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Werbeschild mit Fremdwerbung
© A. Edinger | WKW

Werbeschilder, Kontrolle MA 46

Prüfung der Luftsteuerabgabe durch Behörde

Lesedauer: 5 Minuten

04.12.2025

Seit einigen Jahren kommt es in verschiedenen Bezirken zu Kontrollen aller Geschäfte, ob diese für die an ihrer Fassade angebrachten Gegenstände eine Bewilligung zur Nutzungen des öffentlichen Raumes haben. Wenn Sie einmal etwas aufgehängt haben, kann die Behörde im Internet (Street View, eigene Software) ungefähr feststellen, wie lange die Gegenstände schon dort hängen. Wenn sie schon mehrere Jahre hängen, wird neben der Abgabe für das aktuelle Jahr auch eine Nachverrechnung und eine Strafe fällig. 

Umso wichtiger ist es, vor dem Aufhängen um eine Bewilligung anzusuchen (Antrag stellen).
Auch bei einer Übernahme eines Lokales kann es vorkommen, dass schon Lampen, Werbeschilder, Markisen oder Vordächer vorhanden sind. Wenn Sie diese Dinge nutzen (bei Schildern etwa Text und Logo ändern) sollten Sie bald nach der Übernahme des Lokales bei der MA 46 einen Antrag auf Übernahme der genutzten Dinge stellen.

Was ist die Gebrauchsabgabe?

Für bestimmte Nutzungen von öffentlichem Straßengrund sind Abgaben zu bezahlen. Im Gebrauchsabgabengesetz werden zahlreiche Arten der Nutzung aufgezählt (zB. Werbeschilder, Scheinwerfer, Klimageräte, Warenausräumung). Für die meisten Nutzungsarten gibt es eine Gebühr, die umgangssprachlich Luftsteuer genannt wird. Wenn es im Gebrauchsabgabengesetz keinen Tarif für Ihre Nutzung gibt, muss man mit der Stadt (MA 28) einen Nutzungsvertrag abschließen (siehe unten). Das kommt vor allem bei Leuchtschildern und Lampenreihen vor.

Warum schreibt die MA 46 die Betriebe an?

Ende 2018 sind alle alten Bewilligungen für Leuchtschilder ausgelaufen. Daher war damals der Schwerpunkt der Stadt Wien, für alle bekannten Leuchtschilder neue Bewilligungen auszustellen.
Seit 2019 (und die nächsten Jahre) geht die Behörde einen anderen Weg: bezirksweise werden alle Betriebe kontrolliert, besucht oder angeschrieben, um zu überprüfen, ob für die aufgestellten/aufgehängten Nutzungen Bewilligungen vorhanden sind. Die Betriebe werden ersucht, ihre Bescheide bekannt zu geben/herzuzeigen oder aufgefordert, eine neue Bewilligung zu beantragen. Im Gesetz ist nämlich festgelegt, dass Sie in der Lage sein müssen, der Behörde nachzuweisen, dass ihre Nutzungen erlaubt sind. Sie müssen also den Bewilligungsbescheid auf Verlangen vorweisen können.

Der Grund für diese Kontrollen ist folgender: es hat sich gezeigt, dass viele Schilder, Markisen, Warenausräumungen etc. ohne Bewilligung auf der Straße stehen oder über der Straße hängen. Diese Mängel will die Stadt seit 2018 beseitigen, es wird aber noch einige Jahre dauern, bis alle Bezirke kontrolliert sind.

Bewilligungen für Kioskbesitzer

Alle früheren Bewilligungen für Kioske sind Ende 2018 ausgelaufen. Alle Kioskbesitzer mussten um eine neue Bewilligung für ihre Kioske ansuchen, außerdem wurde die Berechnungsgrundlage für viele Kioske geändert. Wer früher einen festen Jahresbetrag für seinen Kiosk nach der Grundfläche (m²) bezahlt hat, musste danach eine Angabe nach dem Umsatz (4 % der Einnahmen) bezahlen. Diese Abgabe muss selbst bemessen werden und es müssen seither bei der MA 6 monatlich Umsatzmeldungen abgegeben werden. Dadurch hat sich die Abgabe oft vervielfacht.

Was tun mit dem Schreiben der MA 46?

Die MA 46 hat Ihnen ein Schreiben geschickt, in dem Sie ersucht werden, Ihre vorhandenen Bewilligungen bekannt zu geben. Vielfach sind aber keine Bewilligungen vorhanden, weil nie darum angesucht wurde. Weiter unten wird auch gleich angeboten, für nicht bewilligte Nutzungen einen Antrag zu stellen. Das sollten Sie machen.

Aber gleich jetzt der Hinweis: auch wenn Sie die Bewilligungen neu beantragen und für die 5 vorangegangenen Jahre die Gebrauchsabgabe nachgezahlt haben, hebt die Stadt Wien (als einziges Bundesland) dann Monate später trotzdem eine empfindliche Strafe ein. Das Prinzip „Beraten statt Strafen“ (§ 33a VStG)  gilt leider nicht in Wien.

Was kostet die Abgabe?

In den Beilagen zum Schreiben der MA 46 kann man sehen, was Leuchtschilder und Lampen kosten. Hier ist zu beachten, dass bei jedem Vertrag eine Mindestgebühr von € 150,- anfällt.
Zusätzlich sollten Sie beachten, dass nicht nur die Abgabe für das aktuelle Jahr anfällt, sondern auch die Abgabe für die vorangegangenen 5 Jahre. So weit zurück darf die Behörde bei öffentlichen Abgaben nachverrechnen.

Leider kommt es nur in Wien auch noch zu einer unangenehmen Begleiterscheinung: es wird nach etwa einem halben Jahr auch eine Strafe fällig, weil Sie die Schilder, Lampen etc. aufgehängt haben, ohne vorher um eine Bewilligung anzusuchen. Diese Strafe macht oft mehr als die Hälfte der Nachzahlung aus.

Hier finden Sie die sonstigen Tarife für die Gebrauchsabgabe.

Hilft es etwas, auch ohne Aufforderung der MA 46 für die Schilder/Lampen etc. nachträglich bewilligen zu lassen?

Leider nein, denn sobald die MA 46 für ältere Nutzungen (ab Vorjahr) nachverrechnet, kommt es auch zu einem Strafverfahren.

Rechtlich bedenklich, aber ökonomisch nachvollziehbar: wenn Lampen, Schilder, eine Markise, ein Vordach schon 8 bis 9 Jahre ohne Bewilligung an der Fassade hängen, ist es günstiger, erst auf die Aufforderung der MA 46 zu reagieren als selbst aktiv zu werden.

Kann man aus Leuchtschildern unbeleuchtete Schilder machen?

Ja, das geht, allerdings muss statt einem Leuchtkasten ein flaches Schild angebracht werden.
Die MA 28 berechnet die Kosten für Leuchtschilder nicht nur für funktionierende Lichtreklame, sondern auch für Leuchtkästen, selbst wenn sie innen leer sind. Das sind Formen, die die Möglichkeit besitzen, Leuchtmittel hinter dem Werbeschild anzubringen. Die Abgabe muss man zahlen, egal, ob das Schild leuchtet, nicht (mehr) leuchtet oder an einem leeren Kasten angebracht ist, wo gar nichts leuchten kann.

Erst wenn statt einem Kasten ein flaches Schild an der Fassade angebracht ist (oder über dem Gehsteig hängt), entfällt die Abgabe. Das gilt auch für Steckschilder. Das sind Schilder, die quer zur Fassade stehen, also in den Luftraum hineinragen (siehe Bild ganz oben).

Wenn ein nicht selbst leuchtendes Schild von Scheinwerfern angestrahlt wird, muss eine Gebrauchsabgabe nur für die Scheinwerfer (2025: € 35,-/Jahr/Stück) bezahlt werden. Wenn die Scheinwerfer bündig in die Fassade integriert werden oder hinter der Auslage platziert werden, fällt keine Abgabe an (da sie nicht mehr über öffentlichem Grund liegen).

Wenn Sie ihre Werbeschilder umbauen und aus den Leuchtkästen unbeleuchtete Schilder machen, sollten Sie bei der MA 28 das Benutzungsübereinkommen kündigen, denn dann haben Sie ja keine Leuchtschilder/Leuchtkästen mehr.

Warum sendet mir die MA 28 eine Nutzungsvereinbarung?

Für beleuchtete Schilder (von innen selbst leuchtend) gibt es keinen Tarif mehr im Gesetz. Das bedeutet, dass die Stadt Wien eine Nutzungsvereinbarung (privatrechtliche Zustimmungserklärung zur Nutzung des öffentlichen Straßengrundes) zusendet, die zu unterfertigen ist. Damit entsteht ein Vertrag, der sich auf die jeweilige Nutzung bezieht. Dieser kostet aber mindestens € 150,-. Bei größeren Nutzungen (je nach Sichtfläche der Werbung) wird es noch teurer.

Wohin soll ich alles senden?

Alle Unterlagen (Antrag, Foto, event. Pläne und alte Bescheide) senden Sie am besten per Mail an die MA 46 (post@ma46.wien.gv.at).

Falls Sie keinen Scanner haben, können Sie die Seiten einzeln (und in guter Qualität) abfotografieren und dem Mail als Anlage beifügen.

Sie können ihre Unterlagen auch an die im Schreiben angegebene Adresse der MA 46 (1121 Wien, Niederhofstraße 21) per Post senden. 

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