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Eine lächelnde Person mit Kappe und Bart steht neben einem geparkten, gelben Kleinlastwagen. In der linken Hand hält sie einen Karton. In der rechten Hand hält sie ein Tablet
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Kleintransporteure im Postdienst

Auch Transportaufträge können Postdienste sein. Wir zeigen, wann das Gesetz greift, welche Pflichten gelten und warum frühes Handeln wichtig ist.

Lesedauer: 4 Minuten

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30.04.2026

Auch wenn das Kerngeschäft vieler Kleintransporteure Güterbeförderung ist, kann ein einzelner Auftrag bereits als Postdienst gelten. In diesem Fall kommt das Postmarktgesetz zur Anwendung und dieses muss beachtet und eingehalten werden, und zwar auch dann, wenn der Auftrag auf den ersten Blick wie ein ganz normaler Transport wirkt. Es ist wichtig, die Abgrenzungen und relevanten Bestimmungen zu kennen. Wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt und wie Sie auf der sicheren Seite bleiben.

Wann wird ein Transport zum Postdienst 

Im Alltag verschwimmt die Grenze zwischen klassischem Transport und Postdienst schneller als man denkt. Entscheidend ist nicht die Ware, sondern ob eine Sendung an eine konkrete Person oder Adresse entgeltlich zugestellt wird. Ein Postdienst liegt somit vor, wenn adressierte Sendungen gewerbsmäßig und gegen Entgelt transportiert, sortiert, abgeholt oder zugestellt werden. Auch wenn eine Sendung wie ein normales Transportgut aussieht (z. B. ein kleiner Karton) wird sie zur Postsendung, sobald sie eine konkrete Adresse trägt oder im Rahmen eines „Kurier- oder Zustelldienstes (Begleitung am ganzen Weg vom Absender bis zum Empfänger und ständige Möglichkeit zuzugreifen)“ transportiert wird. Nicht adressierte oder rein güterbezogene Transporte fallen nicht darunter.

Was bedeutet das für Sie?

Sobald Sie solche Leistungen erbringen, gelten Sie als Postdiensteanbieter. Damit sind bestimmte Pflichten verbunden.

Sie müssen Ihre Absicht, einen solchen Postdienst anzubieten bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) anzeigen. Auch Änderungen (z. B. Adresse, Geschäftsführer,…) sowie die Einstellung des Postdienstes müssen bekanntgegeben werden.

Jeder Unternehmer ist dafür selbst verantwortlich, auch als Subunternehmer. Die Meldepflicht gilt für jeden, der Postdienste tatsächlich erbringt.

Neben der Registrierung sind auch laufende Umsatzmeldungen erforderlich. Diese dienen als Grundlage für die Berechnung eines möglichen Finanzierungsbeitrags.

Umsatzmeldungen und Beitrag

Unternehmen, die Postdienste erbringen, müssen regelmäßig ihren Umsatz melden. Dabei wird zwischen dem geplanten Umsatz (Plan-Umsatz) und dem tatsächlichen Umsatz (Ist-Umsatz) unterschieden.

Diese Angaben werden von der RTR verwendet, um den Finanzierungsbeitrag für die Branche zu berechnen. Ein jährlicher Beitrag muss erst ab einem Jahresumsatz (Stand 2026) von über 1.743.161,-- Euro bezahlt werden.

Aber auch wenn kein Beitrag anfällt, müssen die Meldungen trotzdem durchgeführt werden. 

Warum ist das wichtig

Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne diese zu melden, riskiert empfindliche Strafen von bis zu 30.000 Euro. Deshalb ist es wichtig, frühzeitig zu erkennen, wann ein Auftrag in diesen Bereich fällt und entsprechend zu handeln.

FAQ

Spielt es eine Rolle, wie groß oder wertvoll die Sendung ist?

Nein. Entscheidend ist ausschließlich, dass die Sendung adressiert ist und zugestellt wird.

Was zählt als Postdienst und was nicht?

Postdienste sind zum Beispiel:

  • adressierte Pakete, Dokumente oder Briefe
  • Kurierfahrten mit Zustellung an eine bestimmte Person oder Adresse
  • Abholung beim Absender und persönliche Zustellung
  • Übergabe gegen Bestätigung (z. B. Unterschrift)
  • Dokumentation des Transportweges 

Keine Postdienste sind zum Beispiel:

  • unadressierte Sendungen (Werbematerial, Prospekte, Flugzettel)
  • Umzüge oder Möbeltransporte
  • Stückgut oder Warenlieferungen ohne konkreten Empfänger
  • Filialbelieferungen ohne postalischen Charakter (z. B. „Lieferung an Filiale X“, nicht an eine Privatadresse)

Gilt das auch für einzelne Aufträge?

Ja. Bereits ein einzelner Auftrag kann als Postdienst gelten.

Muss ich mich registrieren, auch wenn ich nur selten solche Aufträge habe?

Ja. Sobald Sie Postdienstleistungen erbringen, auch nur gelegentlich, besteht Meldepflicht.

Bin ich auch als Subunternehmer betroffen?

Ja, auch wenn mehrere Unternehmen an einem Auftrag beteiligt sind, ist jeder einzelne Leistungserbringer selbst für seine Meldung verantwortlich.

Wo erfolgt die Registrierung?

Die Registrierung als Postdiensteanbieter erfolgt elektronisch auf folgender Website: Registrierung zum eRTR-Portal | RTR

Was muss ich melden?

Neben der Absicht einen Postdienst anzubieten müssen Änderungen (z.B. Geschäftsführer, Adresse,….) oder die Einstellung des Postdienstes der RTR angezeigt werden.

In dieser Anzeige müssen Sie den voraussichtlichen Termin der Aufnahme des Dienstes, Ihren Namen, Ihre Anschrift und eine Kurzbeschreibung des Dienstes bekanntgeben.

Was ist der Plan-Umsatz?

Der Plan-Umsatz ist Ihr geplanter Netto-Jahresumsatz aus Postdiensten für das kommende Jahr.

Wann muss ich den Plan-Umsatz melden?

Sie erhalten die Aufforderung dazu meist Mitte Dezember. Die Meldung muss bis spätestens 15. Jänner erfolgen.

Was passiert, wenn ich keinen Plan-Umsatz melde?

(wird aufgeklappt) Wenn Sie keine Angaben machen, schätzt die RTR Ihren Umsatz. Diese Schätzung wird dann für die weitere Berechnung verwendet.

Wie wird der Finanzierungsbeitrag berechnet?

Auf Basis der gemeldeten Planumsätze veröffentlicht die RTR Ende Februar den geschätzten branchenspezifischen Aufwand sowie den geplanten Gesamtumsatz der Branche.

Ihr Beitrag ergibt sich daraus, wie groß Ihr gemeldeter Umsatz im Verhältnis zum Gesamtumsatz der Branche ist.

Wann muss ich den Beitrag bezahlen?

Der Beitrag wird grundsätzlich in vier Teilbeträgen pro Jahr vorgeschrieben (Minimum 300 Euro; bei Vorschreibungen bis 1.000,00 Euro erfolgt dies als Einmalbetrag). Die Zahlung der ersten Vorschreibung beziehungsweise des Einmalbetrags ist Ende März fällig. Die weiteren Vorschreibungen erfolgen von Mitte Juni bis Mitte Dezember und sind jeweils bis Ende des jeweiligen Quartals zu bezahlen.

Was ist der Ist-Umsatz?

Der Ist-Umsatz ist Ihr tatsächlicher Netto-Umsatz aus Postdiensten im vergangenen Jahr.

Wann muss ich den Ist-Umsatz melden?

Sie werden Anfang Mai dazu aufgefordert. Die Frist endet Ende Mai.

Was passiert nach der Ist-Umsatz Meldung?

Die RTR vergleicht Ihren Ist-Umsatz mit dem gemeldeten Plan-Umsatz und rechnet bis spätestens Mitte Oktober ab.

  • Sie müssen nachzahlen, wenn Ihr tatsächlicher Umsatz höher war.
  • Sie erhalten ein Guthaben, wenn Ihr Umsatz niedriger war.

Was passiert, wenn ich den Ist-Umsatz nicht melde?

Auch hier nimmt die RTR eine Schätzung vor.

Muss ich automatisch Beiträge bezahlen?

Nein. Erst wenn Ihr Jahresumsatz (Stand 2026) über 1.743.161,-- Euro liegt, müssen Sie einen jährlichen Beitrag von 455,-- Euro zahlen.

Muss ich melden, auch wenn ich keinen Beitrag zahle?

Ja. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon.