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Nahaufnahme eines Paragraphensymbols, das auf einer hölzernen Oberfläche steht. Dahinter liegen ein Hammer aus Holz, ein aufgeklapptes Buch und eine Waage. Die Objekte befinden sich in einem hell ausgelichteten Raum
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Nachprüfungsverfahren und deren Fristen

Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. vor den jeweiligen Landesverwaltungsgerichten

Lesedauer: 1 Minute

Nachprüfungsverfahren

Ein Nachprüfungsantrag ist nur gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung und nur bis zur Zuschlagserteilung bzw. Widerrufserklärung zulässig.

Achtung

Das Bundesvergabegesetz (BVergG) und die jeweiligen Vergabenachprüfungsgesetze der Bundesländer regeln genau die Fristen für das Einbringen von Nachprüfungsanträgen bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung. Nachprüfungsanträge sind nur zulässig, wenn sie innerhalb dieser Frist gestellt werden.

Fristen aus dem Bundesvergabegesetz

  1. 10 Tage für Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung.
  2. 15 Tage bei einer Übermittlung der gesondert anfechtbaren Entscheidung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg.
  3. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
  4. Bei einer Direktvergabe 10 Tage ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
  5. Bei Ausschreibungen – mit Ausnahme der Bekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung – bis spätestens 7 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmeantragsfrist, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt und die Unterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.
Hinweis
Vorsicht: Nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Fristen können gesondert anfechtbare Entscheidungen – und vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen des Auftraggebers – nicht mehr bekämpft werden.

Gesetzliche Grundlagen auf Bundesebene:
§ 342 BVergG und § 343 BVergG

Ähnlich lautende Bestimmungen gibt es in den jeweiligen Vergabenach­prüfungsgesetzen der Bundesländer für Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten.

Stand: 04.06.2025