungsrechtes hinweisen. Es muss auch auf die Dauer des gesetzlichen Gewährleistungsrechtes und auf den Umstand, dass dieses nach nationalem Recht länger sein kann, aufmerksam gemacht werden.
Die harmonisierte Mitteilung muss in hervorgehobener Weise dargestellt sein, z.B. als allgemeiner Hinweis auf der Website des Unternehmers, der die Ware verkauft.
Die Gestaltung und Inhalt dieser harmonisierten Mitteilung wurde EU-weit einheitlich durch die DVO (EU) 2025/1960 in deren Anhang geregelt und liegt für alle Sprachen der EU vor.
Die folgenden Bestimmungen werden in Artikel 6 zusätzlich angefügt:
- „la) wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der in Artikel 22a genannten harmonisierten Kennzeichnung [neu];“
Unter gewerblicher Haltbarkeitsgarantie versteht man die Garantie des Herstellers, wonach er direkt gegenüber dem Verbraucher auf Nachbesserung der Waren oder Ersatzlieferung haftet, wenn die jeweilige Ware nicht entsprechend haltbar ist.
Die harmonisierte Kennzeichnung hat den Verbraucher darüber zu informieren, dass eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers besteht. Dies gilt dann, wenn der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt und wenn der Hersteller dem Unternehmer diese Information zur Verfügung stellt. Der Unternehmer muss sich diese Informationen nicht aktiv beschaffen, z.B. auf produktspezifischen Websites danach suchen.
Die harmonisierte Kennzeichnung muss in hervorgehobener Weise ausgestellt sein, z.B. direkt neben dem Bild der Ware im Webshop.
Die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers sollte die Informationen für die gesamte Ware und nicht für Bestandteile der Ware enthalten.
Wie bei der harmonisierten Mitteilung über das Gewährleistungsrecht wurde auch die Gestaltung und der Inhalt der harmonisierten Kennzeichnung der Haltbarkeitsgarantie EU-weit einheitlich durch die DVO (EU) 2025/1960 in deren Anhang geregelt und liegt für alle Sprachen der EU vor.
Beachten Sie bei Verwendung der harmonisierten Dokumente, dass nicht alle Elemente editierbar und die Farbwerte vorgegeben sind. Verwenden Sie die Dokumente daher wie vorgegeben.
- „lb) ein Beachten Sie bei Verwendung der harmonisierten Dokumente, dass nicht alle Elemente editierbar und die Farbwerte vorgegeben sind. Verwenden Sie die Dokumente daher wie vorgegeben.n Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen [neu];“
- „lc) für Waren mit digitalen Elementen, für digitale Inhalte und für digitale Dienstleistungen den Mindestzeitraum, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, in dem der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt [neu].“
Der Unternehmer soll zur Bereitstellung der Informationen gem. lc) nur verpflichtet sein, wenn der Hersteller oder Anbieter diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.
- „u) gegebenenfalls den Reparierbarkeitswert der Waren [neu];“
Der Reparierbarkeitswert ist der Wert, der die Reparierbarkeit einer Ware auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Anforderungen ausdrückt.
Wenn kein Reparierbarkeitswert auf Unionsebene festgelegt ist, dann gilt lit v, der die relevanten Reparaturinformationen festlegt.
- „v) wenn Buchstabe u nicht anwendbar ist und sofern der Hersteller dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt, Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen und über Reparatureinschränkungen [neu].“
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
- „(2) Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, weist der Unternehmer den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, e, la [neu], o und p genannten Informationen hin.“
Der Unternehmer hat den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise und unmittelbar vor der Bestellung auch auf die harmonisierte Kennzeichnung hinzuweisen.
Der neue Widerrufsbutton
Zusätzlich zu den neuen Informationspflichten wurde auch ein neuer sogenannter „Widerrufsbutton“ eingeführt. Auch diese Bestimmung wurde bislang im österreichischen Recht noch nicht umgesetzt. Nähere Infos: E-Commerce: Der Widerrufsbutton im Webshop
Beachten Sie bei Verwendung der harmonisierten Dokumente, dass nicht alle Elemente editierbar sind und die Farbwerte vorgegeben sind. Verwenden Sie die Dokumente daher wie vorgegeben.
Stand: 01.11.2025