ÖGK präzisiert Gehunfähigkeit
Ein neues Schreiben der ÖGK beseitigt Unsicherheiten und bestätigt die ärztliche Einzelfallbeurteilung ohne fixe Diagnose‑ oder Indikationslisten.
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Der Fachverband konnte in Verhandlungen mit der ÖGK erreichen, dass allen Ärzten und Verordnern der Begriff „Gehunfähigkeit“ nochmals klargestellt wurde. Mit diesem neuen Schreiben wurde versucht, die Verunsicherung, die durch die Erstinformation der ÖGK zur Satzungsänderung bei den verordnenden Stellen entstanden ist, zu überwinden und klare Fakten zu schaffen. Aus unserer Sicht liegt die wesentliche Klarstellung darin, dass die Beurteilung der „Gehunfähigkeit“ auch weiterhin dem behandelnden Arzt obliegt. Die Einschätzung des Arztes erfolgt individuell auf Basis des jeweiligen Gesundheitszustandes – es gibt KEINE pauschalen Diagnose- oder Indikationslisten!
Gerne stellen wir Ihnen den Originaltext dieser neuerlichen Verordner-Info der ÖGK zur Verfügung.
Ausstellung von Transportanweisungen – Konkretisierung des Begriffs Gehunfähigkeit
wie bereits in unserem letzten Schreiben mitgeteilt, wurde der Begriff der Gehunfähigkeit im Zuge der jüngsten Satzungsänderung präzisiert.
Durch die Adaptierung erfolgt keine inhaltliche Änderung der Kriterien, unter denen Krankentrans-porte oder Krankenbeförderungen auf Kosten der ÖGK verordnet werden können. Grundlage für die Präzisierung war die Zunahme von Transportverordnungen, die aus sozialversicherungs-rechtlicher Sicht nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben.
Grundsätzlich gilt weiterhin:
- Die Beurteilung der Gehunfähigkeit obliegt der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt.
- Die Einschätzung erfolgt stets individuell auf Basis des konkreten Gesundheitszustandes der Patientin bzw. des Patienten. Pauschale Diagnose- oder Indikationslisten bestehen daher nicht.
Die nachfolgenden Beispiele dienen der Orientierung bei der Beurteilung im Einzelfall:
- Die Nutzung eines Rollstuhls allein begründet in der Regel keine Gehunfähigkeit, sofern öf-fentliche Verkehrsmittel selbstständig genutzt werden können.
- Auch bei Blindheit oder Demenz ist eine Gehunfähigkeit nicht automatisch gegeben. Im Rah-men der Beurteilung ist auch die Möglichkeit einer Begleitperson einzubeziehen.
- Im Einzelfall können jedoch zusätzliche Umstände eine Gehunfähigkeit begründen:
- der Schweregrad der Erkrankung
- das Vorliegen von Begleiterkrankungen
- die Notwendigkeit medizinischer Geräte
- besondere Anforderungen an die Lagerung
- der Schweregrad der Erkrankung
- Weiterhin gilt, dass soziale oder infrastrukturelle Gründe keinen Anspruch auf Kostenüber-nahme begründen. Dazu zählen insbesondere:
- fehlende öffentliche Verkehrsmittel
- eine nicht verfügbare Begleitperson
- fehlende öffentliche Verkehrsmittel
Unverändert bleibt zudem, dass in folgenden Konstellationen grundsätzlich ein Transport auf Kosten der ÖGK verordnet werden, kann:
- bei Immundefizienz infolge einer Tumorbehandlung und dem damit verbundenen erhöhten Er-krankungsrisiko
- bei isolationspflichtigen Infektionserkrankungen zur Vermeidung einer Gefährdung von Umge-bungspersonen
- bei Fahrten von Dialysepatientinnen und -patienten, sofern die Fahrt im Zusammenhang mit der Dialysebehandlung steht
- bei Fahrten von Chemo- und Strahlentherapiepatientinnen und -patienten, sofern die Fahrt im Zusammenhang mit der jeweiligen Therapie steht
Dank Ihrer Mithilfe sollen medizinische Leistungen dort ankommen, wo sie benötigt werden, d.h. Transporte sollen gezielt jenen Patientinnen und Patienten zur Verfügung gestellt werden, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes tatsächlich darauf angewiesen sind. Liegt eine medizinische Notwendigkeit vor, wird die Kostenübernahme durch die ÖGK weiterhin gewährleistet.
Um Ihnen sowie Ihren Patientinnen und Patienten die wesentlichen Informationen zum Thema Krankentransporte und Fahrtkosten kompakt zur Verfügung zu stellen, haben wir den beiliegenden Folder aktualisiert. Die Broschüre ist auch auf der ÖGK-Website unter diesem Link zum Download abrufbar. Weitere Informationen zum Thema Krankentransporte und Fahrtkosten finden Sie auch auf unserer Homepage unter www.ögk.at/transport.