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Person mit langen hellen Haaren und gestreiftem Blazer steht in einer Umkleidekabine und blickt beobachtend über die Schulter, während sie Kleidung in ihre Handtasche packt
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Laden­diebstahl

Strafrechtliche Aspekte zum Thema Ladendiebstahl

Lesedauer: 5 Minuten

Stand: 22.09.2026
Ladendiebstahl kann strafrechtliche Konsequenzen wie Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch diversionelle Erledigungen ohne gerichtliche Verurteilung möglich. Zudem können Schadenersatzansprüche entstehen.

1. Was versteht man unter Ladendiebstahl?

Unter Ladendiebstahl versteht man einen einfachen Diebstahl im Sinne des Strafgesetzbuchs, der z.B. in Selbstbedienungsläden stattfindet, ohne dass qualifizierende Elemente vorliegen (z.B. Wert der gestohlenen Sachen über 5.000 EUR, Einbruch, Einsatz von Waffen, räuberischer Diebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl oder Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung). Einfacher Diebstahl kann mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft werden.

Täuscht der Täter das Personal des Unternehmers, etwa durch Austausch von Preisetiketten, kann das Betrug sein. Der Strafrahmen ist derselbe wie beim Diebstahl.

Wird eine Sache geringen Wertes (maximal 100 EUR) aus Not, Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes gestohlen, kann das eine Entwendung sein. Diese Tat kann mit bis zu einem Monat Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen bestraft werden.

Hinweis
Praxistipp: Wie gehe ich mit Ladendiebstahl um?
Vorsorge ist besser als Nachsorge. In unserem Leitfaden zum Ladendiebstahl finden sich praktische Empfehlungen zu Vorsorgemaßnahmen und zum konkreten Umgang mit erfolgten Ladendiebstählen.

2. Deliktsfähigkeit

Junge Menschen unter 14 Jahren sind nicht deliktsfähig und können daher nicht bestraft werden. Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren bleiben straflos, wenn sie aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug sind, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder ihr Verhalten entsprechend dieser Einsicht zu steuern oder sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben wegen Straftaten mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren begehen und sie kein schweres Verschulden trifft und eine Bestrafung nicht erforderlich erscheint, um sie von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. In solchen Fällen können lediglich Maßnahmen der Jugendwohlfahrt ergriffen werden. 

3. Anhalterecht des Unternehmers

Wird der Täter auf frischer Tat ertappt, darf dieser im Rahmen des sogenannten „Privatanhalterechts“ bis zum Eintreffen der Polizei auf angemessene Weise selbst festgehalten werden. Es muss sofort die Polizei verständigt werden, die dann über die weitere Vorgehensweise entscheidet. Voraussetzungen dafür sind ein hinreichender Tatverdacht und ein enger zeitlicher Zusammenhang zur Ausführung einer Straftat. Allein die Weigerung eines Kunden, seine Taschen kontrollieren zu lassen, stellt für sich allein noch keinen hinreichenden Tatverdacht dar. Erforderlich sind vielmehr Beobachtungen, wie etwa das Einstecken von Waren und Nichtvorzeigen und Nichtbezahlen dieser an der Kasse.

3.1 Taschenkontrollen?

Taschenkontrollen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung der Betroffenen durchgeführt werden. Auch entsprechende Schilder (z.B. „Mitgebrachte Taschen sind an der Kasse zu öffnen“) geben dem Unternehmer kein Recht auf Taschenkontrollen gegen den Willen der Kunden. In der Praxis können solche Hinweise jedoch eine abschreckende Wirkung entfalten und zur freiwilligen Mitwirkung beitragen. Dazu sollten sie möglichst gut sichtbar bereits vor Betreten des Geschäfts angebracht werden und nicht erst im Kassenbereich.   

3.2 Identitätsfeststellung?

Ebenso wenig darf eine Person gezwungen werden, ihre Identität preiszugeben. Diese Befugnis steht nur der Polizei zu. Wichtige Informationen, darunter Vorlagen für ein Täterfallblatt und ein Protokoll, finden Sie im Leitfaden zum Ladendiebstahl.

4. Strafrechtliche Verantwortung des Unternehmers

Verstößt der Unternehmen gegen die oben dargestellten Regeln bei Taschenkontrollen oder beim Privatanhalterecht, kann das zu einer strafrechtlichen Verantwortung führen. So kann eine erzwungene Taschenkontrolle eine Nötigung sein und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft werden.

Droht der Unternehmer mit einer Anzeige, falls eine überhöhte Forderung nicht beglichen wird, kann dies eine Erpressung darstellen, für die eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden kann.

Wird jemand vor anderen Personen ohne Grund des Ladendiebstahls beschuldigt, kann eine üble Nachrede vorliegen (Strafdrohung bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen).

5. Strafverfahren

Bei einem einfachen Diebstahl – für den das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorsieht – kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen mittels Diversion von der Verfolgung der Straftat zurücktreten. Statt einer Strafe können die Zahlung eines Geldbetrages, gemeinnützige Leistungen, eine Probezeit in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten oder ein Tatausgleich angeordnet werden. Voraussetzungen für eine Diversion sind eine hinreichende Klärung des Sachverhalts, eine nicht als schwer anzusehende Schuld des Beschuldigten. Zudem muss die Bestrafung nicht als notwendig erscheinen, um ihn oder andere von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Bei Anwendung der Diversion kommt es formell zu keiner gerichtlichen Vorstrafe des Verdächtigen. Allerdings wird diese Erledigung im Geschäftsregister der Staatsanwaltschaft gespeichert. Bei einem neuerlichen Tatverdacht wird normalerweise nicht mehr mit Diversion vorgegangen, sondern das gerichtliche Hauptverfahren eingeleitet. Wenn der Verdächtige das Diversionsangebot nicht annimmt, etwa weil er meint, die ihm angelastete Tat nicht begangen zu haben, wird ebenfalls das gerichtliche Hauptverfahren eingeleitet.

6. Schadenersatzanspruch des Unternehmers

Weiters hat der Täter den Schaden des Unternehmers zu ersetzen. Hier scheinen pauschalierte Schadenersatzbeträge in der Höhe von 50 bis 100 EUR angemessen.

Ersatzfähig sind lediglich die Kosten, die durch die konkrete Tat entstanden sind. Überwachungskosten, die nicht durch die konkrete Tat entstanden sind, können dem Ladendieb nicht angelastet werden.

Ersatzfähig sind daher etwa folgende Kosten:

  • Detektivkosten ab dem Zeitpunkt des konkreten Verdachts
  • Kosten der Anhaltung und der Feststellung der Identität
  • Kosten der erforderlichen Telefongespräche und des Büromaterials
  • Mitarbeiterprämien für die Ergreifung in angemessener Höhe

Nicht ersatzfähig sind folgende Kosten:

  • Kosten für Sicherungsmaßnahmen wie Alarmanlagen, Videoüberwachung oder Warensicherung
  • Detektivkosten bis zum Zeitpunkt eines konkreten Verdachts