Freiwillig gewährte Vergütungen im Betrieb
Richtiger Umgang mit freiwilligen Leistungen und deren Wegfall
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In vielen Betrieben herrscht häufig Unsicherheit, wenn freiwillige Prämien oder Leistungen wieder abgeschafft werden sollen. Der Fehler liegt oft darin, dass solche Zahlungen über einen längeren Zeitraum ohne jeglichen Vorbehalt gewährt werden. Dadurch kann eine sogenannte „betriebliche Übung“ entstehen – das bedeutet, die Beschäftigten erhalten einen rechtlichen Anspruch auf die zukünftige Zahlung. Die ursprünglich freiwillige Leistung kann dann nicht mehr ohne weiteres vom Unternehmen abgeschafft werden.
Um dies zu verhindern, können Betriebe folgende Möglichkeiten nutzen:
- Befristung der Zahlung
- Vereinbarter Änderungsvorbehalt
- Vereinbarter Widerrufsvorbehalt
- Vereinbarter Unverbindlichkeitsvorbehalt
Unterschied zwischen Widerrufsvorbehalt und Unverbindlichkeitsvorbehalt
Ein Widerrufsvorbehalt räumt dem Arbeitgeber die Möglichkeit ein, eine zuvor zugesagte Leistung unter bestimmten Voraussetzungen wieder zurückzunehmen. Dennoch ist zu beachten, dass dieser Widerruf nicht willkürlich erfolgen darf. Vielmehr müssen die Grenzen des billigen Ermessens eingehalten werden, was bedeutet, dass die Interessen des Unternehmens sorgfältig gegen die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer abgewogen werden müssen.
Im Gegensatz dazu besagt der Unverbindlichkeitsvorbehalt, dass kein rechtlicher Anspruch auf die freiwillig gewährte Leistung besteht. Das Unternehmen ist daher nicht verpflichtet, diese Leistung dauerhaft oder wiederkehrend zu gewähren und kann sie jederzeit einstellen. Diese Regelung ermöglicht es Betrieben, flexibel auf Veränderungen zu reagieren und rechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer auf wiederkehrende Zahlungen zu vermeiden.
Formulierungsvorschlag Unverbindlichkeitsvorbehalt: „Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Leistung, die keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet.“