Zwei stehende Personen mit Laptop und Clipboard in Händen, im Hintergrund Büroraum
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Das erstmalige Ausbilden von Lehrlingen

Checkliste für Wiener Betriebe von der Lehrlingsstelle Wien

Lesedauer: 1 Minute

14.04.2023
  1. Vor erstmaliger Lehrausbildung (auch in einem neuen Lehrberuf) ist vom Betrieb ein Antrag auf Feststellung einzureichen.
  2. Der Antrag ist gebührenfrei und ist bei der Lehrlingsstelle des jeweiligen Bundeslandes einzureichen.
  3.  Die Lehrlingsstelle ist auf Grund des Antrages gesetzlich verpflichtet, unter Mitwirkung der Arbeiterkammer zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Lehrlingsausbildung im angestrebten Lehrberuf gegeben sind.
  4. Nach Erhalt der Stellungnahme wird von der Lehrlingsstelle der Feststellungsbescheid erlassen.

Rechtliche Eignung

  • Gewerbeordnung: Der Betrieb muss am Ausbildungsstandort gewerberechtlich berechtigt sein, die ausbildungsrelevanten Tätigkeiten durchzuführen
  • Ausübende freier Berufe: z.B. Apotheken, Ordinationen, Architekturbüros, Wirtschaftstreuhandbüros, Rechtsanwaltskanzleien, Ziviltechnikerbüros etc.
  • Vereine, sonstige juristische Personen oder Gebietskörperschaften

Betriebliche Eignung

  • Der Betrieb muss so eingerichtet sein und so geführt werden, dass dem Lehrling alle in den Ausbildungsvorschriften enthaltenen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können (unter Umständen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes). Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung ist eine ausreichende Anzahl an Fachkräften zu beschäftigen. Nähere Informationen finden Sie unter wko.at/wien/lehrling.
  • Ab Rechtskraft des Feststellungsbescheides muss innerhalb von 18 Monaten eine für die Ausbildung geeignete Person mit absolviertem Ausbilderkurs oder bestandener Ausbilderprüfung (bzw. mit gleichgehaltener Prüfung) zur Verfügung stehen.

Arbeitsschutzbestimmungen

Details auf der Seite des Sozialministeriums/Arbeitsinspektion

  • Erste Hilfe: Es sind geeignete Vorkehrungen (z.B. Verbandskasten) zu treffen, dass Arbeitnehmer/innen bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden kann. Die Aufbewahrung hat leicht erreichbar und gut sichtbar gekennzeichnet zu erfolgen.
  • Brandschutz: In jeder Arbeitsstätte sind geeignete Löschhilfen (Feuerlöscher) bereitzuhalten. Die Aufbewahrung hat leicht erreichbar und gut sichtbar gekennzeichnet zu erfolgen.
  • Garderobe: Jedem/r Arbeitnehmer/in ist ein Garderobenkasten oder eine sonstige versperrbare Einrichtung (z.B. versperrbarer Spind) zur Verfügung zu stellen.
  • Sanitäreinrichtung:
    • Mindestens 1 Waschplatz
    • Waschräume mit Duschen, wenn umfassendere Reinigung erforderlich ist, z.B. wegen Schmutz, Staub, Hitze, körperliche Belastung, Kontakt mit gefährlichen Stoffen
    • Mindestens eine verschließbare Toilettenzelle
  • Aufenthaltsbereich: Es sind den Arbeitnehmer/innen an einem geeigneten Platz (Aufenthaltsbereich) Sitzgelegenheiten und Tische zur Einnahme der Mahlzeiten, sowie Einrichtungen zum Wärmen und Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.

Weitere Informationen zur erstmaligen Ausbildung von Lehrlingen