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Lächelnde Person mit einem teilweise gefüllten Einkaufswagen schiebt den Wagen in einem Gang eines Supermarkts in dem Tiefkühlregale sind. Im Hintergrund sind Regale
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Anti-Mogelpackungsgesetz in Österreich: Neue Kennzeichnungspflicht bei Shrinkflation

Wer ist von der Kennzeichnungspflicht betroffen, welche Strafen drohen?

Lesedauer: 4 Minuten

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Stand: 20.04.2026

Das neue Gesetz verpflichtet Händler, Mengenreduzierungen bei nicht entsprechenden Preisreduktionen bei vorverpackten Waren zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss gut sichtbar erfolgen und ist bei Verstößen mit Geldstrafen belegt. Behörden prüfen die Einhaltung, bestehende Schutzmaßnahmen gegen Intransparenz bleiben erhalten.

Der unmittelbare Anlass für die Erlassung eines “Anti-Mogelpackungs-Gesetzes" liegt in einer langjährigen Forderung der Konsumentenschützer, versteckte Preiserhöhungen in der Form von “Shrinkflation” hintanzuhalten. Dabei wird unter “Shrinkflation” eine Situation verstanden, wo bei einem Produkt mit gleicher Verpackung weniger Inhalt zum gleichen oder höheren Preis angeboten wird. Dadurch steigt der Preis pro Einheit. Der Gesetzgeber bewertet das als täuschungsgeeignetes Verhalten bzw. zumindest als Problem mangelnder Transparenz für Konsumenten. Eine korrekte Auspreisung des Grundpreises wird als nicht ausreichend angesehen.

Damit dienen die neuen Regeln dem Verbraucherschutz; indem irreführende Praktiken offengelegt oder vermieden werden. Ebenso zielt das Gesetz auf eine Verbesserung der Markttransparenz, damit Kunden Preisveränderungen leichter erkennen können und – im inflationspolitischen Kontext – eine Sichtbarmachung von “versteckten” Teuerungen. Da das neue Gesetz hinsichtlich seiner Wirkung umstritten ist, soll es mit 30.06.2030 wieder außer Kraft treten.

Kennzeichnungspflicht - Geltungsbereich

Die Pflicht zur Kennzeichnung von Produkten bei denen Shrinkflation auftritt müssen von Unternehmer des Lebensmittel- und des Drogerieeinzelhandels, welche Waren zum Verkauf an Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten, erfüllt werden. Dabei sind Betriebsstätten mit einer Verkaufsfläche von maximal 400 m² ausgenommen, sofern diese nicht Teil eines Unternehmens mit mehr als fünf Filialen sind. Für Online-Shops gelten keine abweichenden Regeln.

Kennzeichnungspflicht – Umfang

Betroffene Unternehmer haben Waren im Falle einer Verringerung der Menge bei “augenscheinlich” gleichbleibender Verpackungsgröße, welche zu einem Anstieg des Preises pro Maßeinheit führt, für einen Zeitraum von 60 Tagen ab dem Datum des erstmaligen Angebots des Sachgutes in der jeweiligen Betriebsstätte in seiner verringerten Menge, zu kennzeichnen. Diese Pflicht gilt nicht, wenn der Preis pro Maßeinheit lediglich unter drei Prozent angestiegen ist. Diese Pflicht gilt ebenso nicht, sofern eine Kennzeichnung über die Tatsache der Verringerung der Menge ohnehin bereits sichtbar und leserlich an der Verpackung angebracht ist.

Dabei sind unter “Waren” Sachgüter zu verstehen, für die eine Pflicht zur Grundpreisauszeichnung besteht und die vorverpackt angeboten werden. Für Waren, die über Fern- und Auswärtsgeschäfte angeboten werden, gilt die Kennzeichnungspflicht nicht.
Um eine einfache Umgehung der Kennzeichnungspflicht zu verhindern, gilt diese unabhängig davon, ob zusätzlich zur Füllmengenverringerung die Ware in einer geänderten Aufmachung zum Verkauf angeboten wird, wenn die aktuelle Aufmachung 
geeignet ist, beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck zu erwecken, es handle sich weiterhin um die vor der Füllmengenverringerung angebotene Ware.

Art der Kennzeichnung

Die Kennzeichnung muss im Fall von Unternehmen mit mehr als fünf Filialen am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung erfolgen. Unternehmer mit höchstens fünf Filialen haben in Betriebsstätten mit mehr als 400 m2 Verkaufsfläche ein gut sichtbares und lesbares Informationsschild in der Größe von mindestens DIN A1 im Eingangsbereich anzubringen. Die Kennzeichnung hat eine leicht verständliche Angabe über die Tatsache der Verringerung der Menge, wie insbesondere mit dem Hinweis „Achtung: Weniger Inhalt – höherer Preis“, zu enthalten.

Sanktionen

Die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Preisbehörden überprüfen die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht. Dafür dürfen die jeweiligen Organe die Geschäftsräume während der Öffnungszeiten betreten, um die notwendigen Erhebungen durchzuführen. Die Unternehmer sind verpflichtet, die Organe zu unterstützen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls zweckdienliche Unterlagen bereitzuhalten.

Wird die Kennzeichnung nicht entsprechend vorgenommen hat die zuständige Behörde, bevor sie eine Strafe ausspricht, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Wer auch einem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro pro Produkt, höchstens mit bis zu 10.000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall steigt die Geldstrafe bis zu 3.750 Euro pro Produkt, höchstens bis zu 15.000 Euro.

Eine Verfolgung erfolgt nicht, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass er nicht über eine Reduktion der Menge durch den Hersteller oder Importeur informiert wurde. Die Übermittlung der EAN/GTIN durch den Hersteller oder Importeur wäre eine solche Information.

Bestehende Maßnahmen gegen Intransparenzprobleme

Bereits bisher hat es einen guten Schutz gegen irreführende Informationen gegeben; dazu zählen etwa die Pflicht zur Grundpreisauszeichnung nach dem Preisauszeichnungsgesetz, das Verbot irreführender Geschäftspraktiken nach dem UWG (z.B. echte Mogelpackungen) oder die EU-Lebensmittelkennzeichnung (z.B. Angabe von Füllmengen auf der Verpackung).