FAQ Pflege- und Betreuungsfreistellung
Praxisnahe Antworten auf die häufigsten Fragen von Arbeitgebern.
Lesedauer: 5 Minuten
Der Herbst steht vor der Tür und in der Regel steigen zu diesem Zeitpunkt die Fallzahlen der österreichweiten Krankenstände an. Das bedeutet in weiterer Konsequenz oft, dass Mitarbeiter:innen Pflegefreistellung in Anspruch nehmen, um erkrankte Angehörige zu pflegen oder Kinder zu betreuen, wenn die ständige Betreuungsperson ausfällt. Aus Sicht des/der Arbeitgeber:in ergeben sich in diesem Zusammenhang häufig Fragen. Um Ihnen einen Überblick über das Thema Pflegefreistellung zu verschaffen, haben wir die wichtigsten Fragen zusammengefasst:
Arbeitnehmer:innen können Pflegefreistellung für folgende zwei Personengruppen in Anspruch nehmen, wenn diese erkrankt sind:
- nahe Angehörige oder
- im selben Haushalt lebende Personen
Als nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten
- der/die Partner:in (unabhängig davon, ob es sich dabei um Ehegatten, eingetragene Partner:innen oder Lebensgefährt:innen handelt)
- Kinder (Wahl-, Pflege-, Enkelkinder sowie leibliche Kinder des/der Partner:in sind ebenfalls umfasst)
- Eltern und Großeltern
Seit der Novellierung des entsprechenden Paragrafen im Urlaubsgesetz ist es nicht mehr erforderlich, dass nahe Angehörige im selben Haushalt leben wie der/die Arbeitnehmer:in. Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die leiblichen Kinder des/der Partner:in, bei diesen ist ein gemeinsamer Haushalt weiterhin Voraussetzung für einen Anspruch auf Pflegefreistellung. Geschwister und Verschwägerte gelten nicht als nahe Angehörige.
Unter Umständen könnten diese jedoch in den zweiten erfassten Personenkreis fallen, nämlich jene Personen, die mit dem/der Arbeitnehmer:in im selben Haushalt leben. Hierunter zählen grundsätzlich alle Personen, die in diesem Haushalt wohnen, also auch z.B. lediglich Mitbewohner:innen einer Wohngemeinschaft.
Arbeitnehmer:innen haben grundsätzlich einen Anspruch im Ausmaß einer wöchentlichen Normalarbeitszeit, je nach Arbeitszeit variiert der Anspruch also. Darüber hinaus kann in gewissen Konstellationen eine weitere Woche Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden – hierzu weiter unten ausführlicher.
Ja, das ist korrekt. Sie können von ihren Mitarbeiter:innen einen entsprechenden Nachweis – in der Regel ein ärztliches Attest – einfordern. Allerdings möchten wir Sie in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass Sie als Arbeitgeber:in dem/der Arbeitnehmer:in allfällige Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen ersetzen müssen. In der Praxis verlangen Ärzt:innen immer häufiger ein Entgelt für das Ausstellen eines Nachweises für die Notwendigkeit einer Pflegefreistellung.
Das hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab, eine pauschale Beantwortung dieser Frage ist somit leider nicht möglich. Sie bilden jedoch eine sogenannte „kumulative Anspruchsvoraussetzung“ – das heißt, dass neben dem Umstand, dass es sich um eine Person aus den vorgenannten Personenkreisen handelt, eben eine Erkrankung vorliegen muss und zusätzlich die Pflege durch den/die Arbeitnehmer:in erforderlich ist.
Das ist so nicht ganz korrekt. Wir haben zwar vorstehend bereits ausgeführt, dass für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung (im engeren Sinn), eine Erkrankung vorliegen muss bzw. die Pflege notwendig sein muss. Nun ist ein gesundes Kind zweifellos nicht erkrankt und bei einem Krankenhausaufenthalt könnte man das Erfordernis der Pflege durch den/die Mitarbeiter:in in Frage stellen. Das Gesetz kennt hier jedoch zwei Sonderformen der Pflegefreistellung (=Pflegefreistellung im weiteren Sinn) – die sogenannte Betreuungs- bzw. Begleitfreistellung.
Bei der Betreuungsfreistellung hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung im Ausmaß einer wöchentlichen Normalarbeitszeit, um sich um ein Kind (Wahl-, Pflege-sowie leibliche Kinder des/der Partner:in sind ebenfalls umfasst) zu kümmern, während die Person, die das Kind ständig betreut, aus einem der folgenden Gründe verhindert ist:
- Tod
- Aufenthalt in einer Heil- bzw. Pflegeanstalt
- Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhender Anhaltung
- Schwere Erkrankung
- Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.
Bei der Begleitfreistellung hingegen besteht ein Anspruch auf Begleitung eines erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- sowie leibliche Kinder des/der Partner:in sind ebenfalls umfasst) zu einem stationären Aufenthalt in einer Heil- bzw. Pflegeanstalt. Dieser Anspruch besteht nur, sofern das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Im Hinblick auf das Erfordernis eines gemeinsamen Haushaltes gelten dieselben Bestimmungen wie bei der Pflegefreistellung im engeren Sinne – außer bei leiblichen Kindern des/der Partner:in ist kein gemeinsamer Haushalt erforderlich.
Nein, nicht immer. Zwar ist es richtig, dass der Grundanspruch („Topf 1“) höchstens eine wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, jedoch besteht unter folgenden Voraussetzungen ein Anspruch auf eine weitere Freistellung im Höchstausmaß von wiederum einer wöchentlichen Normalarbeitszeit („Topf 2“):
- Der Anspruch aus dem Topf 1 muss zur Gänze erschöpft sein
- Notwendige Pflege eines im selben Haushalt lebenden Kindes (Wahl-, Pflege- sowie leibliche Kinder des/der Partner:in sind ebenfalls umfasst)
- Das betreffende Kind muss neuerlich erkrankt sein
- Das betreffende Kind darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Der große Unterschied besteht hier also im erfassten Personenkreis (nur Kinder bzw. gleichgestellte Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) und in dem Umstand, dass hier ein gemeinsamer Haushalt erforderlich ist.
Im Übrigen muss eine neuerliche Erkrankung vorliegen – eine Inanspruchnahme von zwei aufeinanderfolgenden Wochen wegen desselben Kindes und derselben Erkrankung ist damit grundsätzlich nicht vorgesehen.
Der Anspruch besteht nur für die Pflegefreistellung im engeren Sinne – nicht für die Betreuungs- bzw. Begleitfreistellung.
Wir hoffen, dass Ihnen dieser Überblick bei Ihrer täglichen Arbeit weiterhilft, sollten sich für Sie in diesem Zusammenhang weitere Fragen ergeben, wenden Sie sich gerne an unsere Expert:innen für Arbeitsrecht.