Richterhammer liegt auf mehreren Büchern auf hölzernen Untergrund
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Das Recht gegen un­lauteren Wett­bewerb 

UWG im Überblick

Lesedauer: 9 Minuten

1. Gegenstand des Rechts gegen unlauteren Wettbewerb (Lauterkeitsrecht)?

Das Lauterkeitsrecht soll den fairen Leistungswettbewerb sicherstellen, indem es Rechtsmittel gegen Praktiken einräumt, mit denen sich Unternehmen unlautere Vorteile gegenüber ihren Mitbewerbern verschaffen (würden).

Kern des österreichischen Lauterkeitsrechts ist das „Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb 1984“ (UWG). Von besonders großer praktischer Bedeutung sind darin die Tatbestände bezüglich der unlauteren Geschäftspraktiken oder der sonstigen unlauteren Handlungen:

  • Beide stellen einen lauterkeitsrechtlichen Verstoß dar, wenn sie geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen.
  • Im Verhältnis von Unternehmer und Verbraucher liegt ein lauterkeitsrechtlicher Verstoß vor, wenn die unlautere Geschäftspraktik den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, wesentlich zu beeinflussen.

2. Unlautere Geschäftspraktiken

Die „unlauteren Geschäftspraktiken“ können in irreführende oder aggressive Geschäftspraktiken eingeteilt werden.

Aggressive Geschäftspraktiken

Dabei gilt eine Geschäftspraktik als aggressiv, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Marktteilnehmers in Bezug auf das Produkt durch

  • Belästigung,
  • Nötigung oder
  • unzulässige Beeinflussung

wesentlich zu beeinträchtigen und ihn dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.  

Irreführende Geschäftspraktiken

Als irreführend gilt eine Geschäftspraktik insbesondere, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt (z.B. Waren, Dienstleistungen) über einen oder mehrere Punkte (z.B. das Vorhandensein, die Art oder den Preis eines Produkts; die Person und Eigenschaften des Unternehmers wie Identität, Befähigung oder Auszeichnungen) derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Eine irreführende Geschäftspraktik kann auch vorliegen, falls wesentliche Informationen (z.B. zum Vorhandensein, die Art oder den Preis eines Produkts) verheimlicht, oder nur auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden. Als eine solche wesentliche Informationen gelten jedenfalls die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen für Verbraucher. 

„Schwarze Liste“

Das UWG hat einen Anhang, die sog. „schwarze Liste“, worin eine Reihe konkreter Tatbestände aufgezählt ist, die jedenfalls als unlauter gelten. 

Beispiele für irreführende Geschäftspraktiken

  • Die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung.
  • Die unrichtige Behauptung, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen.
  • Die unrichtige Behauptung, ein Produkt könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen.

Beispiele für aggressive Geschäftspraktiken:

  • Das Erwecken des Eindrucks, der Umworbene könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsabschluss nicht verlassen.
  • Die Anwerbung von Kunden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen ein solches Verhalten gesetzlich gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen.
  • Die Einbeziehung einer direkten Aufforderung an Kinder in der Werbung, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen.

Ausblick

Aufgrund der Richtline hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, die bis Ende 2026 umzusetzen ist, wird die „Schwarze Liste“ unter anderem um folgende Verbote erweitert werden:

  • Allgemeine Umweltaussagen (z.B. „umweltfreundlich“, „grün“ und „ökologisch“), wenn sich diese nicht auf anerkannte hervorragende Umweltleistungen beziehen, wie Umweltkennzeichenregelungen der EU bzw. von Mitgliedstaaten oder Umwelthöchstleistungen nach Unionsrecht. Spezifische Umweltaussagen (z.B. „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“) bleiben zulässig.
  • Produktclaims auf Grundlage von Emissionsausgleichsregelungen in Bezug auf neutrale, reduzierte oder positive Umweltauswirkungen.
  • Aufforderungen zum frühzeitigen Ersatz von Verbrauchsmaterialien (z.B. Druckerpatronen). 

Prüfungsschritte

Bei der Prüfung eines konkreten Sachverhalts, ob dieser eine unlautere Geschäftspraktik darstellt, ist daher zuerst die „schwarze Liste“ auf anwendbare Verbotstatbestände hin zu überprüfen. Wenn dies nicht der Fall ist, ist zu untersuchen, ob nicht eine sonstige aggressive oder irreführende Geschäftspraktik vorliegt. Ist dies auch nicht der Fall, so ist zu prüfen, ob eine sonstige unlautere Handlung vorliegt.

Im Übrigen sind auch die anderen Tatbestände des UWG zu prüfen. Die Prüfung kann auch zum Ergebnis führen, dass mehrere Tatbestände des UWG (sowie unter Umständen auch von anderen Gesetzen) nebeneinander erfüllt werden.

3. Sonstige unlautere Handlungen  

Eine Vielzahl unlauterer Handlungen im Wettbewerb werden durch den Begriff „sonstige unlautere Handlungen“ zusammengefasst, diese werden in folgende Gruppe aufgeteilt:

  • Kundenfang,
  • Behinderungen,
  • Ausbeutung fremder Leistungen und
  • Rechtsbruch.

Kundenfang

Unter Kundenfang sind Methoden zur Kundenbeeinflussung zu verstehen, welche die freie Willensentscheidung des Kunden beeinträchtigen oder gar ausschließen. Dies geschieht häufig z.B. durch Irreführung, Ausübung physischen oder psychischen Zwanges, Manipulation durch Belästigung oder Verlockung und Ausnutzung von Gefühlen in einem Ausmaß, dass eine rational-kritische Entscheidung mit sachlichen Erwägungen nicht mehr gewährleistet ist. Fälle des unlauteren Kundefangs durch Nötigung, Drohung mit Nachteilen und Ausübung von Druck stellen in der Regel bereits eine aggressive Geschäftspraktik dar.

Es ist z.B. auch unzulässig eine Werbemaßnahme so zu tarnen, dass sie dem Umworbenen als solche nicht erkennbar ist (z.B. persönlich adressierte Postkarte mit „persönlichem“ Text, die erst bei näherem Betrachten als Werbung erkennbar wird). Hier ist insbesondere auch die sog. Erlagscheinwerbung zu nennen, die nunmehr sogar in einem eigenen Sondertatbestand geregelt wird. 

Behinderungen

Das Wettbewerbsrecht gibt niemandem einen Anspruch auf Wahrung seiner erreichten Position. Wettbewerbshandlungen eines Unternehmers werden sich regelmäßig in irgendeiner Form auf Mittbewerber auswirken, ohne dass dies gleich als unlauter zu werten wäre. Unlauterer Behinderungswettbewerb liegt aber etwa dann vor, wenn ein Unternehmer durch seine Maßnahmen (z.B. Werbung) darauf abzielt, dass ein Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann. 

Beispiele
Boykott; Missbrauch der Machtstellung z.B. der öffentlichen Hand und das systematische Abwerben von Arbeitnehmer eines Mitbewerbers. 

Ausbeutung fremder Leistungen

Bei der Ausbeutung fremder Leistungen kommt es zu Handlungen des nachahmenden Wettbewerbs, die nicht bereits ohnedies sonderrechtlich untersagt sind, und die unter besonderen Begleitumständen herbeigeführt werden, insbesondere, wenn verwerfliche Mittel benutzt werden (z.B.  direkte Leistungsübernahme, vermeidbare Herkunftstäuschungen und Ausbeutung fremden Rufs).

Das Nachahmen z.B. von Produkten ist grundsätzlich zulässig, sofern nicht Ausschließlichkeitsrechte auf Grundlage von Sondergesetzen (z.B.  Patentrecht) bestehen. Unlauter wäre es z.B.  aber insbesondere dann, wenn das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ohne jede eigene Leistung ganz oder in erheblichem Maße glatt übernommen würde.

Beispiele

  • Übernahme fremder Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) von Websites anderer Unternehmer in unveränderter Form.
  • Die Verwendung bekannter Kennzeichen (z.B. Marken) anderer Unternehmen
  • Die Verwendung des Namens oder der Abbildung einer bekannten Person.

In diesen Fällen können neben den lauterkeitsrechtlichen auch weitere Verstöße eintreten (z.B. Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrecht).

 Abgesehen von Fällen der Nachahmung in allen Einzelheiten („sklavische Nachahmung“) kann auch eine bewusste Nachahmung eines Produktes, dem eine gewisse wettbewerbliche Eigenart und Verkehrsbekanntheit zukommt, unlauter sein, wenn dadurch die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andere Gestaltung zumutbar wäre (vermeidbare Herkunftstäuschung). Die Vermarktung eines Produktes, die eine Verwechslungsgefahr mit dem Produkt oder Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers begründet, stellt auch eine irreführende Geschäftspraktik dar. 

Rechtsbruch

Einen Rechtsbruch begeht insbesondere, wer durch Übertretung gesetzlicher Regelungen (z.B. fehlende Gewerbeberechtigung), einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen versucht. Das Verhalten muss objektiv geeignet sein, den Wettbewerb nicht bloß unerheblich zu beeinflussen (Spürbarkeitsschwelle).

Neben Verstößen gegen die Gewerbeordnung können auch Verletzungen anderer Normen, die im geschäftlichen Verkehr der Unternehmer eine Rolle spielen (z.B. Öffnungszeit- und Preisauszeichnungsbestimmungen) einen unlauteren Rechtsbruch darstellen. In der Praxis handelt es sich um eine sehr wichtige Fallgruppe unlauterer Geschäftspraktiken. Aufgrund der Vielzahl der bestehenden Vorschriften ist diese Gruppe der unlauteren Handlungen daher in der Praxis von besonders großer Bedeutung.

4. Weitere Tatbestände des UWG

Daneben bestehen im UWG weitere zivilrechtliche Vorschriften (z.B. zur Herabsetzung eines anderen Unternehmers, zur vergleichenden Werbung und zum Missbrauch von Unternehmenskennzeichen). Das UWG enthält auch strafrechtliche Bestimmungen (z.B. Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) und regelt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

Im UWG finden sich auch verwaltungsrechtliche Bestimmungen, wie z.B. die Ankündigung von bestimmten Ausverkäufen. So bedarf die Ankündigung eines Ausverkaufs wegen Geschäftsauflösung (z.B. „Wir schließen“ oder „Totale Geschäftsaufgabe) oder Geschäftsraumverlegung der vorherigen Bewilligung der für den Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die Ankündigung hat neben der Angabe des Grundes des Ausverkaufs, den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll und eine allgemeine Bezeichnung der zum Verkauf gelangenden Waren zu enthalten.

Abverkäufe aus anderem Grund wie z.B.

  • wegen Umbaus oder Renovierung (ohne Geschäftsauflösung oder Geschäftsraumverlegung),
  • „Sommerschlussverkauf“ und „Black Friday“

unterliegen nicht der Bewilligungspflicht, wobei aber die preisrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind.

Ausverkaufsankündigungen wegen eines Elementarereignisses (z.B. Hochwasser oder Brand) sind aber vorab der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Zivilrechtliche Ansprüche

Bei einem Verstoß gegen das UWG können folgende zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden:

  • Unterlassung,
  • Beseitigung,
  • Schadenersatz und
  • Urteilsveröffentlichung.

Unterlassung: In der Praxis ist der wesentlichste Anspruch im UWG der Unterlassungsanspruch, wodurch dem Beklagten untersagt wird, Verstöße zu unterlassen. Die Klage kann auch dann erfolgen, wenn den Beklagten kein Verschulden trifft.

Es genügt der einmalige Eingriff, wenn die Gefahr besteht, dass die bereits begangene Rechtsverletzung wiederholt werden könnte. Die bloße Zusage, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen, ist dabei ebenso unzureichend wie ein tatsächliches Wohlverhalten. Wenn jedoch eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wurde, wird diese Wiederholungsgefahr von den Gerichten nicht mehr angenommen. Dies ist in der Regel mit der Verrechnung von nicht unerheblichen Kosten eines Rechtsanwalts verbunden. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, so hat der beklagte Rechtsverletzer die noch höheren Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen. Auf Unterlassung kann auch vorbeugend geklagt werden, wenn der rechtswidrige Eingriff unmittelbar droht.

Wenn die Folgen des Eingriffs noch bestehen, so kann auch auf deren Beseitigung geklagt werden.

Bei einem Unterlassungsverfahren sind in der Regel die Verfahrenskosten sehr hoch. Diese sind – wie in vielen wirtschaftsrechtlichen Verfahren - von der Person zu bezahlen, die im Verfahren unterliegt. Der dabei im Rechtsanwaltstarif empfohlene Streitwert ist in solchen Fällen sehr hoch, nämlich 47.500 EUR. Auch wenn der Betrag selbst nicht zu bezahlen ist, so richten sich doch die Gebühren des Gerichts und die Kosten der Rechtsanwälte danach und sind dementsprechend hoch.

Schadensersatz: Außerdem kann der Ersatz eines eindeutig zuordenbaren Schadens geltend gemacht werden. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Verbraucher erhalten den positiven Schaden, wenn sie durch unlautere Geschäftspraktik, insbesondere durch eine aggressive oder irreführende Geschäftspraktik oder einen Verstoß gegen die „schwarze Liste“ im Anhang zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Sie erhalten jedoch keinen Schaden im Fall einer „sonstigen unlauteren Handlung“.
  • Unternehmer erhalten Schadenersatz und den entgangenen Gewinn im Fall einer unlauteren Geschäftspraktik oder einer „sonstigen unlauteren Handlung“.
  • Bei Verletzung von Geschäftsgeheimnissen kann der Geschädigte vom Rechtsverletzer zusätzlich einen immateriellen Schadenersatz erlangen, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Abmahnung: Bevor diese Schritte gesetzt werden, wird in der Praxis sehr häufig mittels Schreiben (in der Regel) eines Rechtsanwalts abgemahnt. Darin wird man in unmissverständlichem Ton aufgefordert, innerhalb einer sehr kurzen Frist (in der Regel ca. fünf Tage) aufgefordert,

  • die (vorgebliche) Gesetzesverletzung zu unterlassen,
  • eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und
  • die Kosten des Rechtsanwalts zu zahlen.

Klagsberechtigung

Mitbewerber sind berechtigt, gegen sich unlauter verhaltenden Mitbewerbern vor allem auf Unterlassung zu klagen. Aber auch Verbraucher können bei Vorliegen unlauterer Geschäftspraktiken klagen (z.B. auf Schadenersatz).

Zudem können unter anderem aber auch Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmen (unterlassungs-)klagsbefugt sein, sofern diese Verbände Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden (z.B. Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb und Fachorganisationen der Wirtschaftskammern). Kraft Gesetzes haben aber auch die Bundesarbeitskammer, die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der Österreichische Gewerkschaftsbund in den meisten Fällen eine Verbandsklagsbefugnis. Im Fall aggressiver oder irreführender Geschäftspraktiken ist auch der Verein für Konsumenteninformation klagsbefugt. 

Achtung:
Das Recht gegen unlauteren Wettbewerb ist entscheidend durch die sehr umfangreiche Judikatur der Gerichte geprägt. Es handelt sich bei den obigen Ausführungen um einen groben und angesichts des großen Umfangs des Rechtsgebietes nur kursorischen, und keinesfalls vollständigen Überblick.

Weitergehende Informationen finden Sie auf der Website des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb

Stand: 20.06.2024