
Nachprüfungsverfahren und deren Fristen
Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. vor den jeweiligen Landesverwaltungsgerichten
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Nachprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist nur gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung und nur bis zur Zuschlagserteilung bzw. Widerrufserklärung zulässig.
Das Bundesvergabegesetz (BVergG) und die jeweiligen Vergabenachprüfungsgesetze der Bundesländer regeln genau die Fristen für das Einbringen von Nachprüfungsanträgen bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung. Nachprüfungsanträge sind nur zulässig, wenn sie innerhalb dieser Frist gestellt werden.
Fristen aus dem Bundesvergabegesetz
- 10 Tage für Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung.
- 15 Tage bei einer Übermittlung der gesondert anfechtbaren Entscheidung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg.
- Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
- Bei einer Direktvergabe 10 Tage ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
- Bei Ausschreibungen – mit Ausnahme der Bekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung – bis spätestens 7 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmeantragsfrist, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt und die Unterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.
Gesetzliche Grundlagen auf Bundesebene:
§ 342 BVergG und § 343 BVergG
Ähnlich lautende Bestimmungen gibt es in den jeweiligen Vergabenachprüfungsgesetzen der Bundesländer für Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten.
Stand: 04.06.2025