
Checkliste des Schutzverbands gegen Schwindelfirmen
Maßnahmen für Unternehmen gegen irreführend gestaltete Aussendungen und unerbetene Anrufe
Lesedauer: 2 Minuten
Im Zuge der Unternehmensgründung sowie im normalen Geschäftsbetrieb erhalte Unternehmer:innen regelmäßig irreführend gestaltete Aussendungen und unerbeten Anrufe von diversen Branchenverzeichnissen. Teilweise wird auch gleich zur Zahlung einer bestimmten Summe aufgefordert.
Täuschende Werbeanrufe
- bestehender Eintrag wird vorgetäuscht
- bloße Datenkorrektur wird vorgegaukelt
- falsche Verbindung mit den Gelben Seiten oder Google wird hergestellt
- Anrufer:innen möchten einen ganz neuen und meist wertlosen Auftrag erschleichen
Korrekturabzüge via Fax oder Mail
- Eindruck einer bloßen Datenergänzung oder -korrektur erweckt
- Angaben des Empfängers sind angeblich falsch und deshalb zu korrigieren
- in Wahrheit soll mit einer Unterschrift ein neuer Auftrag erlangt werden
- Kostenpflicht und längere Bindung sind in der Regel nur im Kleingedruckten ersichtlich
Eine telefonische Kontaktaufnahme oder die Übersendung via Mail sowie Fax ist ohne vorherige Zustimmung auch bei Unternehmen nach § 107 TKG verboten und daher wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.
Kündigung via Telefon mit Rückmail/Fax
- laufende Einschaltung wird vorgetäuscht
- vom Anrufer/ der Anruferin wird eine unrichtige Notwendigkeit einer Kündigung behauptet
- irreführender Hinweis „Läuft automatisch aus“ auf der dann zugesandten schriftlichen Unterlage
- ganz neuer Auftrag soll erschlichen werden
- Besonders gefährlich, weil am Telefon oft auf eine rasche Rücksendung gedrängt wird
Vorschreibung mit amtlichem Charakter
- Zahlungspflicht für ein offizielles Verzeichnis wird vorgetäuscht
- amtliche Ausdrücke wie Handels- oder Firmenregister werden verwendet
- bei Markeneintragungen gibt es viele falsche Zahlungsaufforderungen
- in der Regel ist ein ausländisches Konto angegeben
- Letztendlich zahlt man für eine wertlose private Veröffentlichung auf irgendeiner Webseite
Laut § 28a UWG ist es ausdrücklich verboten, für Eintragungen in Verzeichnisse mit Korrekturangeboten, Rechnungen oder Ähnlichem zu werbe oder diese anzubieten, ohne entsprechend unmissverständlich und grafisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich in Wahrheit um ein (neues und kostenpflichtiges) Vertragsanbot handelt.
Offiziell wirkende Aussendung
- Hoheitszeichen oder Logos werden irreführend verwendet
- scheinbar offizieller Charakter soll zur Zahlung verleiten
- falsche Vorschreibungen für Domains werden verschickt
- oft ist eine Zahlung ins Ausland vorgesehen Scheinrechnung
Scheinrechnung zu einer Bestellung
- aufgrund der Gestaltung wird der Eindruck eines Auftrages erweckt
- in Wahrheit gibt es gar keine Bestellung des Empfängers
- Die „Rechnung“ ist daher ein bloßes Angebot (in Englisch „product offered“)
- Leistung selber ist oft praktisch wertlos oder gar nicht ersichtlich
Nach § 2 UWG ist jede Irreführung über einen amtlichen bzw. offiziellen Charakter unzulässig
und gemäß Z 2 Anhang zum UWG ist die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung jedenfalls verboten.
Checkliste
- Bei unerbetenen Werbeanrufen grundsätzlich immer gleich auflegen und sich nicht auf ein Gespräch einlassen. Sollte wiederholt angerufen werden, klar auf die Unzulässigkeit diese Telefonate in Österreich hinweisen und mit einer Anzeige drohen.
- Nichts unterschreiben oder zur Einzahlung bringen, was nicht eindeutig zugeordnet werden kann, vor allem nicht auf ein ausländisches Konto.
- Unbekannten Werbe- oder Eintragungsangeboten von vornherein sehr kritisch gegenüberstehen, auch wenn mit angeblich karitativen oder im öffentlichen Interesse liegende Anliegen geworben oder von einem aktuellen
Angebot gesprochen wird. Am besten auch keine Termine vereinbaren, sondern sich ei Angebot schriftlich zusenden lassen. - Im Zweifelsfall nie gleich ein Angebot unterschreiben, sondern sich eine Bedenkzeit erbeten, weil Unternehmer:innen auch bei Haustür- und Auswärtsgeschäften kein Rücktrittsrecht haben.
- Grundsätzlich nie auf mündliche Aussagen vertrauen, sondern immer den schriftliche Vertragstext lesen, weil mündliche Zusagen später schwer beweisbar sind.
- Für nicht im Firmenbuch eingetragene Unternehmen gibt es im Allgemeinen gar keine entgeltlichen
Pflichteintragungen und dergleichen, vor allem nicht für Neugründer:innen. - Dienstnehmer:innen laufend anweisen, keine Überweisungen oder Unterschriften zu tätigen wenn sie den Geschäftsfall nicht eindeutig zuordnen können, weil jedes Handeln dem Unternehmen voll zuzurechnen ist.
Jedenfalls nie ohne vorhergehende Abklärung zahlen oder unterschreiben!
Weiterführende Links
>> Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb
>> Österreichischer Adressbuchverlegerverband ÖAVV
>> Watchlist Internet des Internet Ombudsmann
>> Österreichisches Patentamt mit Warnung vor unseriösen Firmen
>> WIPO mit amtlichen Stellen und Schutzverbänden