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Sparte Handel

Bewilligungspflichtiger Abverkauf

Was bei Abverkäufen zu beachten ist

Lesedauer: 2 Minuten

Die Ausverkaufsbestimmungen wurden mit einer Novelle des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb – UWG – (in Kraft mit 11.07.2013) liberalisiert.

Eine Bewilligung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist nur mehr für die Ankündigung eines Abverkaufes wegen Geschäftsaufgabe oder Standortverlegung erforderlich.

Ankündigungen eines beschleunigten Abverkaufs aufgrund von Elementarereignissen (etwa wie Brand oder Hochwasser) müssen nur noch vorab bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden. 

Antrag rechtzeitig einreichen

Beachten Sie bitte, dass der zu beantragende Abverkauf erst nach rechtskräftiger Genehmigung durch die Gewerbebehörde angekündigt werden darf. Das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen wird vor der Abverkaufsgenehmigung durch ein Begutachtungsverfahren geprüft. Reichen Sie daher den Antrag um Genehmigung der Ankündigung eines Abverkaufes rechtzeitig – das sind mindestens 3 zuweilen auch 4 Wochen – und vollständig bei der für Sie zuständigen Gewerbebehörde (Stadtmagistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft) ein. Die Übermittlung der Durchschrift Ihres Ansuchens an das jeweilige Landesgremium kann beschleunigend wirken. 

Das Ansuchen hat zu enthalten:

  1. Die Bezeichnung der zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert
  2. Den genauen Standort des Abverkaufes
  3. Den Zeitraum, während dessen der Abverkauf stattfinden soll
  4. Die Gründe, weshalb der Abverkauf stattfinden soll, wie Ableben des Geschäftsinhabern, Einstellung des Gewerbebetriebes, Übersiedlung des Geschäftes oder andere belegbare Tatsachen
  5. Im Falle der Ausübung des Gewerbes durch einen Pächter die Zustimmungserklärung des Verpächters, wenn die Bewilligung des Ansuchens wegen Geschäftsauflösung beantragt wird.

Wichtige rechtliche Bestimmungen:

In der Abverkaufsankündigung muss der Grund und der Zeitraum des Abverkaufes – z.B. „Abverkauf wegen Geschäftsschließung vom .... bis ....“ – sowie eine allgemeine Bezeichnung der zu verkaufenden Waren enthalten sein.

Nach Ablauf des im Bewilligungsbescheid angegebenen Verkaufszeitraumes ist jede Ankündigung eines Abverkaufes zu unterlassen. Wurde die Abverkaufsgenehmigung wegen Auflassung des Geschäftes erteilt, so erlischt mit Ablauf der bewilligten Verkaufszeit die bezügliche Gewerbeberechtigung, und darf der Gewerbeinhaber während der nächstfolgenden 3 Jahre in der Gemeinde des bisherigen Standortes weder einen gleichartigen Gewerbebetrieb eröffnen oder pachten, noch sich an einem solchen in einer Weise beteiligen, dass ihm hieraus ein Gewinn zufließen kann. Von diesem Verbot sind, wenn der Abverkauf von einer Gesellschaft durchgeführt wird, auch betroffen: persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person (z.B. geschäftsführender Gesellschafter, Mehrheitsgesellschafter einer GmbH. etc) zugestanden ist.

Wir haben bewusst den im Gesetz verwendeten Ausdruck „Ausverkauf“ durch das Wort „Abverkauf“ ersetzt, um die im Sprachgebrauch übliche Vermengung von Ausverkauf und Saisonschlussverkauf zu vermeiden.

Besondere Hinweise

Trotz Wegfall der Genehmigungspflicht in manchen Fällen unterliegt jede Ankündigung von Ausverkäufen jedenfalls den Generalklauseln des UWG und darf wie bisher nicht irrefüh-rend, aggressiv oder sonst unlauter im Sinne des UWG sein. Es müssen daher insbesondere alle Angaben über reduzierte Preise und die Ausverkaufsgründe vollständig der Wahrheit entsprechen.

Werden die Ausverkaufsbestimmungen nicht eingehalten, z.B. wird die erforderliche Be-willigung nicht eingeholt, droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu € 2.900.

Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen sind gegenüber den Branchenkolle-gen/Innen unfair, weil dadurch auf Kosten anderer ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvor-teil erzielt wird.

Wir bitten Sie daher, sich an die dargestellten gesetzlichen Bestimmungen zu halten, weil Sie ansonsten bei Verstößen dagegen, zum Schutze der wettbewerbsrechtlich wohlverhal-tenden Mitglieder, mit der Einleitung rechtlicher Schritte rechnen müssen.

Nachfolgend finden Sie ein Formular für bewilligungspflichtige Abverkäufe. 

Stand: 05.07.2021