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Abgrenzung der Verfahren im Unter- und Oberschwellenbereich

Schwellenwerte und Ermittlung des geschätzten Auftragswerts

Lesedauer: 4 Minuten

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Stand: 01.03.2026

1. Schwellenwerte

Das Bundesvergabegesetz regelt die öffentliche Auftragsvergabe im Ober- und Unterschwellenbereich. Unabhängig von der Auftragsgröße hat der öffentliche Auftraggeber die maßgeblichen Bestimmungen des BVergG, insbesondere die Grundprinzipien von Transparenz und Nicht-Diskriminierung einzuhalten. Generell regelt das BVergG das Vergabeverfahren im Ober- und Unterschwellenbereich gleich. Soweit für den Unterschwellenbereich Vereinfachungen und Erleichterungen gelten, sind diese Regelungen im BVergG enthalten. 

Auftragsvergaben oberhalb der so genannten Schwellenwerte (siehe Tabellen) sind EU-weit bekannt zu machen.

Als ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich (OSB) gilt jenes, bei dem der geschätzte Auftragswert (exkl. USt.) mindestens die nachstehenden Schwellenwerte erreicht: 

Tabelle: Schwellenwerte im klassischen Bereich (§ 12 BVergG)

*Bundeskanzleramt, Bundesministerien, AIT Austrian Institute of Technology GmbH, Bundesbeschaffung Ges.m.b.H., Bundesrechenzentrum Ges.m.b.H.

Tabelle: Schwellenwerte im Sektorenbereich (§ 185 BVergG)

Im klassischen Bereich  Schwellenwert (exkl. USt.)
Lieferaufträge (L) 216.000 EUR
L bei AG gemäß Anhang III BVergG (Zentrale öffentliche Auftraggeber*) 140.000 EUR
Dienstleistungsaufträge (DL) 216.000 EUR
Besondere Dienstleistungsaufträge (Anhang XVI) 750.000 EUR
DL bei AG gemäß Anhang III BVergG (Zentrale öffentliche Auftraggeber*) 140.000 EUR
Wettbewerbe 216.000 EUR
bei AG gemäß Anhang III BVergG (Zentrale öffentliche Auftraggeber*) 140.000 EUR
Bauaufträge 5.404.000 EUR
  Schwellenwert (exkl. USt.)
Lieferaufträge 432.000 EUR
Dienstleistungsaufträge  432.000 EUR
Besondere Dienstleistungsaufträge
(Anhang XVI)
1.000.000 EUR
Wettbewerbe 432.000 EUR  
Bauaufträge 5.404.000 EUR  

Wird nun beispielsweise bei einem Bauauftrag der Gesamtauftragswert aller Gewerke in Höhe 5.404.000 EUR überschritten, so muss dieser Auftrag EU-weit ausgeschrieben werden. Dasselbe gilt bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im klassischen Bereich ab einem geschätzten Auftragswert in der Höhe von 216.000 EUR.

Für den sog. Unterschwellenbereich werden direkt im Bundesvergabegesetz Festlegungen getroffen, wann welches Vergabeverfahren gewählt werden darf. Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob es sich bei der Beschaffung um einen Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauauftrag handelt.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen groben Überblick für klassische öffentliche Auftraggeber, welches Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich, wann gewählt werden darf. Sonderbestimmungen werden grundsätzlich nicht angeführt. Abgestellt wird immer darauf, dass der im Folgenden angeführte geschätzte Auftragswert nicht erreicht wird:

Verfahrensart Bauauftrag Liefer- und Dienstleistungsauftrag
Direktvergabe 200.000 EUR 140.000 EUR
Direktvergabe mit Bekanntmachung 2.000.000 EUR 140.000 EUR
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung 2.000.000 EUR ---
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung --- Aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit im USB zulässig

Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung,

nicht offenes Verfahren mit Bekanntmachung und offenes Verfahren

Im gesamten USB zulässig Im gesamten USB zulässig

2. Ermittlung des geschätzten Auftragswertes

Bei der Ermittlung des geschätzten Auftragswertes ist von Nettobeträgen (ohne Umsatzsteuer) auszugehen. Die Schätzung des Gesamtauftragswertes hat sachkundig vor der Einleitung des Vergabeverfahrens zu erfolgen. 

Bei der Berechnung des Auftragswertes ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.  

Bauaufträge

Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.

Losregelung bei Bauaufträgen im Oberschwellenbereich

Selbst bei einem Bauvorhaben im Oberschwellenbereich können einzelne Gewerke im Unterschwellenbereich an regionale Unternehmer vergeben werden. Es können Kleinlose gebildet werden, die nach den Bestimmungen des Unterschwellenbereiches vergeben werden können. Kleinlose dürfen solange gebildet werden, als die 20 % Marke des Gesamtauftragswertes des Bauauftrages nicht überschritten wird und zusätzlich muss jedes Kleinlos unter einer Grenze von 1.000.000 EUR liegen. Für die Wahl des Verfahrens gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses. 

Losregelung bei Bauaufträgen im Unterschwellenbereich

Erreicht oder übersteigt der zusammengerechnete Wert aller Lose den EU-Schwellenwert nicht, so kann jedes Los vergaberechtlich als ein Projekt gesehen werden. Für die Wahl des Vergabeverfahrens ist als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses heranzuziehen.

Lieferaufträge

Für Lieferaufträge gilt grundsätzlich, dass bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf als geschätzter Auftragswert für die Schwellenwertbemessung bei befristeten Verträgen der geschätzte Auftragswert für die Laufzeit des Vertrages und bei unbefristeten Verträgen oder bei unklarer Vertragsdauer das 48fache des voraussichtlich zu leistenden Monatsentgeltes anzusetzen ist.

Dienstleistungsaufträge

Für Dienstleistungsaufträge ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt grundsätzlich bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert, bei länger laufenden oder unbefristeten Verträgen das 48fache des zu leistenden Monatsentgeltes als geschätzter Auftragswert.

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